Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_520/2024  
 
 
Urteil vom 27. März 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, 
Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Arbeitsfähigkeit, Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli 2024 (IV.2022.00355). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1975 geborene A.________ war bei der Bank B.________ AG als Sachbearbeiterin Kundendokumentation angestellt. Am 28. Februar 2015 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 verneinte diese einen Rentenanspruch.  
 
A.b. Am 4. September 2017 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle wiederum zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 negierte diese erneut einen Leistungsanspruch. Auf Beschwerde der A.________ hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich diese Verfügung auf und wies die Sache zur Ergänzung der medizinischen Akten und erneuter Verfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurück (Urteil vom 24. Juni 2019).  
 
A.c. Die IV-Stelle holte ein interdisziplinäres (internistisches, psychiatrisches, gynäkologisches und gastroenterologisches) Gutachten der ABI, Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel, vom 26. Oktober 2020 ein. Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 verneinte sie einen Leistungsanspruch der A.________ abermals. Ihre Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Januar 2022 ab.  
 
A.d. Auf Beschwerde der A.________ hin hob das Bundesgericht dieses Urteil auf. Es wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil 8C_84/2022 vom 19. Mai 2022).  
 
B.  
Das kantonale Gericht holte ein Gutachten der Psychiaterin dipl. med. C.________ vom 8. Mai 2023 ein, wobei diese ein neuropsychologisches Gutachten des lic. phil. D.________ vom 28. April 2023 beizog. Am 18. Dezember 2023 erstattete dipl. med. C.________ eine Ergänzung ihres Gutachtens. Mit Urteil vom 2. Juli 2024 wies das kantonale Gericht die Beschwerde erneut ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei ihr eine Invalidenrente auszurichten. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung, wobei Erstere auf Beschwerdeabweisung schliesst. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Rechtsfrage ist, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Bei den Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 2 des Urteils BGE 148 V 397, veröffentlicht in SVR 2023 IV Nr. 16 S. 53). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7). 
 
2.  
Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung des Rentenanspruchs vor Bundesrecht standhält. 
 
2.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher - wie die Vorinstanz richtig erkannt hat - die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 150 V 323 E. 4.1 f.; Urteil 8C_343/2024 vom 10. Februar 2025 E. 2.2).  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 f. ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG), die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen (BGE 148 V 49; 144 V 50 E. 4.3; 143 V 409, 418; 141 V 281) sowie den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (Art. 44 ATSG; BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 3511 E. 3a) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
Das Wesen des für psychische Leiden massgebenden strukturierten Beweisverfahrens besteht darin, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen anhand eines Kataloges von (Standard-) Indikatoren, unterteilt in die Kategorien "funktioneller Schweregrad" (mit den Komplexen Gesundheitsschädigung [Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten], Persönlichkeit und sozialer Kontext) und "Konsistenz" (gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck; BGE 141 V 281 E. 4.1.3) einzuschätzen, dies unter Berücksichtigung sowohl leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren als auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen; BGE 141 V 281 E. 3.6; Urteil 9C_557/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 2.2). 
Recht und Medizin wirken im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens zusammen mit dem Ziel, eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit zu bejahen oder zu verneinen (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 und E. 5.2.3). Dabei ist es Aufgabe der Rechtsanwendung zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6; 145 V 361 E. 3.2.2). Eine eigentliche juristische Parallelprüfung ist zwar unzulässig. Die rechtsanwendenden Behörden können jedoch aus triftigen Gründen von den Angaben der medizinischen Fachpersonen abweichen. Solche liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt (BGE 145 V 361 E. 4.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betont insbesondere bei psychischen Leiden, dass eine den Anforderungen des strukturierten Beweisverfahrens genügende medizinische Grundlage sich zur Ausprägung der funktionellen Leistungseinbussen äussern muss (BGE 148 V 49 E. 6.2.2; Urteil 9C_557/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 2.3). 
 
4.  
Im Rückweisungsurteil 8C_84/2022 vom 19. Mai 2022 erwog das Bundesgericht, mit der Verneinung der im ABI-Gutachten vom 26. Oktober 2020 gestellten Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTSB) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe die Vorinstanz nicht mehr eine zulässige freie Beweiswürdigung vorgenommen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG), sondern das ABI-Gutachten bezüglich einer spezifisch medizinischen Frage korrigiert, was unter den gegebenen Umständen bundesrechtswidrig sei und sich insbesondere auch nicht mit der Befugnis des Rechtsanwenders zur rechtlichen Überprüfung der Folgenabschätzung rechtfertigen lasse (E. 6.2.1). Hinzu komme, dass im psychiatrischen ABI-Gutachten eine umfassende und hinreichende Beurteilung nach Massgabe der relevanten Indikatoren nach BGE 141 V 281 E. 4.3 f. fehle. Die summarische Indikatorenprüfung durch den psychiatrischen ABI-Gutachter bilde keine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Die vorinstanzliche Würdigung des Gutachtens vermöge hier die bundesrechtlich geforderte hinreichende Plausibilisierung der Folgenabschätzung durch die Gutachterperson nicht zu erbringen (E. 6.2.2). Unter diesen Umständen habe die Vorinstanz aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes und des Gebots der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) von Bundesrechts wegen in medizinischer Hinsicht weitere Abklärungen vorzunehmen. Dabei habe sie zumindest bei den ABI-Gutachtern eine präzisierende Stellungnahme einzuholen. Falls die Beweislage danach weiterhin nicht schlüssig sei, habe sie ein klärendes gerichtliches Gutachten zu veranlassen und danach über die Beschwerde neu zu entscheiden. 
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz erwog, das Gutachten der dipl. med. C.________ vom 8. Mai/18. Dezember 2023 sei beweiswertig, weshalb daran nicht zu zweifeln sei. Sie habe sich mit den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 befasst. Sie sei davon ausgegangen, der Beschwerdeführerin sei aus psychischen Gründen die Ausübung der bisherigen Tätigkeit seit der Hospitalisation im Jahre 2017 zeitlich zu 100 % bei einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit (je nach Belastungssituation) bis zu 50 % zumutbar. Dies entspreche in Bezug auf die bisherige Tätigkeit sowie bezüglich angepasster Tätigkeiten einer Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 50 %. In der Folge überprüfte die Vorinstanz diese Einschätzung der dipl. med. C.________ anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281. Sie kam zum Schluss, den von ihr festgestellten psychischen Gesundheitsstörungen im Sinne einer somatoformen autonomen Funktionsstörung und unreifer, vermeidender, histrioner Persönlichkeitszüge könne aus rechtlicher Sicht keine Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben werden. Im Rahmen der Beweiswürdigung ergebe eine rechtliche Beurteilung der medizinischen Indikatorenprüfung unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben, dass von der gutachterlichen Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in angepassten Tätigkeiten aus rechtlicher Sicht abzuweichen sei. Denn mit Blick auf die nur schwache Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und das bestehende therapeutische Potential sowie vor dem Hintergrund des nicht wesentlich eingeschränkten Aktivitätsniveaus und einer guten Ressourcenlage sei der Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit - trotz allfälliger geringer Wechselwirkungen zwischen der somatoformen Funktionsstörung und den histrionen Persönlichkeitszügen und den somatischen Befunden sowie einem gewissen Leidensdruck - nicht erbracht. Dies wirke sich zuungunsten der Beschwerdeführerin aus. Da sie aus somatischer Sicht gemäss dem nicht zu beanstandenden ABI-Gutachten vom 26. Oktober 2020 in der bisherigen Tätigkeit als Bankangestellte und in einer angepassten Tätigkeit zu 20 % arbeitsunfähig sei, sei von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad in diesem Umfang auszugehen.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin wendet zusammengefasst ein, bereits im polydisziplinären ABI-Gutachten vom 26. Oktober 2020 sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden, was dipl. med. E.________, Fachärztin für Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, in der Stellungnahme vom 9. November 2020 bestätigt habe. Auf das ABI-Gutachten habe die Vorinstanz jedoch nicht mehr abstellen dürfen, da es vom Bundesgericht als nicht beweiskräftig beurteilt worden sei. Seit diesem Gutachten seien zudem über vier Jahre vergangen. Die Vorinstanz habe somit nicht einfach einzelne Aspekte des ABI-Gutachtens herauspicken und sich allein darauf abstützen dürfen. Dies verletze die Beweiswürdigungsregeln und sei willkürlich). Da dipl. med. C.________ im Gutachten vom 8. Mai/18. Dezember 2023 ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren hinreichend und nachvollziehbar begründet habe, habe die Vorinstanz keine neue Indikatorenprüfung mehr vornehmen dürfen. Ihr Vorgehen stelle eine unzulässige juristische Parallelprüfung der Standardindikatoren dar. Zudem legte die Beschwerdeführerin dar, weshalb die vorinstanzliche Indikatorenprüfung aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbar und falsch sei.  
 
