Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_519/2024  
 
 
Urteil vom 25. Februar 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli 2024 (IV.2023.00348). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1962 geborene A.________ meldete sich am 31. Januar 2015 unter Hinweis auf einen Unfall vom 29. Mai 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 19. September 2016 einen Rentenanspruch ab. Die dagegen geführte Beschwerde des A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Juli 2018 gut. Es hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück. 
Die IV-Stelle holte in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten des Begutachtungszentrums BL, Binningen (BEGAZ), vom 12. September 2019 ein. Am 25. August 2021 teilte sie A.________ mit, dass - seinem Wunsch entsprechend - keine Eingliederungsmassnahmen in die Wege geleitet würden. Mit Vorbescheid vom 15. November 2021 stellte sie ihm eine befristete ganze Rente von Februar 2016 bis Dezember 2018 und von Mai 2020 bis September 2021 in Aussicht. Mit Verfügungen vom 31. Mai 2023 entschied sie in diesem Sinne. 
 
B.  
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen die Verfügungen vom 31. Mai 2023 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2. Juli 2024 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2. Juli 2024 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente über den 30. September 2021 hinaus, auszurichten. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2 mit Hinweis).  
 
1.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellung kann von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine (ganze) Invalidenrente über den 30. September 2021 hinaus verneinte. Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer sehr leichte Tätigkeiten mit Tragen von leichten Lasten bis 5 kg (nur körpernah), ohne Überkopfarbeiten, repetitiven Belastungen, Stoss- und Vibrationsbelastungen der rechten oberen Extremität und ohne Tragen von Lasten körperfern zu 100 % zumutbar sind. Prozessthema bildet somit alleine die Frage, ob der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze des hier anwendbaren Rechts (d.h. die Bestimmungen des IVG und der IVV in der jeweils bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung) zutreffend dargelegt. Dies gilt namentlich für die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Invaliditätsbemessung bei im Gesundheitsfall voll Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
 
3.1. Das im Rahmen des Einkommensvergleichs zu ermittelnde Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu berechnen (Art. 16 ATSG; zum Begriff vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1). Die Rechtsprechung anerkennt dabei, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2021 IV Nr. 26 S. 80, 8C_416/2020 E. 4). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1).  
 
3.2. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1).  
 
3.3. Die Rechtsfrage, ob der versicherten Person die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach allgemeiner Lebenserfahrung noch zumutbar ist, prüft das Bundesgericht frei (BGE 140 V 267 E. 2.4; SVR 2022 IV Nr. 57 S. 185, 8C_52/2022 E. 2.2; Urteil 8C_771/2023 vom 28. August 2024 E. 5.4).  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei im Zeitpunkt der kreisärztlichen Einschätzung vom 17. Dezember 2021, anlässlich welcher das Zumutbarkeitsprofil abschliessend festgelegt worden sei, knapp 60 Jahre alt gewesen und es seien ihm demnach lediglich noch fünf Jahre bis zum Erreichen des Pensionsalters verblieben. Zudem habe er keinen Beruf erlernt. Er sei 1983 in die Schweiz eingereist und habe zunächst als Hilfsarbeiter in der Gastronomie und dann während 23 Jahren als Maschinist und Produktionsmitarbeiter in einer Papierfabrik gearbeitet. Nach dem Konkurs der Arbeitgeberin 2012 habe er ab Juli 2012 im Rahmen eines temporären Arbeitsverhältnisses in einer Federnfabrik gearbeitet. Diese Tätigkeit habe er jedoch im Dezember 2013 schmerzbedingt aufgeben müssen. Von Juli bis September 2014 sei er noch als Schichtarbeiter angestellt gewesen. Seither habe er nicht mehr gearbeitet. Aufgrund des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils sei ihm die während 23 Jahren ausgeübte Tätigkeit als Maschinist und Produktionsmitarbeiter nicht mehr zumutbar und über andere wesentliche Berufserfahrung verfüge er nicht. Es seien lediglich noch sehr leichte Arbeiten mit der rechten (dominanten) Hand möglich, weshalb er faktisch einarmig sei. Hinzu kämen seine schlechten Deutschkenntnisse, die eine Einarbeitung in einen neuen Beruf faktisch verunmöglichten. Angesichts dieser persönlichen und beruflichen Gegebenheiten sei davon auszugehen, dass er keinen neuen Arbeitgeber mehr finde, der ihn für eine geeignete Verweistätigkeit einstellen würde.  
 
