Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_613/2024
Urteil vom 20. November 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiberin Huber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 18. September 2024 (S 2024 80).
Erwägungen:
1.
Am 14. Oktober 2024 (Postaufgabe) reichte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 18. September 2024 ein. Dieses leitete das Dokument mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.3. Die Vorinstanz ist mit Urteil vom 18. September 2024 auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nach Art. 61 lit. i ATSG und § 87 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) nicht eingetreten. Ein Streit, welcher die Begründetheit eines solchen Antrags auf Verfahrensrevision zum Gegenstand hat, betrifft indes als solcher nicht die Gewährung oder Verweigerung von Geldleistungen (Urteil 8C_220/2024 vom 4. Oktober 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). Die restriktiv auszulegende (BGE 140 V 136 E. 1.2.2) Ausnahme nach Art. 105 Abs. 3 BGG kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung, unabhängig davon, ob die Gewährung oder Verweigerung allfälliger Geldleistungen von der Lösung der strittigen Frage abhängt oder nicht (BGE 135 V 412 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht legt seinem Urteil daher den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.4. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
3.
Die Vorinstanz hat mit Urteil vom 18. September 2024 erwogen, ihr Urteil vom 19. September 2023 sei rechtskräftig geworden und damit einer beschwerdeweisen Anfechtung nicht mehr zugänglich. Soweit die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. September 2024 als ausserordentliches Rechtsmittel im Sinne eines Gesuchs um Wiedererwägung des Urteils vom 19. September 2023 zu interpretieren sei, sei darauf hinzuweisen, dass Entscheide eines Gerichts nicht in Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 ATSG) gezogen werden könnten; hier stehe ausschliesslich das Institut der Revision offen. Die Eingabe des Beschwerdeführers sei deshalb als Begehren um Revision gemäss Art. 61 lit. i ATSG zu betrachten. Das kantonale Gericht hat dargelegt, dass dieser zu Recht nicht geltend mache, die von ihm eingereichten Arztberichte würden nachträglich neue erhebliche Tatsachen belegen, deren Nachweis nicht bereits zuvor hätte beigebracht werden können. Damit sei die Subsidiarität des Begehrens (d.h. die Unmöglichkeit, die darin vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel im vorangegangenen Verfahren geltend zu machen) nicht gegeben. Die Vorinstanz ist auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten.
4.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich in der dem Bundesgericht übermittelten Eingabe darauf, seine aktuelle gesundheitliche Situation aufzuzeigen und geltend zu machen, die medizinischen Behandlungen, denen er sich seit dem Unfall unterziehe, seien bei der ursprünglichen Entscheidung nicht berücksichtigt worden. Er ersuche darum, dass sein Fall erneut geprüft werde. Dabei zeigt er nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollten. Ebenso wenig tut er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Gründe für das Nichteintreten auf sein Gesuch (vgl. hierzu BGE 123 V 335).
5.
Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht eingetreten.
6.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Damit wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. November 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Huber