Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_646/2024  
 
 
Urteil vom 6. Mai 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Métral, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Christa Rempfler, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. September 2024 (IV 2023/102). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1967 geborene A.________ war seit 3. Juli 2000 Metallarbeiter in der B.________ AG. Am 6. Juni 2001 erlitt er an einer Stanzmaschine eine Quetschverletzung der rechten Hand. Mit Verfügung vom 14. April 2003 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons St. Gallen im Wesentlichen aufgrund eines psychischen Leidens ab 1. Juni 2002 eine ganze Invalidenrente zu. Revisionsweise bestätigte sie dies am 1. Juli 2005, 29. Januar 2010 und 17. Juli 2014.  
 
A.b. Die leistungspflichtige berufliche Vorsorgeeinrichtung - die Allianz Suisse Lebens-Versicherungsgesellschaft AG - veranlasste im Zeitraum vom 20. November 2015 bis zum 12. Februar 2016 eine Überwachung des A.________ (vgl. Ermittlungsbericht vom 20. Februar 2016). In der Folge holte sie ein psychiatrisches Gutachten vom 15. Juli 2016 ein. Gestützt darauf stellte sie ihre Leistungen per 31. Juli 2016 ein und beantragte bei der IV-Stelle eine Überprüfung des Rentenanspruchs (Schreiben vom 19. September 2016).  
 
A.c. Am 14. November 2016 leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Rentenüberprüfung ein. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2018 ordnete sie eine Begutachtung unter Vorlage der vollständigen IV-Akten (einschliesslich der Observationsunterlagen) an, was das Bundesgericht mit Urteil 8C_810/2018 vom 16. April 2019 bestätigte. Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 stellte sie die Invalidenrente vorsorglich per sofort ein, da aufgrund der getätigten Abklärungen substanzielle Zweifel am Bestehen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens bestanden. Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 14. Januar 2019 ab. Die IV-Stelle holte daraufhin ein polydisziplinäres (neurologisches, psychiatrisches, orthopädisches, neuropsychologisches, allgemein-internistisches, rheumatologisches und pneumologisches) Gutachten der medexperts AG, St. Gallen, vom 31. August 2020 ein. Mit Verfügung vom 8. März 2021 hob sie die Invalidenrente per Ende Dezember 2015 auf, da der Invaliditätsgrad nur noch 26 % betrage. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 24. August 2022 ab. Das in der Folge von A.________ angerufene Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 8C_586/2022 vom 26. April 2023 teilweise gut und hob den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 24. August 2022 auf. Es wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.  
 
B.  
Das Versicherungsgericht holte daraufhin ein psychiatrisches Gerichtsgutachten des Dr. med. C.________, Clienia U.________ AG, vom 12. April 2024 ein, das im stationären Rahmen erging (Aufenthalt in der Privatklinik U.________ vom 24. Oktober bis 3. November 2023). Mit Entscheid vom 25. September 2024 hiess es die Beschwerde des A.________ vom 21. April 2021 gut und hob die Verfügung der IV-Stelle vom 8. März 2021 auf. Es wies die Sache zur Festsetzung und Weiterausrichtung der Rentenleistungen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des Entscheides des Versicherungsgerichts vom 25. September 2024 und die Bestätigung der Verfügung vom 8. März 2021. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 146 V 331 E. 1).  
 
1.2. Das kantonale Gericht hat die Sache zur Festsetzung der Rentenleistungen an die IV-Stelle zurückgewiesen. Formell handelt es sich demnach um einen Rückweisungsentscheid. Dient die Rückweisung aber - wie hier - nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten und verbleibt der unteren Instanz somit kein Entscheidungsspielraum mehr, handelt es sich materiell nicht, wie bei Rückweisungsentscheiden sonst grundsätzlich der Fall, um einen Zwischenentscheid, der bloss unter den Voraussetzungen der Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar wäre, sondern um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 140 V 282 E. 4.2; nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 148 V 397, veröffentlicht in SVR 2023 IV Nr. 16 S. 53). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Die auf der Würdigung der ärztlichen Befunde beruhende vorinstanzliche Feststellung, ob und gegebenenfalls inwiefern eine Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen sowie im funktionellen Leistungsvermögen eingetreten ist, bindet das Bundesgericht grundsätzlich (E. 1 hiervor). Insoweit hat die Frage, ob im Einzelfall eine substanzielle Veränderung der Faktenlage oder aber eine abweichende Beurteilung vorliegt, tatsächlichen Charakter. Rechtlicher Natur ist hingegen, welchen Anforderungen der (gutachtliche) Beweis einer solchen Feststellung gerecht werden muss. Dementsprechend ist letztinstanzlich frei überprüfbar, ob die vorinstanzliche Beweiswürdigung diese beweisrechtlichen Vorgaben beachtet (vgl. Urteil 9C_60/2023 vom 20. Juli 2023 E. 2.4 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Verfügung der IV-Stelle vom 8. März 2021 aufhob und dem Beschwerdegegner auch über den 31. Dezember 2015 hinaus einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zuerkannte.  
 
3.2. Die entscheidwesentlichen rechtlichen Grundlagen sind im Entscheid der Vorinstanz vom 24. August 2022 und im Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2022 vom 26. April 2023 (E. 2.1 und 2.2) dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
4.  
Das Bundesgericht hat im Urteil 8C_586/2022 vom 26. April 2023 erkannt, die Vorinstanz habe zu Recht eine relevante Änderung des Gesundheitszustands des Beschwerdegegners und damit einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bejaht. Richtig sei auch, dass sie den Rentenanspruch umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen geprüft habe (E. 4.3.2). Jedoch seien der psychische Gesundheitszustand und die damit einhergehende Arbeits (un) fähigkeit mit Blick auf die Feststellungen der Gutachter der medexperts, wonach sich die Arbeitsfähigkeit auf psychiatrischem Gebiet nicht eindeutig festlegen lasse, weiterhin klärungsbedürftig (E. 5.2.2). Die Sachverständigen hätten ausdrücklich festgehalten, es sei eine stationäre Klärung zur genauen Ermittlung der psychischen Beeinträchtigung resp. der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit "nötig". Das Bundesgericht trug der Vorinstanz deshalb auf, den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdegegners weiter abzuklären. 
 
5.  
 
5.1. In Nachachtung des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils beauftragte die Vorinstanz Dr. med. C.________ mit einer stationären psychiatrischen Begutachtung. Nach einlässlicher Prüfung der Expertise vom 12. April 2024 kam sie zum Schluss, diese erfülle die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise. Gestützt darauf stellte sie fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdegegners habe sich im massgeblichen Vergleichszeitraum nicht wesentlich verändert. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner weiterhin und durchgehend vollständig arbeitsunfähig gewesen sei.  
 
5.2. Bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren machte die IV-Stelle geltend, die Angaben des Beschwerdegegners betreffend die traumatischen Erfahrungen in den Gefangenenlagern während des Bosnienkriegs seien nicht glaubhaft. Die Vorinstanz setzte sich mit dieser Kritik eingehend auseinander.  
 
5.2.1. Das kantonale Gericht hielt fest, der Gerichtsgutachter habe der anspruchsvollen Ausgangslage bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdegegners sorgfältig Rechnung getragen. Insbesondere habe er auf Unsicherheiten hingewiesen, weil die Berichte des Beschwerdegegners über seine traumatisierenden Ereignisse inzwischen über dreissig Jahre zurücklägen und keine genauen Aufzeichnungen hierüber bestünden. Der Gerichtsgutachter habe die Angaben des Beschwerdegegners nicht unbesehen übernommen. Vielmehr habe er sich mit den zwangsläufig bestehenden Unsicherheiten eingehend auseinandergesetzt und unter Einbezug von Einschätzungen anderer psychiatrischer Fachpersonen sowie der plausiblen Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers die Gründe nachvollziehbar dargelegt, weshalb er insgesamt die Schilderungen des Beschwerdeführers mit "sehr grosser Wahrscheinlichkeit" resp. "tendenziell" für glaubwürdig gehalten habe (Kohärenz zwischen Lebensgeschichte, Diagnosen, Symptomatik, äusserer Realität in Bosnien und den im Rahmen der Begutachtung aufgeführten Kriterien). Darüber hinaus habe sich der Gerichtsgutachter den vom Beschwerdegegner bei der Befreiung erhaltenen Identitätsausweis des Internationalen Roten Kreuzes zeigen lassen. Im Übrigen habe er einleuchtend dargelegt, dass der massive Nikotinabusus und auch der früher vorhandene Alkoholmissbrauch als typische Komorbiditäten bei Traumafolgestörungen und als Selbstbehandlungsversuche gesehen werden könnten.  
 
5.2.2. Bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers über seine Gefangenschaft und des dort erfahrenen Leids falle - so die Vorinstanz weiter - zudem ins Gewicht, dass nicht nur der Gerichtsgutachter, sondern auch der psychiatrische medexperts-Gutachter davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdegegner einer Situation aussergewöhnlicher Bedrohung ausgesetzt gewesen sei, die in nahezu jedem eine tiefgreifende Verzweiflung ausgelöst hätte. In damit zu vereinbarender Weise fänden sich in den medizinischen Akten mehrere Hinweise verschiedener medizinischer Fachpersonen zum Beschwerdegegner als einer durch die Gefangenschaft traumatisierten Person: So habe der Beschwerdegegner gegenüber dem behandelnden Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Eindruck einer durch die Kriegsgeschehnisse sehr beschädigten Person gemacht. Für das Vorliegen eines schwer traumatisierenden Leidens spreche sodann die psychopharmakologische Therapie mit Antidepressiva und Anxiolytika, die der Beschwerdegegner regelmässig eingenommen habe.  
 
5.2.3. Im Übrigen falle auf, dass der Beschwerdegegner im vor der ursprünglichen Rentenzusprache liegenden Zeitraum das von ihm während der Gefangenschaft erlittene Trauma nicht in den Vordergrund seines Rentengesuchs gerückt habe. So seien in der IV-Anmeldung vom 13. Dezember 2001 einzig die somatischen Folgen des Arbeitsunfalls erwähnt worden. Die von ihm bereits zuvor im Rahmen des psychosomatischen Konsiliums der Rehaklinik V.________ vom 12. Oktober 2001 geschilderten Erlebnisse (acht Monate in einem Gefangenenlager und dort erlebte Folter [unter anderem Schlafentzug]) schienen damit nicht von versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt gewesen zu sein. Dieser Umstand spreche zusätzlich für die Glaubhaftigkeit des bereits damals gezeigten Verhaltens des Beschwerdegegners, er wolle nicht mehr über diese Zeit sagen, sondern "alles vergessen", um einschlägige Albträume zu vermeiden. Die mit dem psychosomatischen Konsilium befassten Fachpersonen hätten überdies zugunsten des Beschwerdegegners festgehalten, im Gespräch seien eine deutliche Affektstarre und psychomotorische Unruhe aufgefallen, was für die Reaktivierung einer vorbestehenden posttraumatischen Belastungsstörung spreche. Die Vorinstanz berücksichtigte ferner, dass die Schilderungen des Beschwerdegegners differenzierend und nicht einseitig dramatisch erfolgt seien. So habe er etwa klargestellt, dass er einige Monate vor dem Gefängnisaufenthalt bereits für zwei Tage in einer jugoslawischen Kaserne festgehalten worden sei, allerdings ohne Gewalt erfahren zu haben.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Abklärungspflicht der Vorinstanz. Sie macht geltend, es bestünden diverse Inkohärenzen, so etwa bezüglich der Anzahl Gefangenenlager, in denen der Beschwerdegegner interniert gewesen sei, oder betreffend die Dauer des Aufenthalts in diesen Lagern. So habe er etwa gegenüber dem vom Taggeldversicherer beauftragten Gutachter angegeben, er sei Ende Dezember 1992 über das Rote Kreuz nach Karlovac gebracht worden, was der Tatsache widerspreche, dass er bereits am 12. Dezember 1992 in die Schweiz eingereist sei. Einmal habe er von einem Aufenthalt im Gefangenenlager Omarska von 50 Tagen gesprochen, einmal von 57 Tagen und an anderer Stelle von 80 Tagen. Das sei schon deshalb unglaubwürdig, weil bereits 73 Tage nach Inbetriebnahme wieder mit der Auflösung des Lagers begonnen worden sei. Weiter könne schon rein physikalisch nicht sein, dass die Wächter auf den Köpfen der im Zimmer dicht gedrängten Insassen spaziert sein sollen. Weiter habe der Beschwerdegegner immer wieder behauptet, er sei vom Roten Kreuz befreit worden. Abgesehen davon, dass dem Roten Kreuz gemäss historischen Quellen der Zugang zum Lager verwehrt worden sei, habe auch gar keine eigentliche Befreiung stattgefunden. Vielmehr seien die überlebenden Gefangenen in andere Einrichtungen verschoben worden. Weitere Ungereimtheiten ergäben sich in Bezug auf die behaupteten Ehemaligentreffen an den Orten der Gefangenenlager. Solche Widersprüche könnten in ihrer Gesamtheit entgegen der Vorinstanz nicht einfach mit der Erklärung weggewischt werden, es sei seither viel Zeit vergangen und die Erinnerungen des Beschwerdegegners seien von Albträumen überschattet.  
 
5.3.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zielen auch vor Bundesgericht darauf ab, die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdegegners unter Berufung auf diverse Internetquellen betreffend den Bosnienkrieg in Frage zu stellen. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit der eingehenden und überzeugenden Beweiswürdigung der Vorinstanz erfolgt in der Beschwerde indessen nicht. Die genannten Inkonsistenzen in Bezug auf Jahrzehnte zurückliegende Daten oder die Dauer der Aufenthalte in Gefangenenlagern genügen jedenfalls nicht, um die ausführliche und umfassende Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts im Ergebnis als willkürlich erscheinen zu lassen. Vielmehr ist mit der Vorinstanz hervorzuheben, dass die Gerichtsexpertise des Dr. med. C.________ auf mehreren Untersuchungen im stationären Rahmen beruht sowie in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten, insbesondere auch mit den Observationsunterlagen, erging. Der Gutachter holte fremdanamnestische Auskünfte der Ehefrau des Beschwerdegegners und des behandelnden Psychiaters ein. Er hielt fest, die Schilderungen der Traumata (Gefangenschaft mit physischer und psychischer Gewalt, Massenmorde und Massenvergewaltigungen) in den Explorationen durch verschiedene Psychiater seien sehr ähnlich, ausgesprochen detailliert und kohärent mit den bekannten Ereignissen in Bosnien, was mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit gegen erfundene Traumata spreche. Hinweise auf Verfälschungstendenzen, tendenziöse Haltungen, Dramatisierungen oder Inkonsistenzen fand er keine. Die im Vordergrund stehende Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) wurde nachvollziehbar hergeleitet. Insgesamt verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie das Vorliegen zwingender Gründe verneinte, um von den Einschätzungen des Dr. med. C.________ abzuweichen.  
 
5.3.3. Dass die Vorinstanz entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin keine weiteren Abklärungen zum Inhalt und zur Aussagekraft der vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) ausgestellten Identitätskarte vornahm, ist mit Blick auf das voll beweiskräftige Gerichtsgutachten nicht massgebend. Ohnehin verfiel das kantonale Gericht aber nicht in Willkür, wenn es von der Echtheit des Dokuments und davon ausging, dass dieses dem Beschwerdegegner aufgrund dessen Aufenthalts in einem Gefangenenlager ausgehändigt wurde, zumal es zu den Aufgaben des IKRK gehört, bei internationalen bewaffneten Konflikten Gefangene zu besuchen und deren Identität zu registrieren (vgl. International Humanitarian Law, Rule 124 [ICRC Access to Persons Deprived of Their Liberty]; vgl. auch "Agreement No. 3 between the Parties to the Conflict in Bosnia and Herzegovina on the ICRC Plan of Action" vom 6. Juni 1992).  
 
5.3.4. Die Beschwerdeführerin wiederholt im Wesentlichen das bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragene und gibt ihre eigene Sichtweise wieder, wonach der Beschwerdegegner nie in einem Gefangenenlager gewesen sein soll, was aber nicht genügt, um den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2).  
 
5.4. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz weder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt noch den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie auf das Gerichtsgutachten des Dr. med. C.________ vom 12. April 2024 abgestellt und gestützt darauf festgehalten hat, es liege nach wie vor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners vor. Mithin hält ihr Schluss, es bestehe weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
6.  
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 
 
7.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der obsiegende Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Mai 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest