Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_655/2025
Urteil vom 17. November 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Syna Arbeitslosenkasse, Rechtsdienst, Römerstrasse 7, 4600 Olten,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 2. Oktober 2025 (AL.2025.00140).
Erwägungen:
1.
In der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2025 wies das kantonale Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2025 erhobenen Beschwerdeverfahrens ab.
2.
2.1. Solche Zwischenverfügungen können vor Bundesgericht selbstständig nur angefochten werden, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; SVR 2015 ALV Nr. 9 S. 25, E. 5.2 [Urteil 8C_581/2014 vom 16. März 2015] mit Hinweis u.a. auf BGE 137 III 522).
2.2. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweisen); rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 149 II 170 E. 1.3; 148 IV 155 E. 1.1; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 190 E. 6; 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Inwiefern die angefochtene Verfügung einen solchen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, ist in der Beschwerdeschrift darzutun (vgl. BGE 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer legt nicht hinreichend dar, inwiefern ihm durch die angefochtene Verfügung ein rechtlich nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. November 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel