Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_659/2024  
 
 
Urteil vom 28. Januar 2026  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. September 2024 (VBE.2024.165). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1978, war seit 2011 bei der B.________ AG in der Etikettierung beschäftigt. Unter Hinweis auf einen Sturz im März 2018 mit intracerebraler Einblutung meldete er sich im Mai 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau lehnte einen Anspruch auf eine Invalidenrente zunächst gestützt auf ein Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) medaffairs, Basel, vom 10. Mai 2021 ab. Nachdem das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die entsprechende Verfügung vom 24. Mai 2022 mit Urteil vom 16. November 2022 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen hatte, veranlasste die IV-Stelle eine Untersuchung im Ärztlichen Begutachtungsinstitut ABI, Basel. Gestützt auf das Gutachten vom 19. Juni 2023 sprach sie A.________ mit Verfügung vom 9. Februar 2024 ab 1. Januar 2019 eine halbe Rente beziehungsweise ab 1. Januar 2024 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 61 % zu. 
 
B.  
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 13. September 2024 teilweise gut und sprach ihm ab 1. Januar 2024 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 63 % zu. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihm ab 1. Januar 2019 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Des Weiteren wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. 
Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den von der Beschwerdegegnerin am 9. Februar 2024 verfügten Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Januar 2019 bestätigte beziehungsweise ab 1. Januar 2024 einen Invaliditätsgrad von lediglich 63 % anerkannte, statt die anbegehrte ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zur Frage stehen die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf das ABI-Gutachten sowie die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung, insbesondere ob die Arbeitsfähigkeit überhaupt noch verwertbar sei.  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Beweiswert von ärztlichen Berichten und Gutachten im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) und von versicherungsexternen Stellungnahmen im Besonderen (BGE 151 V 244 E. 3.5; 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Ermittlung der Vergleichseinkommen zur Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) und namentlich auch bezüglich der Rechtsprechung zum behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug (BGE 148 V 174 E. 9.2.2; 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5). Ob ein solcher vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar. Eine letztinstanzliche Korrektur kann nur erfolgen bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (BGE 137 V 71 E. 5.1; Urteil 8C_557/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.4).  
 
3.2. Zu ergänzen ist, dass eine Unzumutbarkeit der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit - abgesehen von Fällen einer rückwirkenden Zusprechung von abgestuften oder befristeten Invalidenrenten (BGE 145 V 209) - praxisgemäss allenfalls bei fortgeschrittenem Alter in Betracht fällt. Dieses wird in der Rechtsprechung, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3.1; 107 V 17 E. 2c; SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190, 8C_910/2015 E. 4.2.2; SVR 2003 IV Nr. 35 S. 107, I 462/02 E. 2.3; Urteile 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1; 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 3.2 und 3.3; I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 2.3; I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4b).  
Unterstellt wird dabei, wie bereits erwähnt, ein hypothetischer ausgeglichener Arbeitsmarkt. Mit diesem Konzept geht der Gesetzgeber grundsätzlich davon aus, dass auch gesundheitlich eingeschränkten Personen ein ihren verbleibenden Fähigkeiten entsprechender Arbeitsplatz offen steht. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter ab, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_319/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 4.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteile 8C_312/2024 vom 4. April 2025 E. 4.1; 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1.3). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3.1 sowie E. 3.4; SVR 2019 IV Nr. 7 S. 21, 8C_892/2017 E. 3.2; SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190, 8C_910/2015 E. 4.2.2; Urteil 8C_519/2024 vom 25. Februar 2025 E. 3; ferner Urteile 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 4.1 und 5.4.1; 8C_826/2018 vom 14. August 2019 E. 3.2.1; 8C_290/2018 vom 25. September 2018 E. 5.3; 8C_678/2016 vom 1. März 2017 E. 2.2). Ob der versicherten Person die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach allgemeiner Lebenserfahrung noch zumutbar sei, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 140 V 267 E. 2.4). 
 
4.  
 
4.1. Gemäss Vorinstanz ist der Beschwerdeführer gestützt auf das voll beweiskräftige ABI-Gutachten in seiner Arbeitsfähigkeit durch eine strukturelle Epilepsie (mit Anfällen auch unter Medikation), dies bei Zustand nach mehreren intracerebralen Blutungen, eine Cerebellopathie (Zustand nach pontiner Myelinolyse), eine Polyneuropathie (toxisch, diabetisch), eine hochgradige Ataxie, eine Gesichtsfeldeinschränkung am linken Auge sowie Sehstörungen beeinträchtigt. Eine leidensangepasste Tätigkeit (sitzend, ohne besondere Anforderung an die Feinbeweglichkeit der Hände, ohne Schichtdienst oder wechselnde Arbeitszeiten und mit nur durchschnittlichen Anforderungen an die Sehfähigkeit) sei ihm im 50 %-Pensum zumutbar, dies bei einer maximalen Präsenz von fünf bis sechs Stunden täglich mit einer Leistungseinschränkung bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement. An dieser Beurteilung könne die abweichende Einschätzung seiner Hausärztin mit Bescheinigung einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit nichts ändern.  
In erwerblicher Hinsicht setzte das kantonale Gericht den hypothetischen Verdienst ohne Gesundheitsschädigung (Valideneinkommen) anhand der Angaben der früheren Arbeitgeberin mit der Beschwerdegegnerin auf Fr. 70'553.- bei Rentenbeginn (2019) fest. Die Beschwerdegegnerin hatte das auf statistischer Basis ermittelte Invalideneinkommen um einen leidensbedingten Abzug von 5 % gekürzt und errechnete damit einen Betrag von Fr. 32'465.- für das noch zumutbare 50 %-Pensum. Mit Blick auf die allein noch zumutbare Teilzeitbeschäftigung und die auch dabei zu berücksichtigenden zusätzlichen Einschränkungen, insbesondere das verminderte Rendement, erachtete die Vorinstanz den Abzug als eher zu tief. Dieser könnte indessen auf höchstens 15 % erhöht werden, was am Anspruch auf eine halbe Rente nichts ändern würde. Das kantonale Gericht nahm des Weiteren eine Anpassung beider Vergleichseinkommen per 1. Januar 2024 zufolge der damals in Kraft getretenen Änderung des Art. 26bis Abs. 3 IVV vor. Auf diesen Zeitpunkt hin ergab sich hochgerechnet ein Valideneinkommen von Fr. 70'867.- und ein Invalideneinkommen von Fr. 26'400.- unter Berücksichtigung des nunmehr - für eine Leistungsminderung von mindestens 50 % - vorgesehenen pauschalen Abzuges von 20 %. Aus der Gegenüberstellung der beiden Einkommen ergab sich ein Invaliditätsgrad von 63 %. 
 
4.2. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss im Wesentlichen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (wie von seiner Hausärztin bescheinigt) beziehungsweise zumindest eine Unverwertbarkeit der gutachtlich attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit geltend. Bezüglich der erwerblichen Auswirkungen wird zudem gerügt, der vorinstanzlich gewährte leidensbedingte Abzug mit dem Ergebnis eines Anspruchs auf eine halbe Rente bis 31. Dezember 2023 werde seinen Einschränkungen nicht gerecht.  
 
5.  
Inwiefern die Vorinstanz offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfestellungen getroffen oder sonstwie Bundesrecht verletzt haben sollte, lässt sich nicht erkennen. 
 
5.1. Dies gilt zunächst bezüglich der Einwände, die die Hausärztin unter Bescheinigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem interdisziplinären Gutachten vorbrachte. Praxisgemäss lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich daraus objektive wichtige Aspekte ergeben, die im Gutachten unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; SVR 2017 IV Nr. 7 S. 19, 9C_793/2015 E. 4.1; Urteile 8C_630/2020 vom 28. Januar 2021 E. 4.2.1; 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2). Solche Aspekte liessen sich nach der Vorinstanz nicht ausmachen. Insbesondere hätten sich anlässlich der psychiatrischen und der neurologischen Begutachtung keinerlei Hinweise auf neuropsychologische Defizite gezeigt. Dass das kantonale Gericht im Fehlen der von der Hausärztin als unabdinglich erachteten neuropsychologischen Abklärung mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) kein Indiz gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens zu erkennen vermochte, ist nicht zu beanstanden. Auch lässt sich nicht ersehen, dass sich die Vorinstanz mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend befasst beziehungsweise die diesbezüglich massgeblichen Grundsätze ausser Acht gelassen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben sollte.  
Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, die Stellungnahme des RAD zum Gutachten sei ihm vor Verfügungserlass nicht zur Kenntnis gebracht worden. Praxisgemäss kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2), und die Rückweisung zur erneuten Durchführung des Vorbescheidverfahrens einem formalistischen Leerlauf gleichgekommen wäre (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 143 IV 408 E. 6.3.2; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2). Inwiefern diese Voraussetzungen hier entgegen der Vorinstanz nicht erfüllt wären, lässt sich nicht erkennen. 
 
5.2. Bezüglich der erwerblichen Auswirkungen ist zunächst hervorzuheben, dass auf der Seite des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden können, wenn, wie hier, keine konkreten Lohndaten vorhanden sind, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 148 V 174 E. 9.1). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es hätte ihm lediglich ein Einkommen des zweiten Arbeitsmarktes angerechnet werden dürfen, vermag er damit nicht durchzudringen.  
Den von der Beschwerdegegnerin gewährten leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen unter der bis Ende 2023 geltenden Rechtslage (vgl. zur Anwendbarkeit der bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze: BGE 150 V 410) überprüfte die Vorinstanz nicht abschliessend. Sie erkannte indessen, dass sich jedenfalls keine höhere als eine 15%ige Reduktion rechtfertigte und sich daraus hinsichtlich der zugesprochenen halben Invalidenrente keine Änderung ergäbe. Sie legte die diesbezüglich massgeblichen Grundsätze (insbesondere bei qualitativen oder quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil, die zusätzlich zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutreten; Urteil 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3) zutreffend dar und erörterte die zu berücksichtigenden Faktoren im Einzelnen eingehend. Eine Angemessenheitskontrolle ist dem Bundesgericht diesbezüglich verwehrt (oben E. 4). Inwiefern das kantonale Gericht offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder die beim leidensbedingten Abzug zu beachtenden Grundsätze verletzt haben sollte, lässt sich nicht ersehen. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das kantonale Gericht habe dabei seine Begründungspflicht verletzt. Inwiefern ihm unzureichende Erwägungen eine sachgerechte Beschwerdeführung verunmöglicht haben sollten, ist indessen nicht zu erkennen (s. dazu BGE 142 II 49 E. 9.2; 126 I 97 E. 2b; 124 V 180 E. 1a; SVR 2001 IV Nr. 17 S. 49, I 582/99 E. 2a; Urteil 9C_440/2017 vom 19. Juli 2017 E. 7.3.2). 
Die vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich des Invaliditätsgrades unter Berücksichtigung der ab 2024 geltenden gesetzlichen Änderungen werden nicht substantiiert gerügt und geben keinen Anlass zu Weiterungen.  
 
 
5.3. Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit. Die diesbezügliche Geltendmachung einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz ist dabei unbegründet, brachte er doch im kantonalen Verfahren lediglich vor, gänzlich invalid zu sein. Es ist zunächst daran zu erinnern, dass bei der Beurteilung dieser Frage auf einen hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen ist. Gemäss Vorinstanz ist ihm eine sitzend auszuübende Tätigkeit ohne besondere Anforderung an die Feinbeweglichkeit der Hände, ohne Schichtdienst oder wechselnde Arbeitszeiten und mit nur durchschnittlichen Anforderungen an die Sehfähigkeit noch zumutbar. Inwiefern eine solche auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht zu finden wäre, lässt sich nicht erkennen, selbst wenn noch zusätzlich berücksichtigt wird, dass mit Rücksicht auf die Alkoholproblematik (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) gemäss psychiatrischem Teilgutachten zusätzlich auch kein Bedienen von Maschinen oder das Führen von Fahrzeugen in Frage kommt. Dass der neurologische Gutachter eine leidensangepasste Arbeitsstelle als kaum vorstellbar erachtet habe, kann daran mit Blick auf die Massgeblichkeit eines hypothetischen Arbeitsmarktes nichts ändern. Gleiches gilt hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, dass er eine Stelle in zumutbarer Entfernung seines Wohnortes finden müsste.  
 
5.4. Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet.  
 
6.  
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) kann jedoch entsprochen werden. Er wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist. 
Sein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch für das vorinstanzliche Verfahren hat der Beschwerdeführer nach Erhalt des vorinstanzlichen Urteils vom 7. November 2024 mit diesbezüglicher Berichtigung des Urteils vom 13. September 2024 zurückgezogen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Julian Burkhalter wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Pensionskasse C.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Januar 2026 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo