Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_677/2025  
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2025 (IV 200 2024 778). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensurteilen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Das kantonale Gericht trat mit Urteil vom 21. Oktober 2025 auf die von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2025 erhobene Beschwerde wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses innert gesetzter Nachfrist nicht ein. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, innerhalb der Nachfrist den Kostenvorschuss nicht bezahlt zu haben. Ebenso wenig stellt sie die vom kantonalen Gericht daraus abgeleitete Rechtsfolge des Nichteintretens in Frage. Stattdessen bringt sie vor, aus "triftigen Gründen" den einverlangten Kostenvorschuss nicht bis zum 17. Oktober 2025 eingezahlt zu haben. Damit bewegt sie sich ausserhalb dessen, was im vorliegenden Beschwerdeverfahren zum Streitthema erhoben werden kann. Das Bundesgericht könnte darüber nur dann befinden, wenn und soweit das Verwaltungsgericht über ein Fristwiederherstellungsgesuch geurteilt hätte, was hier nicht der Fall ist (Näheres dazu: Urteil 8C_425/2021 vom 25. Juni 2021 mit Hinweisen; siehe auch Urteil 9C_544/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 2.1). Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich beanstandet, ihr sei im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden, beschränkt sie sich auf die entsprechende Behauptung. Inwieweit die von der Vorinstanz dazu getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen, führt sie nicht aus. Ebenso wenig bringt sie vor, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnten. Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als nicht hinreichend sachbezogen begründet. 
 
4.  
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Für ein allfälliges Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Zahlungsfrist gemäss dem in der Beschwerdeschrift erwähnten Schreiben an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 29. Oktober 2025 wäre dieses zuständig. 
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Dezember 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel