Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_656/2024
Urteil vom 3. Dezember 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Betschart.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Tania Teixeira,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Oktober 2024 (VSBES.2023.293).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1983, war als Arbeitsloser im Rahmen eines Zwischenverdienstes als Plattenleger bei der (inzwischen in Konkurs gegangenen) B.________ GmbH angestellt und in dieser Eigenschaft obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 24. April 2018 rutschte er auf einer Baustelle in einer Badewanne aus und zog sich dabei ein Kontusions-/Distorsionstrauma OSG mit kontusionsbedingter Neuropaothie des Nervus saphenus rechts zu. In der Folge entwickelte sich eine Syndesmoseninsuffizienz mit posttraumatischer OSG-Instabilität, die insbesondere zwei operative Eingriffe nach sich zog. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Gestützt auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen des Suva-Arztes Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie und Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 18. August 2021 sprach die Suva A.________ mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 eine Integritätsentschädigung von 17.5 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 3. November 2023 fest.
B.
Mit Urteil vom 7. Oktober 2024 wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die dagegen erhobene Beschwerde ab.
C.
A.________ lässt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheids vom 7. Oktober 2024 und des Einspracheentscheids vom 3. November 2023 sei ihm rückwirkend seit dem 1. November 2021 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 100 % (recte wohl: mindestens 10 %) und eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von mindestens 50 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Suva zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht A.________ um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Suva schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Versicherungsgericht und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen sind im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt, so dass darauf verwiesen werden kann. Dies betrifft namentlich die Ausführungen zu den Voraussetzungen der Ansprüche auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) und auf eine Integritätsentschädigung ( Art. 24 und 25 UVG ; Art. 36 UVV) sowie zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 135 V 465 E. 44; 125 V 351 E. 3a). Gleiches gilt bezüglich der Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie hinsichtlich der Rechtsprechung zum behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug (BGE 148 V 174 E. 9.2.2; 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75). Ob ein solcher vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzugs eine typische Ermessensfrage dar. Eine letztinstanzliche Korrektur kann nur erfolgen bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (BGE 137 V 71 E. 5.1).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie den Einspracheentscheid vom 3. November 2023 bestätigte, in dem ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint und ihm eine Integritätsentschädigung von 17.5 % zugesprochen wurde.
4.
4.1. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf die Beurteilung des Versicherungsarztes Dr. med. C.________ vom 17. August 2021. Dieser hatte den Beschwerdeführer sowohl am 7. April 2021 als auch am 17. August 2021 eingehend klinisch untersucht. Er diagnostizierte eine Prellung des distalen Unterschenkels und des OSG medial rechts (im April 2018), eine Syndesmoseninsuffizienz mit posttraumatischer OSG-Instabilität rechts, eine Neuropathie des Nervus saphenus rechts, einen Status nach Syndesmosenstabilisation (im Januar 2019) sowie einen Status nach anterolateraler Arthrotomie, offener Arthrolyse und Entfernung TightRope im OSG rechts (im Oktober 2020), sowie als Nebendiagnose verschiedene Medikamentenallergien (anaphylaktische Reaktion Grad II auf Ibuprofen, allergische Reaktion auf Novalgin und Dafalgan).
Die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Plattenleger erachtete Dr. med. C.________ als nicht mehr zumutbar. Das Belastungsprofil für eine angepasste Tätigkeit umschrieb er wie folgt: "Kein Arbeiten in der Höhe (auf Dächern, Leitern, Gerüsten etc.), kein Arbeiten in der gebückten / gekauerten Position; kein Arbeiten unter Einwirkung von Stössen und Vibrationen, die sich negativ auf das rechte Sprunggelenk auswirkt, kein Arbeiten mit permanentem Gehen auf unebenem Gelände, kein Arbeiten mit permanentem Treppab- und Treppaufgehen, kein Heben und Tragen von Gegenständen, die schwerer als 7-10 kg sind, keine Arbeiten mit permanenten Rotationsbewegungen des rechten Beines." Unter Beachtung dieses Belastungsprofils sei medizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ganztags gegeben; die angepasste Tätigkeit sollte vorwiegend sitzend, jedoch abwechselnd stehend und gehend durchgeführt werden.
Nach ausführlicher Würdigung der medizinischen Akten und Auseinandersetzung mit den Einwänden des Beschwerdeführers mass die Vorinstanz dieser Einschätzung Beweiskraft zu. Sie werde durch die Berichte der behandelnden Ärzte gestützt bzw. wecke keiner dieser Berichte Zweifel an der Einschätzung des Versicherungsmediziners.
4.2.
4.2.1. In weitgehender Wiederholung des im vorinstanzlichen Verfahren Vorgetragenen verweist der Beschwerdeführer auf den Bericht des behandelnden Arztes, Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 11. März 2022. Dieser hatte ihm auch in einer Tätigkeit, welche dem von Dr. med. C.________ umschriebenen Belastungsprofil entspricht, eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % attestiert. Er begründete dies damit, dass die Schmerzsituation des Beschwerdeführers, die Schwellneigung des rechten Beines und die beschränkten analgestischen Möglichkeiten wegen Medikamentenunverträglichkeiten repetitive Pausen zur Hochlagerung des Beines erforderten. Der Beschwerdeführer kritisiert, der Suva-Arzt habe diese Umstände in keiner Weise berücksichtigt. Seine Beurteilung sei somit unvollständig und aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar begründet, so dass ihr kein Beweiswert zugemessen werden könne.
4.2.2. Mit der Vorinstanz ist darauf zu erwidern, dass die geltend gemachten Beschwerden im Belastbarkeitsprofil des Versicherungsmediziners mitberücksichtigt sind, sieht dieses doch vor, dass die angepasste Tätigkeit vorwiegend im Sitzen (jedoch abwechselnd stehend und gehend) durchgeführt werden sollte. Bezüglich der Schmerzproblematik ist sodann auf die Einschätzungen des Dr. med. E.________, Chefarzt Zentrum für Schmerzmedizin in der Klinik F.________, vom 7. Mai 2021 und 14. Juli 2021 hinzuweisen. Dieser diagnostizierte aus schmerzpsychologischer Sicht eine somatoforme Schmerzstörung und empfahl das Erlernen adaptiver Schmerzbewältigungsstrategien. Allerdings findet eine entsprechende Behandlung nicht statt, wie die Vorinstanz unwidersprochen festhielt. Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Vorliegen auch nur geringer Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu Recht verneint.
5.
5.1. Zu prüfen sind sodann die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens.
5.2.
5.2.1. Nach der Rechtsprechung ist für die Bemessung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns als Gesunde aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit tatsächlich verdienen würde (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3 mit Hinweis). Ein solcher Ausnahmefall liegt namentlich dann vor, wenn der Versicherte seine Arbeitsstelle infolge einer konkursbedingten Betriebsschliessung verloren hat (anstelle vieler: Urteil 8C_756/2023 vom 7. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen).
5.2.2. Vorliegend steht fest, dass die letzte Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die B.________ GmbH, zwischenzeitlich liquidiert worden ist, so dass auf das dort erzielte Einkommen nicht abgestellt werden kann. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz gemäss IK-Auszug weitestgehend als Plattenleger gearbeitet hatte und zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids wiederum in einem Pensum von 50 % als Plattenleger tätig war, ging die Vorinstanz davon aus, er wäre im Gesundheitsfall weiterhin als Plattenleger tätig. Um das Valideneinkommen möglichst konkret zu bemessen, zog sie den für das Plattenlegergewerbe bestehenden Gesamtarbeitsvertrag (GAV) bei. Daraus resultierte ein Valideneinkommen von Fr. 60'710.-.
5.2.3. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen:
5.2.3.1. Wohl weist der IK-Auszug in den Jahren 2012 und 2013 auch Tätigkeiten in der Reinigung bzw. als Facility-Manager sowie Perioden der Arbeitslosigkeit aus. Da die Erwerbstätigkeiten als Plattenleger jedoch überwiegen und der Beschwerdeführer diese Tätigkeit auch nach dem Unfall in einem geringeren Pensum wieder aufnahm, ist die Annahme der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass er im Gesundheitsfall weiterhin als Plattenleger tätig gewesen wäre.
5.2.3.2. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, dass gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts im Fall eines Konkurses des letzten Arbeitgebers die statistischen Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) beizuziehen seien. Dies würde vorliegend zu einem Valideneinkommen von Fr. 65'683.50 führen (LSE 2020, Total Männer, Kompetenzniveau 1 [Fr. 5'261.-], aufgerechnet auf 41.7 Wochenstunden und indexiert auf 2021). Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen, dass das von der Vorinstanz zitierte Urteil 8C_562/2023 vom 29. Mai 2024, welches die Verwendung der GAV-Löhne zur möglichst konkreten Bestimmung des Valideneinkommens bestätigte, insofern nicht einschlägig ist, als dort über den letzten Arbeitgeber nicht der Konkurs eröffnet worden war. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch nach einem Konkurs des Arbeitgebers das Valideneinkommen so konkret wie möglich festzusetzen ist. Dazu kann auch der Mindestlohn eines GAV herangezogen werden, weil die branchenspezifischen Einkommen dort präziser abgebildet werden als in der LSE (Urteil 8C_562/2023 vom 29. Mai 2024 E. 4.1.3; vgl. auch Urteile 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 6; 8C_462/2014 vom 18. November 2014 E. 5.1; 8C_90/2010 vom 23. Juli 2010 E. 6.2.1). Wie die Vorinstanz zutreffend aufzeigt, ist bereits das von ihr veranschlagte Valideneinkommen deutlich höher als das durchschnittliche Einkommen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz verdient hat (Fr. 45'932.-) bzw. als das vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt im Jahr 2017 erzielte Jahreseinkommen von Fr. 52'891.-.
5.2.3.3. Des weiteren wendet der Beschwerdeführer ein, er erziele seit dem 26. September 2022 als Hilfs-Plattenleger bei der G.________ GmbH hochgerechnet auf 100 % einen über dem GAV-Lohn liegenden Lohn, der als Valideneinkommen einzusetzen sei. Allerdings bezieht er sich dabei auf Lohnangaben aus dem Jahr 2024. In zeitlicher Hinsicht ist jedoch derjenige Sachverhalt massgebend, wie er beim Erlass des Einspracheentscheids vorgelegen hat (BGE 132 V 368 E. 6.1). Der Einwand erweist sich damit als nicht stichhaltig. Folglich ist das von der Vorinstanz festgesetzte Valideneinkommen nicht zu beanstanden.
5.3.
5.3.1. Das Invalideneinkommen bemass die Vorinstanz gestützt auf den Tabellenlohn der LSE (Tabelle TA1_triage_skill_level der LSE 2020, Total Männer im Kompetenzniveau 1). Dies führte zu einem Einkommen von Fr. 65'354.-. Während die Beschwerdegegnerin einzig für die verbliebenen, unfallkausalen Beeinträchtigungen einen Abzug vom Tabellenlohn von 5 % gewährt hatte, berücksichtigte die Vorinstanz zusätzlich die statistisch erhobene Lohnminderung von 4 %, die der Beschwerdeführer als Ausländer zu vergegenwärtigen habe (vgl. Tabelle TA12_b der LSE 2020) und erhöhte den Abzug auf 10 %. Daraus resultierte ein Invalideneinkommen von Fr. 58'819.-. Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergab sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von unter 10 %.
5.3.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, indem sie lediglich einen Leidensabzug von 10 % gewährt habe.
5.3.2.1. Hierzu verweist der Beschwerdeführer zum einen wiederum auf die Einschätzung des Dr. med. D.________, wonach er wegen der Schwellneigung des rechten Beins und der starken Schmerzen am rechten oberen Sprunggelenk auf schmerzbedingte Pausen und Pausen zur Hochlagerung des Beines angewiesen sei. Seine Leistungsfähigkeit sei somit selbst in einer körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit stark eingeschränkt. Diesen Umständen habe die Vorinstanz bzw. Beschwerdegegnerin mit einem Abzug von lediglich 5 % zu wenig Rechnung getragen. Was die Schmerzsituation betrifft, kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (s. E. 4.2). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer aufgrund seines Belastbarkeitsprofils in der Lage, ganztags einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit nachzugehen. Es ist davon auszugehen, dass ihm trotz seiner Einschränkungen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten offen stehen. Ein 5 % übersteigender Abzug erscheint unter diesem Titel folglich nicht angezeigt.
5.3.2.2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Hinweisen des Beschwerdeführers auf das Rechtsgutachten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" (Autoren: Philipp Egli, Martina Filippo, Thomas Gächter und Michael Meier) und auf BGE 148 V 174, in dem das Bundesgericht sich mit diesem Gutachten (sowie weiteren Berichten) auseinandergesetzt und die überragende Bedeutung des Tabellenlohn-Abzugs betont hat. Denn der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern sich gestützt darauf ein höherer als der bereits gewährte Abzug rechtfertigen würde.
5.3.2.3. Auch aus dem Hinweis auf die fehlenden Dienstjahre kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz hält hierzu zutreffend fest, dass die Bedeutung dieses Kriteriums im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das zu berücksichtigende Anforderungsprofil ist. Bezüglich der Dienstjahre vermag dem Beschwerdeführer auch das Urteil 9C_874/2014 vom 2. September 2014 nicht weiterzuhelfen, da für die Frage eines allfälligen Abzugs unter dem Titel "Dienstjahre" ein unterdurchschnittlicher Einstiegslohn für sich allein genommen noch keinen Abzug rechtfertigt; entscheidend ist vielmehr, ob über die verbleibende Erwerbsdauer insgesamt mit einem unterdurchschnittlichen Lohn zu rechnen ist (E. 3.2.2 des genannten Urteils). Im übrigen widerspricht sich der Beschwerdeführer selbst, wenn er hier, im Gegensatz zu den Ausführungen zum Valideneinkommen, behauptet, er verfüge über keine Berufserfahrung ausserhalb der Tätigkeit als Plattenleger.
5.3.2.4. Nicht weiter zu prüfen ist, ob der von der Vorinstanz gewährte, zusätzliche Abzug aufgrund der ausländischen Herkunft des Beschwerdeführers gerechtfertigt ist, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht. Denn das Verfahren vor Bundesgericht kennt keine Anschlussbeschwerde. Wer mit einem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist, muss diesen selber innert der Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) anfechten (vgl. BGE 138 V 106 E. 2.1), was die Beschwerdegegnerin nicht getan hat.
5.3.3. Damit hat es mit dem Abzug von 10 % sein Bewenden. Das vorinstanzlich festgesetzte Invalideneinkommen von Fr. 58'819.- ist daher zu bestätigen. Aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von weniger als 10 %.
6.
6.1. Für die Bemessung der Integritätsentschädigung stützte sich die Vorinstanz auf die Beurteilung des Integritätsschadens des Dr. med. C.________ vom 17. August 2024. Demnach bestehen eine Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des rechten Innenknöchels und entlang der medialen Kante des Schienbeines und entlang der Fibula vom Sprunggelenk her bis zum Fibulaköpfchen reichend, eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit des rechten oberen Sprunggelenkes, eine diskrete Aufklappbarkeit des rechten oberen Sprunggelenkes, eine Minderung der groben Kraft des rechten Beines, eine Beeinträchtigung der physiologischen Funktionen des rechten Beines und bildgebend nachgewiesene Veränderungen des rechten oberen Sprunggelenkes. Unter Verweis auf die Suva-Tabellen 2.2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) und 5.2 (Integritätsschaden bei Arthrosen) bezifferte der Versicherungsarzt den Integritätsschaden auf 17.5 %.
Die Vorinstanz erwog, dass von einer "USG-Arthrose" und somit gemäss Suva-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) von einem Integritätsschaden zwischen 5-30 % auszugehen sei. Da beim Beschwerdeführer auch Funktionsbeeinträchtigungen in den "unteren Sprunggelenken" bestehen, würde der Integritätsschaden gemäss Suva-Tabelle 2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) hierfür zwischen 5-30 % betragen. Wenn jedoch - wie hier - neben der Arthrose noch eine Instabilität des betreffenden Gelenks nachgewiesen werde, soll derjenige Zustand für die Integritätsentschädigung massgebend sein, der die höhere Schätzung aufweise (Suva-Tabelle 5). Demzufolge sei der Integritätsschaden im vorliegenden Fall auf den für die "USG-Arthrose" heranzuziehenden Mittelwert von 17.5 % festzulegen.
6.2. Dass vorliegend das untere Sprunggelenk betroffen sein soll, findet in den medizinischen Akten keine Stütze; namentlich diagnostiziert auch der behandelnde Chirurg Dr. med. D.________ ausschliesslich Beeinträchtigungen des rechten oberen Sprunggelenks. Wenn die Vorinstanz sich dennoch auf das untere Sprunggelenk bezieht, handelt es sich folglich um ein offensichtliches Versehen. Dies hat jedoch insofern keine Konsequenzen, als die Suva-Tabellen für Arthrosen und Instabilitäten des oberen Sprunggelenks die gleichen Prozentsätze vorsieht wie für das untere Sprunggelenk.
6.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Ausführungen vorträgt, vermag nicht zu überzeugen. So weist Dr. med. C.________ - entgegen dem Beschwerdeführer - sowohl auf eine Minderung der groben Kraft im rechten Bein als auch auf eine diskrete Instabilität ("Aufklappbarkeit") des rechten oberen Sprunggelenks hin. Des Weiteren sind bei Sprunggelenken grundsätzlich nur schwere Instabilitäten zu entschädigen, wobei bei gleichzeitigem Vorliegen einer Arthrose in der Regel ebenfalls keine Kumulation erfolgt, sondern auf denjenigen Zustand abgestellt wird, der die höhere Schätzung ausweist (vgl. Suva-Tabelle 6: Integritätsschaden bei Gelenkinstabilitäten). Hier wird allerdings weder behauptet noch ist anderweitig ersichtlich, dass eine schwere Instabilität vorläge. Auch ist keine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens durch die Vorinstanz erkennbar (vgl. Urteil 8C_1/2023 vom 6. Juli 2023, E.9.1, in SVR 2023 UV Nr. 48 S. 196). Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.
7.
7.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
7.2. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege kann entsprochen werden, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Er wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Tania Teixeira wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Dezember 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Betschart