Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_525/2024  
 
 
Urteil vom 12. August 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Métral, 
Gerichtsschreiberin Betschart. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 15. Juli 2024 (S 2022 98). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1965, ist seit 1991 bei der B.________ AG angestellt, deren Inhaber er auch ist, und ist über die Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 6. Juli 2016 rutschte er in einer Badeanstalt aus und zog sich dabei eine Trümmerfraktur am rechten Handgelenk zu. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder). Mit Verfügung vom 29. November 2021 verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und sprach ihm eine Integritätsentschädigung von 5 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2022 ab. 
 
B.  
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. Juli 2024 ab. 
 
C.  
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen dieses Urteil. Er beantragt dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Suva zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid. 
Die Suva und das Verwaltungsgericht schliessen auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
D.  
A.________ hatte sich aufgrund der unfallbedingten Beschwerden bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug angemeldet. Diese verneinte mit Verfügung vom 14. Juni 2022 einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 15. Juli 2024 ab. Dagegen führt A.________ ebenfalls Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 8C_524/2024). Mit heutigem Datum fällt das Bundesgericht auch das Urteil in diesem Verfahren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2; je mit Hinweis).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 20. Juni 2022 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung verneinte. Nicht mehr umstritten ist dagegen sein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 5 %. 
 
3.  
 
3.1. Das angefochtene Urteil gibt die hier massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend wieder. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zum Rentenanspruch (Art. 18 Abs. 1 UVG), insbesondere zur Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich bzw. Betätigungsvergleich, Art. 16 ATSG bzw. BGE 128 V 29) sowie zur Schadenminderungspflicht des Versicherten (BGE 140 V 267 E. 5.2.1).  
 
3.2. Hervorzuheben ist, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2; Urteil 8C_120/2022 vom 4. August 2022 E. 5.1.2; je mit Hinweisen).  
 
 
4.  
Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 6. Juli 2016 üblicherweise im Büro tätig gewesen sei. Gemäss dem (unbestrittenen) Zumutbarkeitsprofil seien ihm nach dem Unfall leichte bis mittelschwere Tätigkeiten - mit gewissen Einschränkungen bezüglich der rechten Hand - zumutbar. Folglich sei er in einer (körperlich leichten) Bürotätigkeit im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 28. Februar 2021 nicht eingeschränkt gewesen. Weitere Abklärungen erübrigten sich. Es verbleibe damit weder Raum für einen Einkommensvergleich noch für die Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode. Die Beschwerdegegnerin habe den Rentenanspruch daher zu Recht verneint. 
Der Beschwerdeführer wirft dem kantonalen Gericht im Wesentlichen eine offensichtlich unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor; es habe aktenwidrige Annahmen getroffen und Beweise einseitig zu Gunsten der Beschwerdegegnerin gewürdigt. Insbesondere habe es den Sachverhalt hinsichtlich des für die Rentenprüfung massgeblichen Betätigungsvergleichs nicht hinreichend abgeklärt, weshalb die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. 
 
5.  
 
5.1. In Würdigung der Aktenlage führte die Vorinstanz aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Tätigkeitsbereich vor dem Unfallereignis vom 6. Juli 2016 teilweise widersprüchlich seien: Während in der Schadenmeldung UVG vom 13. Juli 2016 angeführt worden sei, sein üblicher Arbeitsplatz sei das Büro, habe er in der Folge mehrfach erklärt, vor dem Unfallereignis grösstenteils in der Produktion tätig gewesen zu sein und mehrheitlich körperlich schwere Arbeiten ausgeführt zu haben. Unter Hinweis auf die Beweisregel der "Aussage der ersten Stunde" mass das kantonale Gericht der ersten Angabe grösseres Gewicht zu als seinen späteren Schilderungen. Für die Annahme einer Bürotätigkeit spreche auch die Höhe des ihm ausbezahlten Lohnes (Fr. 12'000.- x 13 zuzüglich Spesen); dies lege eine Kaderfunktion bzw. leitende Funktion des Beschwerdeführers nahe, zumal dieser Inhaber der B.________ AG sei. Zu denken sei etwa an die Arbeitseinteilung, die Akquise von Kunden, das Führen von Vertragsverhandlungen, die Instruktion von Mitarbeitern, die Überwachung der Auftragserledigungen, das Rechnungswesen oder das Personalwesen (mit Ausnahme der rein administrativen Tätigkeiten, die anscheinend von Familienmitgliedern erledigt würden). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 6. Juli 2016 üblicherweise im Büro tätig gewesen sei. Im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 28. Februar 2021 sei er gemäss dem Zumutbarkeitsprofil in einer (körperlich leichten) Bürotätigkeit nicht eingeschränkt gewesen. Folglich erübrige sich ein Einkommensvergleich.  
 
