Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_528/2024  
 
 
Urteil vom 10. April 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Ackermann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. August 2024 (VBE.2023.449). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1963, war bei der B.________ AG mit Sitz in U.________ angestellt und daher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 18. Juni 2007 verletzte er sich bei einem Berufsunfall am rechten Knie. Bei einem Verkehrsunfall am 21. Juli 2008 erlitt er eine Distorsion der Halswirbelsäule. Die Suva erbrachte für beide Unfallereignisse die Versicherungsleistungen. Am 18. August 2009 stellte sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen verfügungsweise per 1. November 2008 (Unfall vom 18. Juni 2007) bzw. per 31. August 2009 (Unfall vom 21. Juli 2008) ein (bestätigt mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2010).  
 
A.b. Mit Schadenmeldung vom 6. Juni 2013 wurde der Suva ein Rückfall zum Ereignis vom 18. Juni 2007 gemeldet. Sie erbrachte in der Folge erneut vorübergehende Leistungen. Nach entsprechenden Abklärungen verfügte sie am 23. Oktober 2015 den Fallabschluss per 29. Juli 2015 und verneinte einen Anspruch von A.________ auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung. Daran hielt die Suva auf Einsprache fest (Einspracheentscheid vom 30. August 2016). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 2. Februar 2017 ab, soweit es darauf eintrat.  
 
A.c. Am 27. August 2020 erlitt A.________ einen weiteren, nicht bei der Suva versicherten Unfall (Sturz), bei welchem er sich eine Schädelfraktur und eine Hirnblutung zuzog. In der Folge meldete er der Suva am 28. September 2021, 4. November 2021 und 17. Januar 2022 jeweils einen Rückfall zu den Ereignissen vom 18. Juni 2007 und 21. Juli 2008. Nach Aktualisierung der Akten und Vornahme einer kreisärztlichen Untersuchung verneinte die Suva mit Verfügung vom 1. November 2022 einerseits ihre Leistungspflicht für die Beschwerden im Bereich des Schädels, der Halswirbelsäule und des Thorax, da diese in keinem sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zu den beiden bei ihr versicherten Unfällen stünden und diese auch nicht geeignet gewesen seien, den Sturz vom 27. August 2020 herbeizuführen. Andererseits verneinte sie eine objektivierbare Verschlechterung des Zustands des rechten Knies, einen diesbezüglich noch zu erwartenden namhaften Behandlungserfolg sowie eine aus den Kniebeschwerden resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Auf Einsprache hin hielt sie daran fest (Einspracheentscheid vom 21. September 2023).  
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 9. August 2024 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei ihm in Abänderung des Einspracheentscheids vom 21. September 2023 eine ganze "Unfallrente" zuzusprechen. 
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 15. Oktober 2024 lässt A.________ ein zuhanden der Invalidenversicherung erstelltes Gutachten der Medaffairs vom 4. September 2024 einreichen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweis).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194 E. 2.2). Es geht dabei allein um unechte Noven, das heisst um Tatsachen und Beweismittel, die aus der Zeit vor dem vorinstanzlichen Urteil stammen. Echte Noven, das heisst Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind, sind dagegen in jedem Fall unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_262/2024 vom 28. Januar 2025 E. 1.3).  
Das vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren neu eingereichte Gutachten der Medaffairs vom 4. September 2024 datiert nach dem kantonalen Urteil und ist daher als echtes Novum unbeachtlich. 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 21. September 2023 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgrund der als Rückfall gemeldeten Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 27. August 2020 (mittelbare Unfallfolge) verneinte.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), verneinte die Vorinstanz gestützt auf die Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. C.________ zutreffend einerseits die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund eines Rückfalls oder von Spätfolgen mit Bezug auf die unfallkausalen rechtsseitigen Kniebeschwerden mangels einer nachträglichen Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse und andererseits einen Kausalzusammenhang und damit eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mit Bezug auf den Unfall vom 27. August 2020 und die dabei erlittenen Verletzungen.  
 
3.2. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.  
 
3.2.1. Nach zutreffender Feststellung der Vorinstanz und entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers ist die Beschwerdegegnerin als entscheidende Behörde für die prozessuale Revision bzw. Wiedererwägung des unangefochten in Rechtskraft erwachsenen, angeblich unrichtigen Einspracheentscheids vom 8. Juli 2010 zuständig. Mit Bezug auf die behauptete Unrechtmässigkeit des Urteils des Versicherungsgerichts vom 2. Februar 2017 muss laut Art. 61 lit. i ATSG in Verbindung mit § 65 Abs. 1 des aargauischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (VRPG/AG; SAR 271.200) das Versicherungsgericht des Kantons Aargau über eine allfällige Wiederaufnahme des Verfahrens entscheiden (vgl. Urteile 8C_198/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 4.1; 8C_481/2016 vom 22. September 2016 E. 3 mit Hinweis).  
 
3.2.2. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der vorhandenen medizinischen Dokumentation auseinandergesetzt und mit überzeugender Begründung dargelegt, weshalb keine Verschlechterung des unfallbedingten Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung im Jahr 2015 vorliegt. Der Beschwerdeführer vermag keine rechtserheblichen Einwände dagegen vorzubringen. Was er im Übrigen gegen das damals erstellte Zumutbarkeitsprofil anführt, geht, soweit überhaupt sachbezogen vorgetragen, nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen). Weiterungen hierzu erübrigen sich somit.  
 
3.2.3. Die Vorinstanz verneinte nach bundesrechtskonformer Beweiswürdigung zutreffend, dass das Unfallereignis vom 27. August 2020 als mittelbare Folge auf die unfallkausale Schädigung am rechten Knie zurückzuführen ist. Sie verletzte kein Bundesrecht, indem sie den Beurteilungen von Dr. med. C.________ volle Beweiskraft zuerkannte. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht. Nicht zu beanstanden ist angesichts der medizinisch gut dokumentierten Sachlage schliesslich, dass die Vorinstanz - in antizipierender Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3) - von zusätzlichen Abklärungen abgesehen hat.  
 
4.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. 
 
5.  
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Suva hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. April 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Die Gerichtsschreiberin: Ackermann