Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_660/2025
Urteil vom 15. Januar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Mitwirkungspflichtverletzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Oktober 2025 (VSBES.2024.95).
Sachverhalt:
A.
Der 1977 geborene A.________ meldete sich am 11. Oktober 2021 unter Hinweis auf eine mittelschwere bis schwere depressive Episode, einen schädlichen Gebrauch von Cannabis und einen Verdacht auf ADHS bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan IV-Stelle) zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Ein daraufhin von der IV-Stelle initiiertes Aufbautraining trat er nicht an. An einem in der Folge veranlassten Aufbautraining wirkte er zwar mit, lehnte jedoch eine Teilnahme an einer Verlängerung dieser beruflichen Massnahme ab. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) beauftragte die IV-Stelle Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer psychiatrischen Begutachtung. A.________ erschien zwar zum vereinbarten Begutachtungstermin vom 21. Februar 2024, verweigerte jedoch eine Teilnahme an der psychiatrischen Untersuchung. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die IV-Stelle aufgrund der fehlenden Mitwirkung von A.________ auf dessen Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. März 2024 nicht ein.
B.
Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 7. Oktober 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei die Sache in Feststellung, dass er keine unentschuldbare Verletzung seiner Mitwirkungspflicht begangen habe, zur neuen psychiatrischen Begutachtung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens an die IV-Stelle zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den am 12. März 2024 verfügten Nichteintretensentscheid der IV-Stelle aufgrund der Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers bestätigte.
3.
Das kantonale Gericht legte die für die Beurteilung der Streitfrage massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dar. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.
4.1. Mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf ebenfalls verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), stellte die Vorinstanz nach einlässlicher Auseinandersetzung mit den Akten und den Einwendungen des Beschwerdeführers willkürfrei und folglich für das Bundesgericht verbindlich (E. 1 hiervor) fest, dass die von der Beschwerdegegnerin angeordnete psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.________ notwendig und zumutbar gewesen sei, aufgrund der Verweigerungshaltung und der fehlenden Gesprächsbereitschaft des Beschwerdeführers jedoch nicht habe durchgeführt werden können. Das ungebührliche Verhalten des Beschwerdeführers sei überwiegend wahrscheinlich (vgl. zu diesem im Sozialversicherungsrecht regelhaft anwendbaren Beweisgrad etwa BGE 150 II 321 E. 3.6.3 mit Hinweisen) nicht auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen, weshalb kein Entschuldigungs- bzw. Rechtfertigungsgrund vorliege. Der Beschwerdeführer habe folglich seine Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzt. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb nach formell korrekt erfolgter Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens berechtigt gewesen, einen Nichteintretensentscheid zu fällen.
4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet:
4.2.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nicht erklärte, die Beschwerdegegnerin habe kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen müssen, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers als unentschuldbar taxiert werden könne. Vielmehr hat sie sorgfältig und bundesrechtskonform dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wiederholt hinreichend konkret und jeweils unter Gewährung einer zureichenden Bedenkzeit auf ein Nichteintreten auf sein Leistungsbegehren als mögliche Rechtsfolge einer verweigerten Mitwirkung an der psychiatrischen Begutachtung vom 21. Februar 2024 hingewiesen habe. Die Frage, ob nicht sogar auf ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren hätte verzichtet werden können, liess die Vorinstanz hingegen offen, da vorliegend nicht von einer qualifizierten Pflichtverletzung auszugehen sei. Wie die Vorinstanz zudem mit Verweis auf die Rechtsprechung bundesrechtskonform erklärte, setzt die Erfüllung des in Art. 43 Abs. 3 ATSG umschriebenen Sachverhalts der Missachtung der Mitwirkungspflichten nicht voraus, dass die Verwaltung eine konkrete Verweigerungshandlung der versicherten Person abwartet und dieser alsdann mit Blick auf eine neuerliche Begutachtung in allen Einzelheiten vorschreibt, wie sie sich zu verhalten hat (von der Vorinstanz zitiertes Urteil 9C_383/2021 vom 23. November 2021 E. 4.2 mit Hinweis auf 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.2). Mit Blick auf die willkürfreien Ausführungen der Vorinstanz führte die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren - entgegen der Kritik des Beschwerdeführers - folglich korrekt durch. Eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche, Sachverhaltsfeststellung oder bundesrechtswidrige Beweiswürdigung ist nicht auszumachen.
4.2.2. Sodann gelingt es dem Beschwerdeführer auch gestützt auf die Einwände zu seiner gesundheitlichen Verfassung nicht, etwas zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er sich mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts nicht hinreichend auseinandersetzt. Stattdessen kritisiert er über weite Strecken das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in appellatorischer Weise. Dabei gibt er die eigene Sichtweise wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien, ohne dabei das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2; Urteil 8C_259/2024 vom 8. Oktober 2025 E. 1.2; jeweils mit Hinweisen) zu beachten. Eine Bundesrechtswidrigkeit lässt sich damit jedenfalls nicht begründen (BGE 142 II 433 E. 4.4 und 137 II 353 E. 5.1). Soweit er in diesem Zusammenhang den Untersuchungsgrundsatz verletzt hält, da die Vorinstanz eine medizinische Ursache als denkbar erachtet habe, weshalb weitere Abklärungen notwendig gewesen seien, bleibt auf Folgendes hinzuweisen: Nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage erwog die Vorinstanz unter Beachtung des Willkürverbots, mangels hinreichend erstellter Diagnose und (fach-) ärztlicher Einschätzung sei nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass der Beschwerdeführer die Begutachtung krankheitshalber, mithin nachvollziehbar vereitelt habe. Eine entsprechende medizinische Beurteilung vermag auch der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Folglich durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) auf weitere Abklärungen - namentlich die beantragte (Zeugen-) Befragung des Gutachters und eine Parteibefragung - verzichten, ohne dabei ihre Untersuchungspflicht zu verletzen. Eine willkürliche oder sonst wie bundesrechtswidrige Rechtsanwendung liegt insgesamt nicht vor, weshalb eine weitere Auseinandersetzung mit den übrigen Rügen des Beschwerdeführers, welche sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwände beschränken, unterbleiben kann. Damit hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG), mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
6.
Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, ist sie als aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG zu bezeichnen (vgl. Urteil 8C_650/2024 vom 4. Juni 2025 E. 6 mit Hinweisen). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Januar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu