Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_67/2025
Urteil vom 20. Januar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Gehring,
Beschwerdeführerin,
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Rechtsdienst, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Unfallbegriff),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 27. November 2024 (VV.2023.223).
Sachverhalt:
A.
B.________ (nachfolgend: der Versicherte), geboren 1963, war seit Februar 2021 als Business Development Manager bei der C.________ GmbH angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 9. Juli 2022 verstarb er nach einem Tauchgang zu einem sich in 98 m Tiefe befindlichen Schiffswrack in U.________/Italien. Er tauchte bereits nach kurzer Zeit ohne seine Tauchpartner, die für den Aufstieg über zwei Stunden benötigten, wieder an die Wasseroberfläche auf und konnte noch um Hilfe rufen, wurde danach jedoch ohnmächtig. Er wurde zunächst vor Ort versorgt und anschliessend durch die Rettungskräfte per Hubschrauber in ein Spital verbracht, wo jedoch nur noch sein Tod festgestellt werden konnte. Die Allianz lehnte einen Leistungsanspruch seiner Ehefrau A.________ mit Verfügung vom 24. Januar 2023 und Einspracheentscheid vom 11. November 2023 ab mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für eine Qualifikation des Ereignisses als Unfall nicht erfüllt seien.
B.
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 27. November 2024 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, die Sache sei zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zu neuem Urteil an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Allianz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Sie muss daher einen Antrag in der Sache (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG) enthalten. Ein blosser Antrag auf Rückweisung genügt nicht, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 mit Hinweis; Urteil 8C_673/2016 vom 10. Januar 2017 E. 1). Aus der Beschwerdebegründung, die in diesem Zusammenhang zur Interpretation beigezogen werden kann, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin der Sache nach die Zusprechung von Versicherungsleistungen anbegehrt. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
3.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom 9. Juli 2022 verneinte.
4.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmung und die Grundsätze zum Unfallbegriff zutreffend dargelegt (Art. 4 ATSG; BGE 142 V 219 E. 4.3.1; 134 V 72 E. 2.2; SVR 2023 UV Nr. 13 S. 40, 8C_24/2022 E. 3.2). Es wird darauf verwiesen.
5.
5.1. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Beurteilung vorab auf den Bericht der Küstenwache U.________ vom 18. Oktober 2022 und den Autopsiebericht des Prof. Dr. med. D.________, U.________, vom 6. Dezember 2022, denen auch die polizeiliche Befragung der Tauchpartner des Versicherten zugrunde lag. Das kantonale Gericht stellte fest, der Versicherte sei (nebst weiteren Gruppen) zusammen mit zwei Tauchpartnern zunächst auf sechs Meter Tiefe abgetaucht, wo sie einen Check der Ausrüstung vorgenommen hätten. Sechs Minuten nach dem Einstieg ins Wasser habe der eigentliche Abstieg begonnen und die Taucher hätten nach fünf Minuten die Tauchtiefe von 98 Metern erreicht. Der Versicherte habe sich für vier Minuten in einer Tiefe von 94 bis 88 Metern aufgehalten, sich aber von seinen Tauchpartnern entfernt beziehungsweise sei von diesen nicht mehr gesehen worden. Danach habe er mit einem zunächst langsamen Aufstieg begonnen, sei dann aber ohne die Einhaltung der notwendigen Dekompressionsstopps wieder aufgetaucht und bereits 23 Minuten nach dem Einstieg, innerhalb von knapp sechs Minuten, bereits wieder an die Oberfläche zurückgekehrt. Dieser schnelle Aufstieg habe zu einer arteriellen Gasembolie mit Überblähung der Lunge, das heisst zu einem pulmonalen Barotrauma geführt. Der Tod sei durch einen sekundären Herz-Kreislauf-Stillstand eingetreten.
Der Versicherte habe, so das kantonale Gericht weiter, ein Kreislaufgerät "Rebreather JJ-CCR" verwendet, welches in technisch einwandfreiem Zustand und für den geplanten Tauchgang geeignet gewesen sei. Des Weiteren habe er ein Ersatzgerät (sogenanntes Bailoutgerät) "Divesoft Liberty" mitgeführt, für den Tauchgang aber nicht benutzt. Dieses zweite Gerät sei nach der von der Beschwerdeführerin (nur für dieses Gerät) in Auftrag gegebenen Analyse durch einen Experten der Wasserschutzpolizei E.________ vom 4. Mai 2023 ab der sechsten Minute im falschen Modus gelaufen, das heisst in dem bei Benutzung zu aktivierenden Modus ("CCR" statt "BOCCR"). Das Gerät habe daraufhin Alarmmeldungen abgegeben.
Das kantonale Gericht folgerte aus den vorliegenden Berichten, dass jedenfalls das verwendete Hauptgerät funktioniert habe. Höchstens die durch die falsche Einstellung des Ersatzgeräts verursachten Fehlanzeigen könnten als Stressfaktor eine Panikreaktion mitverursacht haben. Es wäre indessen zu erwarten gewesen, dass der Versicherte in diesem Fall zusammen mit seinen Tauchpartnern den Tauchgang abgebrochen hätte und mit ihnen zusammen geordnet aufgestiegen wäre. Der Rechtsmediziner habe seinerseits ein Unwohlsein vermutet, das zu einem Kontrollverlust geführt habe. Dass sich etwas Ungewöhnliches zugetragen haben sollte, sei nicht erkennbar. Auch das Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit sei im Übrigen nicht gegeben.
5.2. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, die sich hier stellenden Fragen hätten nicht ohne Sachverständigengutachten beurteilt werden dürfen, zumal lediglich fremdsprachige, nicht übersetzte Berichte vorlägen. Zu Unrecht habe es das kantonale Gericht zudem unterlassen, ihr mitzuteilen, dass es auf den Bericht der Küstenwache U.________ abstellen werde, und diesem letztlich zu Unrecht einen höheren Beweiswert eingeräumt als der von ihr eingeholten Stellungnahme.
5.3. Die Allianz weist darauf hin, dass der Versicherte trotz bereits auftretender Fehlermeldungen des nicht benutzten Ersatzkreislaufgeräts zusammen mit seinen Tauchpartnern weiter kontrolliert abgetaucht sei. Weshalb er sich später, nach Erreichen der geplanten Tauchtiefe, von seinen Tauchpartnern getrennt habe und danach viel zu schnell aufgestiegen sei, lasse sich, wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, nicht eruieren, woran auch weitere Abklärungen nichts ändern könnten.
6.
Festzuhalten ist zunächst, dass der Autopsie- und der Bericht der Küstenwache U.________ in einer Amtssprache verfasst sind, weshalb für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin von vornherein kein Anspruch auf eine Übersetzung bestand (vgl. die gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG subsidiär anwendbare Bestimmung von Art. 33a Abs. 3 VwVG). Im Übrigen lässt sich auch aus Art. 29 BV, welche Bestimmung die Beschwerdeführerin ohne weitere Begründung anruft, kein allgemeingültiger Anspruch auf Übersetzung von Aktenstücken, die in einer anderen als der Verfahrenssprache abgefasst sind, ableiten. Dass eine kantonale Norm einen derartigen Anspruch begründen würde, ist weder ersichtlich noch dargetan.
7.
7.1. Das Bundesgericht beziehungsweise das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht hat bis anhin eine Haftung des Unfallversicherers für Unglücksfälle beim Tauchen im Grundsatz verneint. Die Einwirkung von Wasser auf den menschlichen Körper stellt in der Regel keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne des Unfallbegriffs dar und dementsprechend gelten körperliche Schädigungen, die auf einen freiwilligen Aufenthalt im Wasser zurückzuführen sind, nicht als Unfälle (SVR 2019 UV Nr. 35 S. 130, 8C_842/2018 E. 3.3.2).
Dies betraf zunächst die Fälle der nach Unterwasserarbeiten aufgetretenen sogenannten Caissonkrankheit. Nach dem "Ausschleusen" aus dem Senkkasten kam es zufolge des dort herrschenden Überdrucks zu einer zu raschen Dekompression (EVGE 1938 S. 61 E. 3 und 1954 S. 249). In der Folge bestätigte das Bundesgericht die Rechtsprechung mehrfach auch bei der Beurteilung von Vorfällen beim Tauchen. Der normale Wasserdruck auf den Körper und insbesondere die Druckveränderung, die durch den normalen Bewegungsablauf des Tauchers beim Ab- und Auftauchen bewirkt wird, gilt danach nicht als relevanter äusserer Faktor. Die nach einem Tauchaufstieg auftretenden Schädigungen (Lungenriss, Gefässverletzungen) werden nämlich nicht durch den Überdruck als solchen verursacht, sondern durch die ungenügende oder fehlende Luftabgabe durch den Taucher während des Auftauchens. Dieser Mechanismus ist ein physiologisches Geschehen, das sich innerhalb des Körpers abspielt. Von einem äusseren Faktor könnte erst dann gesprochen werden, wenn ein in der Aussenwelt auftretendes Ereignis den Bewegungsvorgang des Tauchers beeinflussen würde beziehungsweise wenn es wegen besonders sinnfälliger äusserer Umstände zu einer Fehlreaktion des Tauchers beim Atmen käme (Suva-Bericht 1984 Nr. 2 S. 3, U 32/82 E. 2b; Urteil U 220/96 vom 13. Juli 1998 E. 5b; RKUV 2005 Nr. U 539 S. 119, U 203/04 E. 2; alle zitiert auch in BGE 134 V 72 E. 4.1; ferner Urteil 8C_647/2012 vom 28. September 2012 E. 4; vgl. dazu die Kritik von Guido Brusa, Tauchunfall, Der Unfallbegriff zwischen Theorie und Praxis, in: SZS 1986 S. 30 ff.; Alfred Bühler, Der Unfallbegriff, in: Alfred Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, S. 195 ff., 233; ferner Roland Schaer in: ZBJV 2006 S. 721). Es handelte sich dabei um Tauchgänge in eine Tiefe von 4,5 (Suva-Bericht 1984 Nr. 2 S. 3, U 32/82), 7,5 (RKUV 2005 Nr. U 539 S. 119, U 203/04) beziehungsweise rund 35 m (Urteil U 220/96 vom 13. Juli 1998).
7.2. Anders beurteilte das Bundesgericht beziehungsweise das Eidgenössische Versicherungsgericht das Höhlentauchen in einem unterirdischen See (BGE 96 V 100) sowie das Tauchen in einem auf 2543 m gelegenen Bergsee auf eine Tiefe von etwa 45 m (BGE 134 V 340). In beiden Fällen schützte das Bundesgericht die Verweigerung beziehungsweise Kürzung der Leistungen unter Annahme eines Wagnisses und qualifizierte die Ereignisse damit implizit als Unfall. Im einen Fall war der Tauchgang mangelhaft vorbereitet und durchgeführt worden, im anderen hatte eine Fehlmanipulation am Tauchgerät durch einen Tauchpartner nach ebenfalls ungenügender Vorbereitung des Tauchgangs zum Tod respektive zu einer inkompletten Tetraplegie geführt. Ein Tauchgang auf eine Tiefe von über 40 m hinunter ist zwar nicht von vornherein als absolutes Wagnis zu qualifizieren (BGE 134 V 340 E. 5.1 und 5.2). Indessen bestehen bereits bei Tauchgängen in eine Tiefe von über 30 m, jedenfalls aber über 70 m besondere Risiken, so insbesondere die Gefahr von Panikattacken auch bei gut ausgebildeten Tauchern (BGE 96 V 100 E. 4 und 5, insb. 5c) sowie des Tiefenrauschs mit Gefühlen von Euphorie und Selbstüberschätzung, aber auch eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit (BGE 134 V 340 E. 5).
Bereits zuvor war das Tauchen in einer Tiefe von mehr als 40 m von der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG in die Liste der Sportarten aufgenommen worden, die als Wagnisse zu qualifizieren sind mit der Folge einer Kürzung der Geldleistungen um die Hälfte (Empfehlung Nr. 5/83 vom 10. Oktober 1983, revidiert am 29. März 1995). Grund dafür war nicht eine moralische Wertung, sondern eine Risikobeurteilung mit Blick auf eine Risikobegrenzung beim geltenden Prinzip der einheitlichen Prämie im Bereich der Nichtberufsunfallversicherung trotz unterschiedlicher Risiken, denen sich Versicherte in ihrer Freizeit aussetzen, dies im Gegensatz zur Prämienabstufung entsprechend dem beruflichen Risiko bei der Berufsunfallversicherung. Mit der Kürzung sollte verhindert werden, dass solche ungewöhnlichen Risiken einer Minderheit der Versicherten in ihrem Privatleben voll zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen (Morger, Wagnis im Rahmen neuer Freizeitbetätigungen und Sportarten, in: Collezione Assista, Festschrift aus Anlass des 30-jährigen Bestehens der Assista TCS SA, Genf 1998, S. 396 ff., 402, 406, 411; s. zum Ganzen auch Andreas Brunner/ Doris Vollenweider, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, N. 42 ff. zu Art. 39, insb. N. 71; ferner Susanne Leuzinger-Naef, Unfall als versichertes Risiko - ein Blick zurück, Geschichte der Unfallversicherung, Unfallbegriff, Ausschluss von aussergewöhnlichen Gefahren und Wagnissen, in: Ueli Kieser/Hardy Landolt, Unfall? Novembertagung 2015 zum Sozialversicherungsrecht, S. 1 ff., insb. S. 16 ff.; s. ferner zum Einbezug der Nichtberufsunfälle in die Versicherungsdeckung: Alexandra Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG , Diss. Freiburg 1993, S. 43 ff.).
Es ist daran zu erinnern, dass die Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG für das Bundesgericht nicht verbindlich sind. Wie Verwaltungsweisungen kommt ihnen generell nicht der Charakter einer Rechtsnorm zu. Es ist ihnen aber doch insoweit Bedeutung beizumessen, als deren Umsetzung zur rechtsgleichen Behandlung der Versicherten beizutragen vermag (BGE 146 V 74 E. 5.3.11; 114 V 315 E. 5c; SVR 2025 UV Nr. 17 S. 62, 8C_442/2024 E. 3.1; Urteil 8C_207/2010 vom 31. Mai 2010 E. 3.3.3).
8.
Im vorliegenden Fall bestehen zunächst keine Hinweise darauf, dass ein in der Aussenwelt aufgetretenes Ereignis den Tauchgang des Versicherten beeinflusst hätte beziehungsweise dass es wegen besonders sinnfälliger äusserer Umstände im Sinne der zitierten Rechtsprechung (oben E. 7.1) zu einer Fehlreaktion beim Atmen gekommen wäre. Indessen steht nach der Vorinstanz fest, dass der Versicherte aus einer Tiefe von rund 100 m innerhalb von knapp sechs Minuten aufgestiegen ist, während seine Tauchkollegen dafür unter Einhalten der erforderlichen Dekompressionsstopps über zwei Stunden benötigten. Bei einem Tauchgang in eine Tiefe von 100 m wirkt eine enorme Druckveränderung (zusätzlich 0,1 bar pro Meter) auf den Körper, die beim Aufstieg wieder ausgeglichen werden muss. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von den früher beurteilten mit weit geringerer Tauchtiefe. Bereits bei dem in BGE 134 V 340 (E. 5) beurteilten Tauchgang auf rund 40 m ging das Bundesgericht ebenso wie schon in BGE 96 V 100 (dort unter zusätzlicher Berücksichtigung der spezifischen Umstände beim Höhlentauchen) implizit von einem Unfall aus. In Betracht fällt zudem die ebenfalls bereits zitierte Empfehlung der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG. Damit ist auch der hier zu beurteilende Tauchgang auf eine Tiefe von rund 100 m mit Todesfolge als Unfall zu qualifizieren. Zu bejahen ist angesichts der vom Rechtsmediziner bei der Obduktion festgestellten massiven Organschädigungen, die in einem Zeitraum von wenigen Minuten entstanden sind, ohne Weiteres auch das Unfallmerkmal der Plötzlichkeit.
Zu prüfen bleiben indessen die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere eine allfällige Leistungskürzung oder -verweigerung unter dem Aspekt eines Wagnisses, der im angefochtenen Urteil ausser Acht geblieben ist. Zur Wahrung des Instanzenzuges sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör rechtfertigt es sich, die Sache zum neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
9.
Die Rückweisung der Sache zum erneuten Entscheid kommt praxisgemäss einem Obsiegen gleich (BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1). Dementsprechend hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Des Weiteren hat sie der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 27. November 2024 sowie der Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 11. November 2023 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Januar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo