Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_619/2024
Urteil vom 17. Februar 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Walther.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Giuliani,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15, 9102 Herisau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 17. September 2024 (03V 23 38 ERV 23 60).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1946, bezog seit dem 1. März 2008 Ergänzungsleistungen (EL) in wechselnder Höhe, wobei die zuständige Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden (fortan: Ausgleichskasse) verschiedentlich zu Unrecht bezogene Leistungen zurückforderte. Nachdem die Ehefrau des Versicherten am 12. Februar 2023 verstorben war, stellte die Ausgleichskasse die EL auf den 1. März 2023 hin ein. Am 21. März 2023 reichte A.________ eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug ein, mit welcher er angab, weder in der Schweiz noch im Ausland über Grundeigentum zu verfügen. Auf Verlangen der Ausgleichskasse reichte er (nebst Unterlagen über bis anhin nicht deklarierte kosovarische Grundrenten) einen kosovarischen Katasterauszug betreffend seine Eigentumswohnung und zwei landwirtschaftliche Grundstücke in Pristina ein. Am 14. Juli 2023 teilte ihm die Ausgleichskasse mit, dass sie (nebst den Grundrenten) die Wohnung und die beiden anderen Grundstücke sieben Jahre rückwirkend ab Kenntnisnahme berücksichtigen und somit die EL rückwirkend ab Juni 2017 korrigieren werde. Sofern A.________ keine amtliche Schätzung mit deutscher Übersetzung der Liegenschaftswerte vorlege, würden die Wohnung mit EUR 71'610.- und die beiden weiteren Grundstücke mit EUR 208'640.- berücksichtigt, wobei die Umrechnung in Schweizer Franken zu den jeweiligen Wechselkursen von 2017 bis 2023 erfolge. Gestützt auf diese Werte verneinte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 18. August 2023 einen Anspruch auf EL. Am 22. August 2023 verfügte sie die Rückerstattung von insgesamt Fr. 56'682.-. Mit der dagegen erhobenen Einsprache reichte A.________ ein in albanischer Sprache verfasstes und ins Deutsche übersetztes Gutachten vom 10. August 2023 ein, welches die Liegenschaften auf einen Marktwert von insgesamt EUR 130'320.- schätzte. Mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2023 legte die Ausgleichskasse diesen Betrag der EL-Berechnung zugrunde. In teilweiser Gutheissung der Einsprache bejahte sie für die Zeit von Januar 2017 bis Februar 2023 einen Anspruch von A.________ und seiner verstorbenen Ehefrau auf EL in der Höhe der IPV-Pauschale. Ab März 2023 habe A.________ ebenfalls Anspruch auf EL in der Höhe der IPV-Pauschale.
B.
Mit Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden beantragte A.________ die Einholung eines Gerichtsgutachtens über den Wert und den Ertrag der Liegenschaften im Kosovo. Im Laufe des Verfahrens reichte er ein in albanischer Sprache verfasstes und ins Deutsche übersetztes Gutachten vom 13. Januar 2024 ein, welches den Marktwert der Grundstücke auf insgesamt EUR 93'828.- bezifferte. Mit Urteil vom 17. September 2024 hiess das Obergericht die Beschwerde teilweise gut, indem es den Wert der Grundstücke auf EUR 93'828.- festlegte und die Sache zur entsprechenden Neubeurteilung des EL-Anspruchs einschliesslich Rückforderungen an die Ausgleichskasse zurückwies.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei der Wert der Liegenschaften im Kosovo auf CHF 24'334.- festzusetzen und die Sache zur Neuberechnung des EL-Anspruchs an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
D.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 hiess der Instruktionsrichter das beschwerdeweise in Bezug auf die Rückerstattung gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gut.
Erwägungen:
1.
Das kantonale Gericht hat die Sache in Abänderung des Einspracheentscheids vom 5. Oktober 2023 zur Neubeurteilung des EL-Anspruchs und der Rückforderungen an die Ausgleichskasse zurückgewiesen. Da die Rückweisung lediglich der rechnerischen Umsetzung des abschliessend festgestellten Umfangs des EL-Anspruchs dient, ist von einem letztinstanzlich anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG auszugehen (vgl. BGE 144 V 280 E. 1.2 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1).
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 147 I 73 E. 2.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 150 V 249 E. 5.1.1 am Ende). Willkürlich ist diese, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie zum Schluss gelangte, die Wohnung und die beiden landwirtschaftlichen Grundstücke des Beschwerdeführers in Pristina seien bei der Berechnung der EL mit einem Verkehrswert von EUR 93'828.- zu berücksichtigen.
4.
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Beschwerde massgebenden Rechtsgrundlagen im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
5.
Die Vorinstanz hielt fest, gemäss dem ersten Gutachten eines kosovarischen Sachverständigen vom 10. August 2023 hätten die Wohnung mit einer Fläche von 65.1 m2 und die zwei landwirtschaftlichen Grundstücke mit einer Fläche von 1539 m2 bzw. von 1069 m2 einen Marktwert von insgesamt EUR 130'320.- (Wohnung: EUR 52'080.-; landwirtschaftliche Grundstücke: EUR 46'170.- bzw. EUR 32'070.-) ausgewiesen. Das zweite Gutachten eines anderen kosovarischen Sachverständigen vom 13. Januar 2024 beziffere den Marktwert mit insgesamt EUR 93'828.- (Wohnung: von EUR 39'319.-; landwirtschaftliche Grundstücke: EUR 32'319.- bzw. EUR 22'449. -). Im Rahmen einer schlüssigen Begründung, auf die grundsätzlich verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), legte die Vorinstanz sodann dar, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zumindest auf das neuere Gutachten abgestellt werden könne. Zwar sei auch dieses nur rudimentär begründet, es enthalte jedoch eine detailliertere Beurteilung und mache auch konkrete Angaben zu den massgebenden Kriterien bzw. zur angewandten Methode. Weiter überzeuge das Gutachten auch insoweit, als es die geographischen, sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Standorts Pristina darlege. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe der Gutachter sodann auch die fehlende Baubewilligung der Wohnung bzw. des Gebäudes in seine Bewertung einbezogen; im Rahmen seiner diesbezüglichen Ergänzung vom 13. Januar 2024 habe er auch keinen Anlass gesehen, von seiner ursprünglichen Bewertung abzuweichen. Die angeblich drohende behördliche Rückbauverfügung sei nicht belegt. Im Übrigen bestehe offenbar trotz der baurechtlichen Situation eine Nachfrage nach Wohnungen der fraglichen Art, wie der Beschwerdeführer durch den nach seinen Angaben vor zehn Jahren erfolgten Kauf gezeigt habe. Handänderungen seien daher durchaus möglich. Der Schätzwert der Wohnung von EUR 39'060.- könne demzufolge übernommen werden.
Zum gleichen Schluss gelangte das kantonale Gericht bezüglich der beiden landwirtschaftlichen Grundstücke. Auch mit Blick auf die Preise, die laut Beschwerdeführer im Kanton Appenzell Ausserrhoden für Landwirtschaftsland bezahlt würden, bestehe kein Anlass, an der gutachterlichen Schätzung zu zweifeln, zumal das erste Gutachten von einem noch höheren Quadratmeterpreis ausgegangen sei. Die unentgeltliche Überlassung an Dritte belege keine Wertlosigkeit, sondern eine offenbar bestehende Nutzungsnachfrage, die ein Indiz für eine Veräusserbarkeit der Grundstücke sei. Von der beschwerdeweise beantragten Einholung eines Gerichtsgutachtens sei abzusehen, zumal ein solches wegen der im Vergleich zu Zivil- und Strafrechtssachen generell weniger gut ausgebauten internationalen Rechtshilfe in Verwaltungssachen und mangels entsprechender Staatsverträge zwischen der Schweiz und dem Kosovo auch nicht mit vernünftigem Aufwand zu erhalten wäre. Die Ausgleichskasse habe die Neubeurteilung des EL-Anspruchs und allfälliger Rückforderungen demnach auf der Grundlage des Verkehrswerts der Grundstücke von insgesamt EUR 93'828.- vorzunehmen.
6.
Was der Beschwerdeführer gegen das angefochtene Urteil vorbringt, ist offensichtlich unbegründet, soweit überhaupt darauf einzugehen ist (vgl. E. 2.2 am Ende). Das kantonale Gericht hat sich mit seinen Einwänden gegen das Gutachten hinreichend auseinandergesetzt. Von der letztinstanzlich zumindest sinngemäss gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) im Sinne eines Begründungsmangels kann keine Rede sein (vgl. zum Ganzen BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). In der Sache wiederholt der Beschwerdeführer sodann im Wesentlichen seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragene Argumentation, wonach nicht auf das Gutachten abgestellt werden könne, sondern von einer Unverkäuflichkeit der Wohnung und einem erheblich tieferen Verkehrswert der beiden anderen Grundstücke auszugehen sei. Inwiefern die Vorinstanz mit ihren diesbezüglichen schlüssigen Erwägungen und Schlussfolgerungen das Willkürverbot verletzt haben soll, vermag er indessen nicht aufzuzeigen. Wie sie zutreffend festgestellt hat, sah sich der Gutachter im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahme zum Gutachten - deren deutsche Übersetzung darauf hindeutet, dass die Wohnung bzw. das Gebäude ohne Genehmigung erstellt worden sein könnte - nicht dazu veranlasst, von der ursprünglichen Bewertung des Marktwerts abzuweichen. Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die (allenfalls) fehlende Baubewilligung in die Bewertung eingeflossen ist, nicht zu beanstanden, geschweige denn willkürlich.
Entgegen der Behauptung in der Beschwerde enthält das Gutachten sodann in den Ziffern 4.2, 5.1 und 6.1 sehr wohl eine - wenn auch rudimentäre - Beschreibung der örtlichen Verhältnisse der Grundstücke. Weshalb der mit EUR 21.- bezifferte Quadratmeterpreis der als "Landwirtschaftsacker" bezeichneten Grundstücke "aus der Luft gegriffen" sein soll, vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nicht aufzuzeigen. Vielmehr ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der im ersten Gutachten noch mit EUR 31.- bezifferte Quadratmeterpreis offenkundig auf einen höheren Wert der fraglichen Parzellen hindeutet als die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fr. 5.- für Landwirtschaftsland in Appenzell Ausserrhoden. Da nach willkürfreier Beurteilung seitens der Vorinstanz von weiteren Abklärungen zum Verkehrswert der Grundstücke insgesamt keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte sie in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 am Ende) davon absehen. Angesichts des Vorliegens eines beweiskräftigen Gutachtens erübrigen sich schliesslich Erörterungen zur Frage, ob das vom Beschwerdeführer beantragte Gerichtsgutachten im Rahmen der internationalen Rechtshilfe mit vertretbarem Aufwand zu erhalten wäre (vgl. den insoweit anders gelagerten Sachverhalt des Urteils 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.3).
7.
Abschliessend legt der Beschwerdeführer eingehend dar, welche Umstände die Vorinstanz bei einer Rückweisung gemäss Haupt- oder Eventualantrag im Zusammenhang mit der Parteientschädigung seiner Ansicht nach zu berücksichtigen hätte. Da diesen Anträgen nicht stattgegeben werden kann, ist auch darauf nicht weiter einzugehen.
8.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, ist sie auch als aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG zu bezeichnen (Urteil 8C_586/2023 vom 21. Februar 2024 E. 6 mit Hinweis). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Februar 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Walther