5.2. Die Vorinstanz wies im Übrigen auf die den Versicherten obliegende Schadenminderungspflicht hin. Sollte der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 6. Juli 2016 (entgegen dem eben Gesagten) mehrheitlich körperlich schwere Tätigkeiten ausgeübt haben, hätte er demnach das ihm Zumutbare unternehmen müssen, um die von der Sozialversicherung zu vergütenden Kosten möglichst tief zu halten. Mithin hätte er seinen Betrieb umorganisieren müssen, um Arbeiten verrichten zu können, die ihm gesundheitshalber noch zumutbar seien. In einem Betrieb wie der B.________ AG mit ca. 25 Angestellten wären hierfür wiederum Tätigkeiten wie die eben genannten in Betracht gekommen. Da der Beschwerdeführer am Aufbau der B.________ AG offenbar massgeblich beteiligt gewesen sei, sei anzunehmen, dass er das hierfür nötige Know-how habe, auch wenn er über keine entsprechende Ausbildung verfüge. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er in der Lage gewesen wäre, seine Tätigkeit entsprechend den unfallbedingten Einschränkungen ohne Erwerbseinbusse anzupassen.  
 
5.3. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich nicht allein auf die "Aussage der ersten Stunde" stützt, sondern auch die weiteren Umstände der Tätigkeit des Beschwerdeführers miteinbezieht. Was dieser dagegen vorbringt, verfängt nicht, soweit seine Einwände sich nicht in einer appellatorisch gehaltenen Wiedergabe der eigenen Sichtweise erschöpfen.  
 
5.3.1. Zunächst ist die Angabe zur Bürotätigkeit nicht, wie er behauptet, aktenwidrig, sondern geht klar aus der Rubrik "Üblicher Arbeitsplatz des/der Verletzten" der Schadenmeldung UVG vom 13. Juli 2016 hervor. Als ausgeübter Beruf wird dort im Übrigen "Inhaber" angegeben.  
 
5.3.2. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sich nicht auf allfällige Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten innerhalb der Angaben zu seinen manuellen Tätigkeiten gestützt. Ausschlaggebend ist vielmehr gewesen, dass es wenig glaubhaft erscheine, dass er trotz seiner Stellung als Inhaber und Verwaltungsratspräsident eines Betriebs mit ca. 25 Angestellten sowie seines Gehalts nur manuelle Tätigkeiten verrichtet haben soll und keinerlei typischen Führungsaufgaben (wie administrative und finanzielle Belange, strategische und operative Ausrichtung, Kundenakquisition und -kontakt usw.) wahrgenommen haben will.  
 
5.3.3. Im Übrigen fällt auf, dass das Bruttogehalt von monatlich Fr. 12'000.-, das den Medianlohn im höchsten Kompetenzniveau 4 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) im Wirtschaftszweig "Herstellung von chemischen Erzeugnissen" übersteigt, dem Beschwerdeführer gemäss den Feststellungen der Vorinstanz auch nach dem Unfallereignis (teilweise während Perioden des Taggeldbezugs) unverändert weiter ausbezahlt wurde.  
 
5.3.4. Nicht stichhaltig ist schliesslich der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe die betrieblichen Abklärungen nie zu Ende geführt, war es doch der Beschwerdeführer selbst, der den von der Beschwerdegegnerin angebotenen Besuch vor Ort ausschlug.  
 
5.4. Indem die Vorinstanz vor diesem Hintergrund eine Einkommenseinbusse verneinte und weder einen Einkommens- noch einen Betätigungsvergleich vornahm, hat sie kein Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Daran ändern auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts.  
 
6.  
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. August 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Die Gerichtsschreiberin: Betschart