Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_532/2024
Urteil vom 26. Juni 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Juli 2024 (VSBES.2023.288).
Sachverhalt:
A.
Der 1963 geborene A.________ meldete sich am 10. Februar 2005 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Solothurn sprach ihm mit Verfügung vom 31. März 2008 eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. November 2004 bis 30. November 2005 sowie für die Zeit ab 1. November 2006 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Mit Verfügung vom 23. November 2015 hob die IV-Stelle die Rente auf, was vom Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 23. November 2016 bestätigt wurde.
In der Folge einer Neuanmeldung holte die IV-Stelle beim SMAB Swiss Medical Assessment and Busines-Center eine polydisziplinäre Expertise ein (Gutachten vom 2. Februar 2022), gestützt darauf wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. April 2022 ab. Auf die folgenden Neuanmeldungen trat die IV-Stelle mit Verfügungen vom 24. April und 26. Oktober 2023 nicht ein.
B.
Die von A.________ gegen die Nichteintretensverfügung vom 26. Oktober 2023 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 17. Juli 2024 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, die IV-Stelle sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsurteils zu verpflichten, auf seine Neuanmeldung einzutreten und den Rentenanspruch materiell zu prüfen.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 V 209 E. 2.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es die in Folge einer Neuanmeldung ergangene Nichteintretensverfügung der Verwaltung bestätigte.
3.
3.1. Die Neuanmeldung wird - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision - nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71).
3.2. Im Verfahren der Neuanmeldung kommt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG) erst zum Tragen, nachdem die versicherte Person eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil 9C_552/2022 vom 20. März 2023 E 3.2).
3.3. Ob eine anspruchserhebliche Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht ist, stellt eine vom Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG überprüfbare Tatfrage dar. Um eine Frage rechtlicher Natur handelt es sich hingegen, wenn zu beurteilen ist, wie hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV zu stellen sind (vgl. Urteil 9C_238/2023 vom 24. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweis).
4.
4.1. Das kantonale Gericht erwog, die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruch habe sich im Wesentlichen auf das Gutachten der SMAB vom 2. Februar 2022 abgestützt, in welchem keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden konnten. Mit den vom Beschwerdeführer im Neuanmeldeverfahren aufgelegten Berichten werde keine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Was der Beschwerdeführer gegen diese vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, vermag sie - wie nachstehende Erwägungen zeigen - nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.
4.2. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Dr. med. B.________, Facharzt FMH Innere Medizin (vgl. Einwandschreiben vom 4. Oktober 2023) beruft, ist anzumerken, dass sich dieser Arzt offenbar in einem Umfang mit den Interessen seines Patienten identifiziert, welche über das normale Mass, welches bei einem behandelnden Arzt zu erwarten ist, hinausgeht. Aus seinen Formulierungen "Einwand gegen den IV-Vorbescheid" und "aus diesen Gründen möchte ich Sie bitten, den Entscheid vom 04.09.2022 nochmals zu prüfen" ist abzuleiten, dass ein eigentlicher Rollenwechsel vom behandelnden Arzt zum Parteivertreter stattgefunden hat. Den Ausführungen dieses Arztes kann deshalb im Vornherein nur sehr begrenzter Beweiswert zukommen (vgl. Urteil 8C_79/2018 vom 6. Juni 2018 E. 4.2). Zudem steht seine Aussage, der Beschwerdeführer leide seit Jahren an einer schweren Depression, in klarem Widerspruch zum SMAB-Gutachten. Somit hat die Vorinstanz weder Sinn und Tragweite dieses Schreibens offensichtlich verkannt noch zu hohe Anforderungen an das Beweismass des Glaubhaftmachens gestellt, als sie in diesem Schreiben keinen Grund für eine materielle Neuprüfung des Anspruch sah.
4.3. Wie das kantonale Gericht weiter erwogen hat, beruht der Bericht des Dr. C.________, Psychiatriezentrum U.________, vom 8. August 2023 in erster Linie auf den Angaben des Beschwerdeführers. Dieser hat gegenüber dem Psychiater - welchen er allerdings nur einmalig aufgesucht hat - offenbar angegeben, er leide seit Jahren an einer schwergradigen depressiven Symptomatik, die trotz intensiver Behandlung nie abgeklungen sei. Auch diese Aussage steht im Widerspruch zum SMAB-Gutachten. Im Weiteren gibt Dr. C.________ an, seiner Ansicht nach sei der Arbeitsversuch im Jahr 2022 aufgrund der depressiven Symptomatik gescheitert. Angaben dazu, seit wann die Symptomatik im heutigen Ausmass vorliegt, fehlen demgegenüber. Daraus durfte die Vorinstanz willkürfrei ableiten, es handle sich bei diesem Bericht lediglich um eine abweichende Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers liegen somit keine Anhaltspunkte für ein neues Element tatsächlicher Natur vor, welches nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten ist und den Sachverhalt möglicherweise bedeutsam verändert haben könnte.
4.4. Somit ist das kantonale Gericht weder in Willkür verfallen noch hat es zu hohe Anforderungen an das Beweismass der Glaubhaftmachung gestellt, als es erwog, im vorliegenden Fall sei keine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden und entsprechend das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung bestätigte. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Juni 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Nabold