Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_638/2025  
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Aliu. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 24. September 2025 (SV1 25 39). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1970 geborene A.________ meldete sich im Dezember 2023 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) mit Hinweis auf eine Krankheit zum Leistungsbezug an. Diese nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Zudem veranlasste sie ein monodisziplinäres Gutachten bei Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welches vom 30. Januar 2025 datiert. Im Vorbescheidverfahren holte die IV-Stelle ferner eine ergänzende Stellungnahme von Dr. med. B.________ vom 3. April 2025 ein. Gestützt darauf wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Juli 2025 mangels ausgewiesener Invalidität ab. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 24. September 2025 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei ihm rückwirkend per 1. Juni 2024 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht verzichtet auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. zum Willkürbegriff auch BGE 148 IV 356 E. 2.1). 
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 14. Juli 2025 verfügte Leistungsablehnung mangels Invalidität bestätigte. 
 
3.  
Das kantonale Gericht legte die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dar. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
4.  
 
4.1. Mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf ebenfalls verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), hat die Vorinstanz nach sorgfältiger Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten und den Einwänden des Beschwerdeführers dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.________ vom 30. Januar 2025 samt ergänzender Stellungnahme vom 3. April 2025 vollen Beweiswert zuerkannt. Gestützt darauf stellte sie bundesrechtskonform fest, dass der Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht an einer Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21), ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowohl aktuell als auch in der Vergangenheit leide. Auch aus somatischer Sicht liege in Bezug auf die obstruktive Schlafapnoe kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor.  
 
4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet:  
 
4.2.1. Zunächst übersieht der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht nur im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung - und nicht der Invalidenversicherung, wie von ihm vorgebracht, - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ist (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG; vgl. E. 1 hiervor). In diesem Zusammenhang führte die Vorinstanz mit Verweis auf die gutachterlichen Ausführungen willkürfrei - und somit für das Bundesgericht verbindlich - aus, dass es der Behandlerin, Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nachweislich an einer entsprechenden fachärztlichen Qualifikation als Psychiaterin fehle. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinn von Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG eine psychiatrische, lege artis, d.h. fachärztlich einwandfrei gestellte Diagnose vorausgesetzt (BGE 145 V 215 E. 5.1 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz willkürfrei erwog, vermag die Funktion der Behandlerin als Oberärztin der Klinik D.________ ihre fehlende fachärztliche Qualifikation nicht zu ersetzen. Daran ändern auch die Supervisionen durch Dr. med. Dr. phil. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nichts, zumal es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) rechtsprechungsgemäss nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil 8C_153/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3 mit Hinweisen). Damit erübrigen sich Weiterungen hierzu.  
 
4.2.2. Als bundesrechtskonform erweisen sich auch die Feststellungen sowie die Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach die Beurteilungen der Behandlerin sowie die übrigen in den Akten liegenden Berichte keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. B.________ aufzeigen könnten. Solche medizinischen Aspekte werden vom Beschwerdeführer ebenfalls weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht dargelegt. Stattdessen wiederholt er im Wesentlichen seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebrachte Kritik und rügt das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich in appellatorischer Weise. Dabei gibt er die eigene Sichtweise wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien, ohne dabei das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2; Urteil 8C_320/2025 vom 12. November 2025 E. 1.2; jeweils mit Hinweisen) zu beachten. Dies genügt nicht, um das angefochtene Urteil in Frage zu stellen und eine Bundesrechtswidrigkeit zu begründen (BGE 142 II 433 E. 4.4 und 137 II 353 E. 5.1). Ebenso wenig sind die Rügen des Beschwerdeführers geeignet, der Vorinstanz oder der Beschwerdegegnerin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 und 61 lit. c ATSG) vorzuwerfen.  
 
4.2.3. Nicht stichhaltig ist sodann die formelle Kritik, wonach die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die Vorinstanz hat klar und ausführlich dargelegt, weshalb gestützt auf die medizinische Aktenlage in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) auf weitere Abklärungen in psychiatrischer und somatischer Hinsicht verzichtet werden könne. Es ist nicht erforderlich, dass sich ein kantonales Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jede einzelne Rüge ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich - wie hier - auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte der Beschwerdeschrift beschränken (statt vieler: BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1). Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ist somit nicht ersichtlich.  
 
4.2.4. Soweit der Beschwerdeführer aus seinen Ausführungen zum Einkommensvergleich etwas zu seinen Gunsten abzuleiten versucht, ist schliesslich festzuhalten, dass die Vorinstanz mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens keinen solchen vornahm. Die Einwände des Beschwerdeführers beziehen sich offensichtlich nicht auf das vorliegende Verfahren. Mithin hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.  
 
4.3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG), mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.  
 
5.  
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Graubünden, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Dezember 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Die Gerichtsschreiberin: Aliu