4.2. Die Vorinstanz setzte sich mit diesen Vorbringen auseinander und stellte fest, auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestünden durchaus Stellen, die der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers Rechnung trügen. Zu denken sei etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz von rechtem Arm und rechter Hand voraussetzten. Solche Tätigkeiten seien in der Regel ohne lange Arbeitseinführung zu bewältigen und ohne Deutschkenntnisse möglich. Einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit stehe auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens grobmotorische Arbeiten ausgeführt habe. Denn zum einen seien feinmotorische Fertigkeiten für die ihm noch zumutbaren Tätigkeiten nur beschränkt notwendig und zum anderen leide er auch nicht unter feinmotorischen Einschränkungen. Bezüglich der geltend gemachten langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt hielt das kantonale Gericht sodann fest, der Beschwerdeführer sei zwischen September 2018 und Februar 2020 in leidensangepasster Tätigkeit wieder vollständig arbeitsfähig gewesen und erst ab Februar 2020 erneut arbeitsunfähig geworden. Es kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwerten könne.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, er verfüge über keine Berufserfahrung in den von der Vorinstanz genannten Tätigkeiten. Zudem sei eine Umstellungsleistung aufgrund seiner starren Persönlichkeitsstruktur nicht möglich. Damit dringt er indessen nicht durch. So hat das kantonale Gericht bundesrechtskonform erkannt, dass einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten in der Regel keine lange Umstellungs- oder Einarbeitungszeit erfordern (vgl. Urteile 8C_222/2024 vom 23. Januar 2025 E. 5.3; 8C_95/2020 vom 14. Mai 2020 E. 5.2.3). Dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt in seiner Umstellungsfähigkeit eingeschränkt wäre, macht er zu Recht nicht geltend. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass fehlende Sprachkenntnisse eine berufliche Eingliederung verunmöglichen. Jedenfalls ist nicht einzusehen, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, leichte körperliche Tätigkeiten auszuüben, die keine besonderen sprachlichen oder schulischen Kenntnisse erfordern (vgl. Urteil 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2.3), zumal er seit 1983 in der Schweiz lebt, während vieler Jahre in der Schweiz erwerbstätig war und - worauf die IV-Stelle im kantonalen Beschwerdeverfahren hinwies - seit 2001 das Schweizer Bürgerrecht hat.  
 
4.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er könne die rechte Extremität gar nicht mehr benutzen, kann ihm mit Blick auf das ärztlich definierte Zumutbarkeitsprofil nicht gefolgt werden (vgl. E. 2.1 hiervor). Ebenso wenig verfängt der Einwand, psychische Gründe stünden einer beruflichen Wiedereingliederung entgegen. Wie die Vorinstanz verbindlich (vgl. E. 1.2 hiervor) feststellte, bescheinigte die behandelnde Psychiaterin ein seit Ende 2019 gezeigtes stabiles Zustandsbild ohne psychopathologische Auffälligkeiten und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht.  
 
4.5. Auch eine verbleibende Erwerbsdauer von etwas mehr als fünf Jahren lässt für sich allein nicht auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit schliessen. Vielmehr reicht diese Aktivitätsdauer aus, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben, zumal vorliegend für leidensangepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. etwa Urteil 8C_222/2024 vom 23. Januar 2025 E. 5.3, wo eine altersbedingte Unverwertbarkeit bei einer über 60-jährigen Versicherten verneint wurde; vgl. auch Urteile 8C_302/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 11.3.1 mit Hinweis; 9C_825/2016 vom 10. Juli 2017 E. 4.5).  
 
4.6. Was die geltend gemachte lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt betrifft, so hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit von September 2018 bis Februar 2020 vollständig arbeitsfähig gewesen. Der Beschwerdeführer bestreitet dies zwar. Er zeigt aber nicht auf, inwiefern die von der Vorinstanz gestützt auf die medizinischen Akten getroffene Feststellung offensichtlich unrichtig sein soll. Das Bundesgericht bleibt deshalb daran gebunden (vgl. E. 1.2 hiervor). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Hilfe der IV-Stelle bei der Eingliederung ablehnte, da er sich subjektiv auch in angepasster Tätigkeit als nicht arbeitsfähig erachtete (vgl. Mitteilung Abschluss Eingliederungsmassnahmen vom 25. August 2021). Von einer langen gesundheitsbedingten Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, die der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt entgegenstünde, ist unter diesen Umständen nicht auszugehen.  
 
4.7. Zusammenfassend hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, indem es die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bejaht hat. Gegen den von der Vorinstanz vorgenommenen Einkommensvergleich für die Zeit ab Oktober 2021, der einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 3 % (ohne Abzug) ergab, erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände. Somit hat es bei einer befristeten ganzen Invalidenrente von Februar 2016 bis Dezember 2018 und von Mai 2020 bis September 2021 sein Bewenden. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
5.  
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. Februar 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest