Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_550/2024
Urteil vom 18. März 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,
Beschwerdeführer,
gegen
AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang, Arbeitsfähigkeit, Invalidenrente, Integritätsentschädigung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. August 2024 (UV.2023.00148).
Sachverhalt:
A.
Der 1963 geborene A.________ war Serviceangestellter im Restaurant C.________ der D.________ AG und dadurch bei der B.________ AG (nachfolgend AXA) obligatorisch unfallversichert. Am 15. Oktober 2021, als der Versicherte in Tunesien in den Ferien war, fielen in einer Garage aus zwei Metern Höhe Hartplastik-Paletten auf ihn. Er erlitt ein Polytrauma mit Frakturen des rechten Beines, des Sternums, zweier Rippen sowie zweier Wirbelkörper und beidseitigen Pleuraergüssen. Die AXA kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Sie liess den Versicherten am 28. September 2022 durch ihren beratenden Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, untersuchen (Bericht vom 30. Oktober 2022). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 stellte sie die Leistungen per 31. Oktober 2022 ein. Sie verneinte einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad 0 %) und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 15 % für die Kniebeschwerden rechts und von 5 % für die Fraktur des Lendenwirbelkörpers zu. Auf seine Einsprache hin holte die AXA Aktenbeurteilungen ihrer beratenden Psychiaterin Dr. med. F.________ vom 1. April 2023 und des Dr. med. E.________ vom 6. August 2023 ein. Mit Entscheid vom 30. August 2023 wies sie die Einsprache ab.
B.
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. August 2024 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme zusätzlicher Abklärungen, insbesondere medizinischer Art, neu verfüge. Eventuell seien ihm mindestens eine 20%ige Invalidenrente und eine 30%ige Integritätsentschädigung zu gewähren.
Das Bundesgericht verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
2.1. Strittig ist, ob der vorinstanzlich bestätigte Fallabschluss per 30. Oktober 2022 sowie die Verneinung des Rentenanspruchs und die Zusprache einer 20%igen Integritätsentschädigung vor Bundesrecht standhalten.
2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 134 V 109 E. 2.1) und bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 134 V 109 E. 6.1; BGE 115 V 133) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Voraussetzungen des Fallabschlusses mit Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3), der Voraussetzungen der Ansprüche auf Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) und Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 UVG ; Art. 36 UVV), der Bemessung der Invalidität nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), des massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4) sowie des Beweiswerts ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 145 V 97 E. 8.5, 137 V 210 E. 1.4, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. In somatischer Hinsicht stellte die Vorinstanz auf die Berichte des Dr. med. E.________ vom 30. Oktober 2022 und 6. August 2023 ab. Gestützt darauf hätten weitere Behandlungsmassnahmen nicht mehr zu einer massgeblichen Besserung des Gesundheitszustandes geführt. Dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit als Kellner nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei er aber zu 100 % arbeitsfähig.
Wie die Vorinstanz richtig festhielt, setzt der Fallabschluss durch den Unfallversicherer nach Art. 19 Abs. 1 UVG lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist. Es geht dabei somit nicht um den "Endzustand der medizinischen Behandlung und Therapie" bzw. das Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung (Urteil 8C_366/2021 vom 10. November 2021 E. 6.6 mit Hinweis). Die Vorinstanz legte in Würdigung der medizinischen Akten, worauf verwiesen wird, und des Berichts des Dr. med. E.________ vom 30. Oktober 2022 schlüssig dar, weshalb der Fallabschluss per 31. Oktober 2022 rechtens sei. Sie stellte insbesondere fest, es fehlten konkrete Hinweise dafür, dass durch die angedachte Entfernung des Osteosynthesematerials und die zur Linderung der Rückenschmerzen geplante Infiltration der Facettengelenke eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes in Form einer namhaften Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten gewesen sei (hierzu vgl. BGE 143 V 148 E. 3.1.1; 134 V 109 E. 4.3). Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander und nennt auch keine ärztlichen Berichte, die einen gegenteiligen Schluss zuliessen. Gleiches gilt bezüglich der vorinstanzlichen Feststellung, dass er gestützt auf die Einschätzung des Dr. med. E.________ vom 30. Oktober 2022 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei.
3.2. Nicht stichhaltig ist der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund der bei ihm mitwirkenden degenerativen Veränderungen hätte die Behandlung im Lichte von Art. 36 UVG nicht aufhören dürfen. Denn die Vorinstanz erkannte richtig, dass betreffend den Fallabschluss massgebend ist, ob eine namhafte Steigerung oder Wiederherstellung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist (BGE 134 V 109 E. 4.3).
3.3. Insgesamt vermögen die Einwände des Beschwerdeführers keine auch nur geringen Zweifel an den Berichten des Dr. med. E.________ vom 30. Oktober 2022 und 6. August 2023 zu wecken (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5). Vielmehr gibt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die eigene Sicht wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche Schlüsse daraus zu ziehen seien. Dies lässt die nach Würdigung der Beweise gestützt auf die Einschätzung des Dr. med. E.________ ergangene vorinstanzliche Beurteilung des Fallabschlusses und der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.1 hiervor) weder in tatsächlicher Hinsicht als unrichtig noch sonstwie als bundesrechtswidrig erscheinen (vgl. Urteil 8C_603/2023 vom 25. September 2024 E. 3.5).
4.
4.1. Zu prüfen ist des Weiteren, ob die Vorinstanz zu Recht die Leistungspflicht des Unfallversicherers für die psychischen Beschwerden verneint hat. Die Adäquanzprüfung ist hinsichtlich der psychischen Beschwerden auf den Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 6.1; Urteil 8C_471/2025 vom 13. Februar 2025 E. 8.1). Dies traf hier am 31. Oktober 2022 zu (vgl. E. 3.3 hiervor).
4.2. Strittig ist zunächst die vorinstanzliche Qualifikation der Schwere des Unfalls vom 15. Oktober 2021. Diese ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können; solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (BGE 148 V 301 E. 4.3.1). Die Vorinstanz erwog, beim Unfall vom 15. Oktober 2021 sei der Beschwerdeführer in seiner Garage von einem Stapel herunterfallender Paletten, die rund zwei Meter über ihm gelagert gewesen seien, getroffen worden. Dieses Ereignis sei mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen als mittelschwer im mittleren Bereich zu qualifizieren.
Der Beschwerdeführer wendet ein, wenn 84 Paletten auf einen Menschen herabstürzten und ihn derart massiv und nachhaltig und praktisch an allen Körperteilen verletzten, handle es sich nicht um einen gewöhnlichen oder nur einen mittelschweren Unfall, sondern um einen schweren Unfall oder mindestens einen mittleren im angrenzenden Bereich zu den schweren Unfällen. Mit diesem pauschalen Einwand zeigt er nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Qualifizierung der Unfallschwere durch die Vorinstanz bundesrechtswidrig sein soll. Somit kann die adäquate Unfallkausalität des psychischen Leidens des Beschwerdeführers nur bejaht werden, wenn mindestens drei der sieben von der Rechtsprechung in BGE 115 V 133 E. 6c/aa herausgearbeiteten Adäquanzkriterien in einfacher Form erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (SVR 2023 UV Nr. 48 S. 169, 8C_1/2023 E. 10.3; Urteil 8C_471/2024 vom 13. Februar 2025 E. 7.2).
4.3.
4.3.1. Die Adäquanzkriterien, die von medizinischen Faktoren abhängen, werden bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall im Rahmen von BGE 115 V 133 einzig unter Berücksichtigung der somatischen Aspekte des Gesundheitsschadens geprüft (BGE 140 V 356 E. 3.2; 115 V 133 E. 6c/aa; Urteil 8C_471/2024 vom 13. Februar 2025 E. 8.1).
4.3.2. Die Vorinstanz beurteilte die Adäquanzkriterien einlässlich unter Berücksichtigung der entsprechenden Bundesgerichtspraxis und legte gestützt auf ihre Sachverhaltsfeststellungen schlüssig dar, weshalb keines erfüllt sei.
Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Sturz von 84 Paletten auf ihn seien die dramatischen Begleitumstände sicher gegeben. Dies gelte auch für die Dauerschmerzen, die bereits im Zusammenhang mit der Metallentfernung diskutiert worden seien, und die ärztliche Fehlbehandlung, weil er zu spät in die psychiatrische Behandlung eingewiesen worden sei. Deshalb habe die Vorinstanz willkürlich und gesetzeswidrig gehandelt, indem sie die adäquate Unfallkausalität seiner psychischen Leiden nicht anerkannt habe.
Der Beschwerdeführer setzt sich indessen mit der vorinstanzlichen Beurteilung der Kriterien, auf welche verwiesen wird, nicht substanziiert auseinander, sondern stellt ihr eine eigene Adäquanzprüfung entgegen. Mit seinen Ausführungen zeigt er nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Kriterienbeurteilung gegen die Bundesgerichtspraxis verstossen oder anderweitig bundesrechtswidrig sein soll. Somit ist die vorinstanzliche Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 15. Oktober 2021 und dem psychischen Leiden des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.
5.
5.1. Strittig ist weiter das vom Beschwerdeführer trotz Gesundheitsschadens hypothetisch erzielbaren sog. Invalideneinkommen. Bei diesem ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie - wie hier - nach Eintritt der Invalidität keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, können die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Auszugehen ist von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne), wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abgestellt wird und der sog. Zentralwert (Median) zugrunde zu legen ist (BGE 148 V 174 E. 6.2).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174 E. 6.3). Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 148 V 174 E. 6.5).
5.2. Die Vorinstanz bestimmte das Invalideneinkommen ausgehend von der LSE 2020, Zentralwert Männer, Medianwert, von monatlich Fr. 5'261.- (Tabelle TA1_tirage_skill_level, nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Kompetenzniveau 1, Zentralwert). Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit (BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) und an die Nominallohnentwicklung (BfS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 2010-2023, Tabelle T39) errechnete sie für das Jahr 2022 (hypothetischer Rentenbeginn im November 2022) ein Einkommen von Fr. 66'015.60 (Fr. 5'261.- x 12 : 40 x 41.7 / 2298 x 2305). Weiter verneinte die Vorinstanz die Voraussetzungen für einen Abzug von diesem Tabellenlohn.
5.3.
5.3.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass ein höheres Invaliden- als das Valideneinkommen errechnet worden sei, sei unmöglich und willkürlich, weil er nicht freiwillig auf einen höheren Lohn verzichtet habe. Abgesehen von der nicht thematisierten Parallelisierung stelle sich die Frage, wie er im Kompetenzbereich 1, in dem hauptsächlich Hilfstätigkeiten anfielen, als schwer Angeschlagener mit einer Integritätsentschädigung von 20 % mehr als vor dem Unfall verdienen könne. Dies sei nur aufgrund eines willkürlichen und gekünstelten Einkommensvergleichs möglich.
5.3.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz zur Parallelisierung der Vergleichseinkommen Stellung nahm und keine vornahm, weil der tatsächlich erzielte Verdienst des Beschwerdeführers vom branchenüblichen Tabellenlohn nicht um mindestens 5 % abgewichen sei (vgl. zum Ganzen BGE 135 V 297). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Schluss bundesrechtswidrig sein soll.
5.3.3. Weiter ist festzuhalten, dass es durchaus Konstellationen gibt, in welchen das Invalideneinkommen höher ist als das auf ein gleiches Pensum bezogene Valideneinkommen. Darin liegt - wie auch vorliegend - keine Diskriminierung oder anderweitige Verletzung von Bundesrecht und insbesondere keine Willkür (SVR 2022 IV Nr. 23 S. 73, 8C_202/2021 E. 6.3.2 mit Hinweisen; Urteile 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 11.2.2.1 und 8C_393/2018 vom 28. August 2018 E. 4.2, je mit Hinweisen). Zudem beinhaltet der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt im LSE-Kompetenzniveau 1 eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten, die den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers durchaus Rechnung tragen. Dabei fallen nicht nur rein handwerkliche, sondern auch leichte körperliche Tätigkeiten, die keine besonderen sprachlichen oder schulischen Kenntnisse erfordern, in Betracht (Urteile 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E.6.2.3 und 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 11.2.2.1, je mit Hinweisen).
5.4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, wegen der Umstellung von schweren auf leichte Tätigkeiten sei beim Invalideneinkommen ein angemessener Abzug vorzunehmen. Allein dies müsste praxisgemäss entgegen der willkürlichen vorinstanzlichen Beurteilung zu einer 20%igen Rente führen.
Die Vorinstanz begründete eingehend, weshalb ein Tabellenlohnabzug nicht gerechtfertigt sei. Sie stellte insbesondere richtig fest, der Umstand allein, dass dem Beschwerdeführer nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten möglich sind (vgl. E. 3.1 hiervor), sei selbst bei einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, da der LSE-Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasse (vgl. auch Urteil 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 6.2.3 mit Hinweis). Zu ergänzen ist, dass Dr. med. E.________ im Bericht vom 30. Oktober 2022 den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers bereits bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung und der Definition des Zumutbarkeitsprofils Rechnung trug, wobei er von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging. Eine weitergehende Minderung des Rendements ist seinem Bericht nicht zu entnehmen. Eine zusätzliche Leistungseinschränkung müsste denn auch primär in den Grad der Arbeitsunfähigkeit einfliessen. Unter dem Titel der Herabsetzung des Tabellenlohns würde sie grundsätzlich nicht noch einmal berücksichtigt (vgl. auch Urteil 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 6.2.3 mit Hinweis).
5.5. Nicht stichhaltig ist der weitere Einwand des Beschwerdeführers, in (analoger) Anwendung des Art. 26
bis Abs. 3 IVV (in der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung) sei der LSE-Tabellenlohn zu kürzen, fällt doch mit Blick auf den für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 30. August 2023 eine damit einhergehende positive Vorwirkung aus Gründen der Rechtssicherheit - und der intertemporalrechtlichen Regeln - zum Vornherein ausser Betracht (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1; Urteil 8C_57/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Ob Art. 26
bis Abs. 3 IVV im Bereich des UVG überhaupt anwendbar ist, kann offen bleiben.
Somit bleibt es beim vorinstanzlich ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 66'015.60. Dies ergibt verglichen mit dem unbestrittenen, im Gesundheitsfall erzielbaren sog. Valideneinkommen von Fr. 65'963.50 keine Erwerbseinbusse und damit auch keinen Invaliditätsgrad, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat.
6.
Umstritten ist weiter die vorinstanzliche Festsetzung der Integritätsentschädigung von 20 %.
6.1. Die Feststellung des Integritätsschadens ist eine Tatfrage, die ein Mediziner zu beurteilen hat. Demgegenüber gehört es zur Aufgabe der rechtsanwendenden Behörde bzw. des Gerichts, die Beweise frei zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG) und nötigenfalls weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen (Urteil 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2). Dem Bundesgericht ist eine Angemessenheitskontrolle hinsichtlich der Beurteilung des Integritätsschadens durch die Vorinstanz verwehrt. Es hat nur bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung einzugreifen (SVR 2023 UV Nr. 48 S. 169, 8C_1/2023 E. 9.1 mit Hinweis).
6.2. Die Vorinstanz folgte der Einschätzung des Dr. med. E.________ vom 30. Oktober 2022, wonach die unvollständig konsolidierte Tibiaplateau- und Fibulafraktur rechts eine Integritätsentschädigung von 15 % rechtfertige. Für die Frakturen von BWK 4 und 5 ohne sekundäre Kyphosierung von mehr als 10° und ohne nennenswerte Schmerzen sei keine, für diejenige von LWK 2 mit Kyphosierung von weniger als 10° und mässigen Beanspruchungsschmerzen dagegen eine Integritätsentschädigung von 5 % geschuldet. Aus den Rippen- sowie der Sternumfraktur resultiere kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung des Dr. med. E.________ hinsichtlich des Integritätsschadens wecken könnte (vgl. auch bereits E. 3.4 hiervor). Er nimmt darauf überhaupt nicht Bezug (vgl. auch Urteil 8C_242/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 11.2). Der Beschwerdeführer stützt seine Auffassung, wonach der Integritätsschaden 30 % betrage, auf keinen ärztlichen Bericht. Inwiefern der Vorinstanz diesbezüglich eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder Verletzung von Bundesrecht, namentlich eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorzuwerfen wäre, vermag er nicht darzutun und lässt sich nicht erkennen.
7.
Die Vorinstanz durfte von weiteren Abklärungen absehen, da davon keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_471/2024 vom 13. Februar 2025 E. 9).
8.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. März 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Jancar