6.  
Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass das Bundesgericht im Rückweisungsurteil 8C_84/2022 vom 19. Mai 2022 das ABI-Gutachten vom 26. Oktober 2020 hinsichtlich der Beurteilung des somatischen Gesundheitsschadens bzw. der damit einhergehenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beanstandete (vgl. E. 4 hiervor). Zu prüfen ist somit einzig die psychische Problematik (zur Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsurteile vgl. BGE 135 III 334 E. 2). 
 
7.  
 
7.1. Die Vorinstanz erkannte richtig, dass das Gerichtsgutachten der dipl. med. C.________ vom 8. Mai/18. Dezember 2023 die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise erfüllt. Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde auch in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Expertin begründete ihre Schlussfolgerungen und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation leuchtet das Gutachten ein (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; 134 V 231 E. 5.1).  
 
7.2. Trotz dieser grundsätzlich gegebenen Beweiskraft des Gutachtens der dipl. med. C.________ hat die Vorinstanz der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die rechtliche Massgeblichkeit abgesprochen. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Denn dipl. med. C.________ ist ihrer Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nachgekommen (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3). Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass und inwiefern wegen der von ihr erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt sei. In ihre Beurteilung zog sie auch die persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der Beschwerdeführerin mit ein. Deshalb ist der Folgenabschätzung der dipl. med. C.________ aus rechtlichen Gründen - insbesondere auch unter dem Gesichtswinkel der Konsistenz - zu folgen. Ihre diesbezüglichen eingehenden und schlüssigen Darlegungen brauchen nicht wiederholt zu werden, sondern es kann darauf verwiesen werden (vgl. auch Urteil 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Indem das kantonale Gericht die medizinischen Angaben nicht einfach nur auf die normativen Rahmenbedingungen geprüft, sondern stattdessen eine eigenständige medizinische Einschätzung vorgenommen hat, hat es die Grenzen der gebotenen Rechtskontrolle überschritten bzw. eine unzulässige juristische Parallelprüfung vorgenommen (BGE 141 V 281 E. 5.2.2.3; SVR 2021 IV Nr. 47 S. 151 E. 6.4 f.). Aufgrund dieser Bundesrechtsverletzung kann auf die im angefochtenen Urteil festgestellte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden.  
 
7.3. Zusammenfassend ist aufgrund des Gutachtens der dipl. med. C.________ vom 8. Mai/18. Dezember 2023 der Beweis einer rechtlich relevanten 50%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit erbracht (vgl. E. 5.1 hiervor; BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sei über ihren Rentenanspruch neu verfüge.  
 
8.  
Die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu erneuter Beurteilung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 146 V 28 E. 7). Die unterliegende IV-Stelle hat somit die Gerichtskosten zu tragen und ihr eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1, Art. 68 Abs. 2 BGG). Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli 2024 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 30. Juni 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. März 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar