Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_521/2025  
 
 
Urteil vom 14. November 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Métral, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, 
Rathausgasse 16, 4500 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung; Erlass), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Juli 2025 (VSBES.2024.228). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ GmbH bezog von März bis Oktober 2020 Kurzarbeitsentschädigungen im Gesamtbetrag von Fr. 258'663.15. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) forderte diese Gelder mit Verfügung vom 19. Januar 2021 zurück, da die Kurzarbeitsentschädigung mangels Vorliegens einer genügenden Arbeitszeitkontrolle unrechtmässig bezogen worden sei. Mit Einspracheentscheid vom 13. April 2021 hielt es daran fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Juni 2023 ab, was das Bundesgericht mit Urteil 8C_504/2023 vom 26. September 2023 bestätigte. 
Daraufhin stellte die A.________ GmbH am 29. November 2023 ein Gesuch um Erlass der Rückforderung. Das zuständige Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Solothurn wies das Gesuch mangels guten Glaubens beim Leistungsbezug ab (Verfügung vom 20. März 2024). Daran hielt es auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 28. Juni 2024). 
 
B.  
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. Juli 2025 ab. 
 
C.  
Gegen dieses Urteil führt die A.________ GmbH Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt sinngemäss, in Aufhebung des Einspracheentscheids und des vorinstanzlichen Urteil sei die Rückforderung zu erlassen. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung der Angelegenheit zwecks neuer Sachverhaltsabklärungen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (Urteil 8C_763/2008 vom 19. Juni 2009 E. 1, nicht publ. in: BGE 135 V 306, aber in: SVR 2009 IV Nr. 52 S. 161). 
 
2.  
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze betreffend Erlass der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen, insbesondere die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug (Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 AVIG), zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
3.  
Soweit die Beschwerdeführerin die Befangenheitsrüge gegen den weder die Verfügung noch den Einspracheentscheid verfassenden Mitarbeiter des kantonalen Amtes letztinstanzlich wiederholt, kann dazu auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden. Inwiefern ein beim Regierungsrat gestelltes Ausstandsgesuch gegen diese Person den Erlass der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids durch eine andere Person nichtig erscheinen lassen soll, ist nicht erkennbar. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, inwiefern das kantonale Gericht Art. 6 und 13 EMRK verletzt haben soll, wenn es auf die Frage nach der Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung im Rahmen des Erlassverfahrens nicht erneut eingegangen ist (dazu siehe überdies E. 5.2 hiernach). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin habe bei der Voranmeldung der Kurzarbeitszeit vom 14. März 2020 unterschriftlich folgende Hinweise als zur Kenntnis genommen bestätigt:  
 
- dass der Anspruch auf Kurzarbeitszeit eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle für die von Kurzarbeitszeit betroffenen Arbeitnehmenden voraussetze (z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte), 
- dass diese die täglich geleisteten Arbeitsstunden inkl. allfälliger Mehrstunden und 
- die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie 
- sämtliche übrigen Absenzen wie z.B. Ferien-, Krankheits-, Unfall- oder Militärabwesenheiten beinhalten müsse. 
Trotz dieser in der Bewilligungsverfügung vom 19. März 2020 wie auch in der zweiten Voranmeldung vom 20. August 2020 zusätzlich wiederholten unmissverständlichen Hinweise habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, eine diesen Anforderungen genügende Arbeitszeitkontrolle aufzuziehen. 
 
4.2. Bei diesen Feststellungen handelt es sich um solche tatsächlicher Natur, welche für das Bundesgericht vorbehältlich offenkundiger Unrichtigkeit verbindlich sind (E. 1 hiervor). Letzteres ist indessen weder substanziiert geltend gemacht noch erkennbar.  
 
5.  
 
5.1. Das kantonale Gericht erachtete die im Rückerstattungsverfahren aufgedeckten Mängel der betrieblichen Arbeitszeitkontrolle (beweisuntaugliche Excel-Listen; fehlendes betriebsinternes, täglich fortlaufend aufzeichnendes Arbeitszeiterfassungssystem) als mit dem unter den gegebenen Umständen gebotenen Mindestmass an Sorgfalt unvereinbar. Es folgerte weiter, dieses Fehlverhalten könne insgesamt nicht mehr als leichte Nachlässigkeit eingestuft werden. Damit fehle es am für den Erlass der Rückforderung vorausgesetzten guten Glauben. Die über mehrere Monate hinweg erfolgte vorbehaltlose Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung sei in diesem Zusammenhang ohne Belang.  
 
5.2. Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Die Beschwerdeführerin scheint bei ihren Vorbringen zu übersehen, dass die Frage nach der Überprüfbarkeit der Arbeitsausfälle im Erlassverfahren nicht mehr zum Gegenstand erhoben werden kann (Urteil 8C_636/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2 mit Hinweis). Der in diesem Zusammenhang angerufene Art. 105 Abs. 1 BGG vermag daran nichts zu ändern. Zu prüfen ist einzig, ob sich die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen müssen. Gerade weil die Beschwerdeführerin zur Erhaltung der Arbeitsplätze auf die finanzielle Unterstützung in Form der Kurzarbeitsentschädigung angewiesen war, hätte sie sich veranlasst sehen müssen, den Anforderungen an den Erhalt von Kurzarbeitsentschädigung in jeder Hinsicht hohe Beachtung zu schenken. Dazu gehört nicht zuletzt, sich bei allfälligen Unklarheiten hinsichtlich der anlässlich der Voranmeldung unterschriftlich zur Kenntnis genommenen Anforderungen an die betriebliche Arbeitszeitkontrolle umgehend an die zuständigen Ämter zu wenden. Dies hat die Beschwerdeführerin indessen unterlassen. Von einer leichten Nachlässigkeit kann daher keine Rede sein, wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil ohne Verletzung von Bundesrecht zutreffend dargelegt hat.  
 
6.  
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. November 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel