Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_583/2025
Urteil vom 20. November 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung
(Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. August 2025 (VBE.2024.603).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die IV-Stelle des Kantons Aargau (fortan IV-Stelle) sprach dem 1972 geborenen A.________ infolge eines am 26. September 2000 erlittenen Unfalls (vgl. Unfallmeldung vom 28. September 2000) mit Verfügung vom 4. September 2003 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. September 2001 zu. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1. Oktober 2013 hob sie die Invalidenrente auf Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats revisionsweise auf.
A.b. Am 31. August 2017 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend (vgl. auch Gesuch vom 21. November 2016 und Nichteintretensverfügung vom 22. Mai 2017 infolge Rückzugs). Die IV-Stelle holte Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein und verneinte mit Verfügung vom 17. September 2018 einen Rentenanspruch. Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Urteil vom 10. Juli 2019). Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil auf Beschwerde hin (Urteil vom 22. November 2019).
A.c. Mit Verfügung vom 8. Juli 2020 trat die IV-Stelle auf ein weiteres Leistungsgesuch des Versicherten nicht ein.
A.d. Nachdem A.________ mit Hinweis auf unter anderem einen epileptischen Anfall und einen in dessen Folge am 31. Mai 2021 erlittenen Sturz ein Gesuch um Hilfsmittel (Rollstuhl, Kostenübernahme Umbau Badezimmer) gestellt hatte, erteilte ihm die IV-Stelle wiederholt Kostengutsprache für verschiedene Hilfsmittel.
A.e. A.________ meldete sich am 11. Februar 2022 erneut zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen/Rente) bei der IV-Stelle an. Diese tätigte medizinische Abklärungen und holte im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zudem das polydisziplinäre Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie) bei der medaffairs AG, Basel (nachfolgend medaffairs), vom 9. August 2024 ein. Gestützt darauf und nach abschliessender Beurteilung durch den RAD verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 wiederum einen Rentenanspruch.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 18. August 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des Urteils des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau sowie der Verfügung der IV-Stelle sei Letztere anzuweisen, den Invaliditätsgrad festzulegen und ihm rückwirkend ab August 2022 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ein neues polydisziplinäres Gutachten einzuholen.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 9. Dezember 2024 verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs bestätigte.
3.
Das kantonale Gericht legte die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dar. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.
4.1. Mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf ebenfalls verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), hat die Vorinstanz nach sorgfältiger Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten und den Einwendungen des Beschwerdeführers der medaffairs-Expertise vom 9. August 2024 vollen Beweiswert zuerkannt. Gestützt darauf stellte sie fest, dass seit dem 20. September 2016 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit (überwiegend sitzend mit Möglichkeit zum Positionswechsel; ohne Überkopfarbeiten, Besteigen von Treppen/Leitern und grosse Anforderungen an die Konzentration) auszugehen sei. Zwar habe gemäss RAD-Beurteilung vom 17. September 2022 von August 2019 bis Februar 2020 und von Mai bis August 2021 eine vorübergehende (volle) Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestanden. Allerdings könne ein Rentenanspruch aufgrund der Neuanmeldung vom 11. Februar 2022 in Anwendung von Art. 29 IVG erst ab August 2022 entstehen, weshalb die genannten Arbeitsunfähigkeiten keinen Rentenanspruch zur Folge hätten. Da der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung verfüge und vor Eintritt der gesundheitlichen Beschwerden Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt habe, die ihm weiterhin (mit gewissen Einschränkungen) im 100 %-Pensum ohne Leistungseinbusse zumutbar seien, weise er per August 2022 offensichtlich keinen mindestens 40%igen Invaliditätsgrad aus, womit die Verfügung vom 9. Dezember 2024 nicht zu beanstanden sei.
4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet:
4.2.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass er sich mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts nicht hinreichend auseinandersetzt, sondern lediglich das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in appellatorischer Weise bemängelt. Dabei gibt er die eigene Sichtweise wieder, wie die medaffairs-Expertise zu würdigen sei und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien, ohne dabei das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2; Urteil 8C_259/2024 vom 8. Oktober 2025 E. 1.2; jeweils mit Hinweisen) zu beachten. Inwieweit die Schlüsse des kantonalen Gerichts offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich) sein sollen, legt er nicht dar.
4.2.2. Soweit der Beschwerdeführer aus dem orthopädischen Teilgutachten etwas zu seinen Gunsten abzuleiten versucht, gelingt ihm dies nicht. Insbesondere gibt er die Aussagen des Sachverständigen nur auszugsweise und damit nicht vollständig wieder. Der orthopädische Experte stellte die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nämlich nicht in Frage, sondern verwies hierzu ausdrücklich auf die neurologische Beurteilung, da er die Einschränkung aus orthopädischer Sicht nicht erklären könne. Die Vorinstanz hat diesbezüglich unter Berücksichtigung sämtlicher medizinischer Einschätzungen bundesrechtskonform erwogen, dass die im Vordergrund stehende sensomotorische Hemisymptomatik links aus neurologischer Sicht weiterhin als funktionell eingestuft werde und daher nicht einer neurologischen Diagnose im engeren Sinn entspreche. Befunde oder Aspekte, die von der Vorinstanz oder den medaffairs-Experten nicht berücksichtigt worden sind, zeigt der Beschwerdeführer keine auf.
4.2.3. Auch mit der Kritik betreffend die psychiatrische Einschätzung dringt der Beschwerdeführer nicht durch, zumal er wiederum die Feststellung der Sachverständigen nicht vollständig wiedergibt. Inwiefern die Beurteilung der Merkmale einer leidensangepassten Tätigkeit durch die Gutachterin nicht bzw. nicht klar beantwortet worden sein soll, ist mit Blick auf die gutachterliche Einschätzung, wonach ihm leichte Aushilfstätigkeiten, die keine grossen Anforderungen an Konzentration erfordern, zu 100 % möglich sein sollen, nicht nachvollziehbar. Erneut zeigt er nicht auf, weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen hierzu rechtswidrig sein sollen.
4.2.4. Schliesslich wurde eine Aggravation/Simulation entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen: In den einzelnen Teilgutachten und sodann in der Konsensbeurteilung wurde vielmehr ausdrücklich auf die erheblichen Inkonsistenzen hingewiesen, was die Vorinstanz willkürfrei feststellte. Damit hat es sein Bewenden.
4.3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG), mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
5.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. November 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu