Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_636/2025  
 
 
Urteil vom 12. Januar 2026  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiberin Aliu. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Diane Günthart, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, 
Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. September 2025 (AL.2024.00126). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1985 geborene A.________ war ab dem 1. Oktober 2015 bei der B.________ AG angestellt, ab dem 1. April 2020 in der Funktion als Niederlassungsleiter linker Zürichsee und Mitglied der Geschäftsleitung. Er kündigte das Arbeitsverhältnis am 29. September 2023 per 31. März 2024. Mit Urteil vom 21. Dezember 2023 eröffnete das zuständige Gericht über die B.________ AG den Konkurs. Am 11. Januar 2024 beantragte A.________ im Zusammenhang mit ausstehenden Lohnforderungen die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (fortan Arbeitslosenkasse) verneinte am 26. Januar 2024 verfügungsweise einen entsprechenden Anspruch unter Hinweis auf die arbeitgeberähnliche Stellung von A.________. An dieser Einschätzung hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2024 fest. 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. September 2025 ab. 
 
C.  
Dagegen lässt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei die Arbeitslosenkasse zur Zahlung der Insolvenzentschädigung an ihn zu verpflichten. Eventualiter sei die Sache an die Arbeitslosenkasse zu weiteren Beweiserhebungen zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen erneut über die Ansprüche entscheide. 
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei und verzichtet auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. zum Willkürbegriff auch BGE 148 IV 356 E. 2.1). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 30. Mai 2024 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung abwies.  
 
2.2. Das kantonale Gericht legte die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dar. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
Mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf ebenfalls verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), stellte die Vorinstanz willkürfrei und folglich für das Bundesgericht verbindlich (E. 1 hiervor) fest, in Würdigung der gesamten Umstände sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Position als Geschäftsleiter die Entscheidungen der B.________ AG habe bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sodass eine arbeitgeberähnliche Stellung vorliege. 
 
4. Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, ist offensichtlich unbegründet.  
 
4.1. Entgegen seiner Ansicht nahm die Vorinstanz die arbeitgeberähnliche Qualifikation nicht nur gestützt auf die Funktion als Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien vor. Vielmehr erwog sie in bundesrechtskonformer Würdigung sämtlicher Akten, dass der Beschwerdeführer die Geschäftsführung innegehabt und damit über die alleinige Leitung der operationellen, finanziellen und personellen Angelegenheiten verfügt habe. Dabei berücksichtigte sie auch, dass der Beschwerdeführer keinen Zugriff auf die Bankkonti gehabt haben soll, wie dies von ihm vorgebracht wird. Er habe aber Lohnzahlungen vorbereitet sowie sämtliche Vertragszahlungen visiert und zur Auslösung freigegeben. Ferner habe er bei der Liquiditätsplanung und beim Budget volle Handlungskompetenz gehabt. Dies decke sich auch mit seinem Lebenslauf. Dass aus der Arbeitgeberbescheinigung vom 8. Dezember 2023 ausdrücklich hervorgehe, er sei nicht in einer leitenden Funktion tätig gewesen, erweist sich im Übrigen als unzutreffend, wie die Vorinstanz bereits willkürfrei darlegte. Eine einseitige und somit bundesrechtswidrige Beweiswürdigung oder willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ist mit Blick auf deren pflichtgemässe Würdigung der Aktenlage nicht auszumachen. Folglich zielt der Beschwerdeführer mit dem Einwand, seine Tätigkeit habe sich auf das operative Alltagsgeschäft beschränkt und eine eigentliche Entscheidungskompetenz sei ihm vom Inhaber verwehrt worden, ebenfalls ins Leere.  
 
4.2. Soweit der Beschwerdeführer ferner aus den von ihm zitierten Urteilen 8C_252/2011 vom 14. Juni 2011 und 8C_34/2021 vom 8. Juli 2021 etwas zu seinen Gunsten abzuleiten versucht, ist darauf hinzuweisen, dass in beiden genannten Fällen eine arbeitgeberähnliche Stellung bejaht und entsprechend ein Insolvenzanspruch bzw. im ersten Urteil ein solcher auf Arbeitslosenentschädigung verneint wurde. Darüber hinaus lässt der Beschwerdeführer unberücksichtigt, dass vorliegend zahlreiche Indizien bestehen, die gegen einen rein "dekorativen" Titel als Geschäftsleiter sprechen, wie die Vorinstanz bundesrechtskonform darlegte (vgl. E. 4.1 hiervor). Bei dieser Ausgangslage durfte das kantonale Gericht in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) auf zusätzliche weitere Beweiserhebungen in Form von Befragungen der ehemaligen Buchhalterin und Geschäftsleiterin verzichten. Darin ist weder eine Bundesrechtswidrigkeit in Gestalt einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Beweiswürdigungsregeln noch des Willkürverbots zu erblicken. Damit kann auf Weiterungen zu den übrigen Einwänden des Beschwerdeführers verzichtet werden, und es hat beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.  
 
5.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG), mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. 
 
6.  
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Januar 2026 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Die Gerichtsschreiberin: Aliu