Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_679/2024
Urteil vom 3. Oktober 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Schmid,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang, Noven),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 26. September 2024 (UV.2023.00108).
Sachverhalt:
A.
Der 1973 geborene A.________ arbeitete als Automechaniker bei der Garage B.________ GmbH (Pensum: 60 %) sowie bei der Garage C.________ (Pensum: 20 %) und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 9. Mai 2022 befand er sich als hinterster Autolenker auf der Autobahn A1 bei Winterthur Töss im Stau, als ein anderer Personenwagen auf die Kolonne auffuhr und die beiden vor ihm stehenden Fahrzeuge ineinander hineinschob. Nachdem A.________ zunächst keine Einschränkungen verspürt hatte, konsultierte er am Folgetag aufgrund anhaltender Kopf- und Nackenbeschwerden sowie einer rechtsseitigen Seheinschränkung seine Hausärztin, welche ihn an das Spital D.________ überwies. Die dortigen Untersuchungen ergaben einen Status nach HWS-Distorsion sowie eine unspezifische Visusminderung am rechten Auge ("DD Prellung Augapfel bei Status nach Auffahrunfall mit PKW [...]"). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld), holte weitere medizinische Berichte ein und legte die Akten ihrem versicherungsmedizinischen Dienst vor. Anhand dieser Abklärungen stellte sie ihre Leistungen per 15. November 2022 ein. Eine weitergehende Leistungspflicht verneinte die Suva, weil bezüglich der organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden keine Adäquanz bestehe und die Augenschmerzen überdies nicht unfallkausal seien (Verfügung vom 1. November 2022). Daran hielt sie nach Eingang eines von der AXA Versicherungen AG in Auftrag gegebenen unfallanalytischen Gutachtens vom 6. Januar 2023 mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2023 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. September 2024 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils seien ihm Taggelder (im Umfang von 50 % [Lohnausfall vom 16. November 2022 bis 8. Februar 2023] respektive 25 % [Lohnausfall vom 9. Februar bis 31. März 2023]), Heilungskosten (drei Schulterinfiltrationen bis September 2023; Physiotherapie bis März 2024) sowie eine Integritätsentschädigung von 5-7 % für die Augenschädigung rechts zuzusprechen. Sodann seien die Kosten für die Brille und die jährlichen Visuskontrollen zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Suva zurückzuweisen, damit diese ein fachärztliches Gutachten zur Beurteilung der Unfallkausalität bezüglich Schulter und rechtes Auge in Auftrag gebe und sich ausserdem zur Integritätsentschädigung äussere.
Während die Suva auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. A.________ lässt am 24. Februar 2025 eine weitere Eingabe einreichen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indessen prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Ablehnung eines über den 15. November 2022 hinausgehenden Leistungsanspruchs aus Sicht des Bundesrechts standhält.
2.2. Im angefochtenen Urteil findet sich eine zutreffende Darstellung der Grundsätze über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (vgl. Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG) erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen-hang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1 f.) sowie hinsichtlich der Adäquanzprüfung nach der sogenannten Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109). Korrekt sind ferner die Ausführungen zum Wegfall der Unfallkausalität bei Erreichen des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich auch ohne diesen ergeben hätte (Status quo sine vel ante; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.1.1). Richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht schliesslich die Rechtsprechung betreffend den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3), insbesondere was die Angaben versicherungsinterner Ärzte anbelangt (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
3.
Die Vorinstanz hat den versicherungsmedizinischen Aktenbeurteilungen der Dres. med. E.________, Facharzt für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, und F.________, Fachärztin für Neurochirurgie, vom 2. September bzw. 31. Oktober 2022 Beweiskraft beigemessen. Sie hat erkannt, in Anbetracht der erwähnten Einschätzungen habe die Beschwerdegegnerin den Beweis erbracht, dass die Beeinträchtigungen am rechten Auge (ab 23. Mai 2022) und an der linken Schulter (drei Monate nach dem Unfallereignis) nicht mehr als unfallkausal gelten könnten. Die nach diesen Zeitpunkten noch vorhandenen Beschwerden seien vielmehr auf einen Vorzustand zurückzuführen. Das kantonale Gericht hat zudem hinsichtlich der über den 15. November 2022 hinaus noch vorhandenen Schmerzen eine Adäquanzprüfung nach BGE 134 V 109 durchgeführt. Dabei hat es die Kollision vom 9. Mai 2022 als höchstens mittelschweres Ereignis im engeren Sinne eingestuft und keines der sieben massgeblichen Kriterien als erfüllt angesehen. Folglich bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 9. Mai 2022. Gestützt darauf hat die Vorinstanz den Einspracheentscheid vom 30. Mai 2023 bestätigt.
4.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.
4.1. In formeller Hinsicht ist vorab darauf hinzuweisen, dass neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht beantragte der Beschwerdeführer, es seien ihm über den Fallabschluss hinaus die vollen gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldern zu erbringen und überdies die Heilungskosten zu übernehmen. Die letztinstanzlich gestellten Begehren um Ausrichtung einer Integritätsentschädigung sowie bezüglich Kostenübernahme für eine Brille und die damit verbundenen jährlichen Visuskontrollen sind somit neu (vgl. BGE 136 V 367 E. 4.2). Darauf kann nicht eingetreten werden (BGE 134 V 418 E. 5.2.1).
4.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist in der Beschwerdeschrift näher darzulegen (BGE 133 III 393 E. 3). Es geht dabei um unechte Noven, also um Tatsachen und Beweismittel, die aus der Zeit vor dem vorinstanzlichen Urteil stammen. Hingegen sind Tatsachen und Beweismittel, welche erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind (echte Noven), in jedem Fall unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_262/2024 vom 28. Januar 2025 E. 1.3).
4.3. Der Beschwerdeführer legt im bundesgerichtlichen Verfahren insbesondere das technisch-biomechanische Gutachten des dipl. Phys.-Ing. G.________ vom 7. November 2024 (inklusive E-Mail vom 11. November 2024), die E-Mail der Physiotherapie H.________ vom 11. November 2024, den Bericht der Augenpraxis I.________ AG vom 13. November 2024 sowie das ärztliche Attest der Dr. med. J.________ vom 14. November 2024 auf. Diese Beweismittel datieren nach dem angefochtenen Urteil und stellen damit echte Noven dar, welche zum Vornherein unzulässig sind. Daran ändert entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts, dass das Bundesgericht vorliegend (vgl. E. 1.2 hiervor) nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ist (vgl. statt vieler: BGE 135 V 194 E. 3.4; Urteil 8C_747/2024 vom 1. Juli 2025 E. 2.1).
Sodann ruft der Beschwerdeführer die "Aufnahme Auge" vom 24. März 2023 sowie den Bericht des Spitals K.________ vom gleichen Datum an, ohne Letzteren beizulegen. Dabei handelt es sich um unechte Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG. Weshalb diese Beweismittel - soweit sich daraus Rückschlüsse hinsichtlich der Unfallkausalität ziehen lassen - nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren hätten eingebracht werden können, ist weder zu erkennen noch (substanziiert) dargetan. Wenn der Beschwerdeführer in erster Linie geltend macht, seine für die administrativen Belange und die Korrespondenz zuständige Ehefrau sei durch den Tod der vormaligen Rechtsvertreterin und die eigenen gesundheitlichen Einschränkungen innerlich gelähmt (blockiert) gewesen, führt dies zu keiner anderen Sichtweise. Vielmehr dauerte die betreffende Mandatsführung nachweislich bis und mit Beschwerdeeingabe bei der Vorinstanz Anfang Juli 2023 an (vgl. Honorarnote vom 3. Juli 2023). Abgesehen davon befreit die psychische/gesundheitliche Situation seiner Ehefrau den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht, entweder selber am Verfahren durch Einreichung zulässiger Beweismittel mitzuwirken oder allenfalls eine andere Hilfs- oder Vertretungsperson zu bestimmen. Wendet er im Weiteren ein, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch gewürdigt und dabei wesentliche Aspekte (betreffend das rechte Auge) offen gelassen, so betrifft dies im Wesentlichen den vorinstanzlichen Verfahrensausgang. Damit lässt sich jedoch praxisgemäss (ebenfalls) keine Zulässigkeit unechter Noven begründen (BGE 143 V 19 E. 1.2). Die erwähnten Beweismittel vom 24. März 2023 bleiben daher im vorliegenden Verfahren gleichermassen unbeachtlich.
5.
5.1. Auch die materiellrechtliche Kritik, die vorinstanzliche Beweiswürdigung verletze Bundesrecht, ist nicht berechtigt. Denn im angefochtenen Urteil wird einlässlich dargelegt, weshalb die versicherungsinternen medizinischen Stellungnahmen der Dres. med. E.________ vom 2. September 2022 und F.________ vom 31. Oktober 2022 den Beweisanforderungen selbst unter Berücksichtigung des anwendbaren strengen Massstabs genügen (zum Beweiswert: BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4). Demnach stünden, wie die Vorinstanz erwogen hat, den Einschätzungen der Versicherungsmediziner keine (begründeten) abweichenden ärztlichen Beurteilungen entgegen; auch sonst sei nicht nachvollziehbar, inwiefern sie in Frage gestellt werden müssten. Diese Schlussfolgerungen sind hinreichend unterlegt. So erhob Dr. med. L.________, Augenpraxis I.________ AG hinsichtlich des rechten Auges explizit einen altersentsprechenden Befund mit unauffälligem Bulbus (Bericht vom 30. Mai 2022). Mit anderen Worten konnte selbst die behandelnde (und untersuchende) Augenärztin in Übereinstimmung mit der Auffassung des Dr. med. E.________ keine überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführende (anhaltende) Beeinträchtigung der Sehkraft finden. Der Umstand allein, dass dem Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 9. Mai 2022 eine Brille angepasst werden musste, lässt - anders als in der Beschwerde geltend gemacht - nicht darauf schliessen, die behaupteten "Augenschädigungen" seien auf die Auffahrkollision respektive die dadurch verursachte Aktivierung des Airbags zurückzuführen. Inwieweit die Vorinstanz diesbezüglich Bundesrecht verletzt haben soll, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen.
5.2. Ebenso wenig zeigt sich bezüglich der Schulterbeschwerden, dass die Vorinstanz wesentliche Aspekte ausser Acht gelassen oder falsch gewichtet hätte. Sie ist im Gegenteil zur hauptsächlichen Erkenntnis gelangt, die Versicherungsmedizinerin Dr. med. F.________ habe insbesondere die MR-Arthographie der linken Schulter vom 13. Juni 2022 berücksichtigt. Der beurteilende Radiologe Dr. med. M.________ habe lediglich eine leichte distale Tendinose der Supraspinatussehne mit geringer bis mässiger Insertionstendinopathie diagnostizieren können (vgl. Bericht vom 13. Juni 2022). Dass es sich dabei um einen degenerativen Befund handelt, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Sein Einwand, dieser Vorzustand wäre ohne die "Reizung" durch den Aufprall beim Unfall gar nicht erst hervorgetreten, findet keine Stütze. Nicht zu beanstanden sind ferner die Ausführungen des kantonalen Gerichts hinsichtlich der gestellten Differenzialdiagnose "Status nach geringgradiger partieller Avulsion" und der von Dr. med. F.________ hinreichend beurteilten diskreten Bursitis subacromialis (Schleimbeutelentzündung). In diesem Zusammenhang hielt die beurteilende Versicherungsmedizinerin - worauf die Vorinstanz zu Recht verwiesen hat - fest, in der erwähnten Bildgebung hätten sich keine Begleitverletzungen oder sonstige Anhaltspunkte dafür gezeigt, dass es beim Unfall zu einer erheblichen direkten oder indirekten Krafteinwirkung auf die linke Schulter gekommen wäre. Dem ist nichts beizufügen. Nachdem es vorliegend insbesondere an Hinweisen auf eine unfallbedingte Fehlbelastung mangelt, überzeugen auch die diesbezüglich in der Beschwerde erhobenen Rügen nicht. Unbehelflich ist ferner die Behauptung des Beschwerdeführers, die anhand der Bildgebung sichtbare Schleimbeutelentzündung sei nur schon deshalb unfallkausal, weil an der betroffenen linken Schulter seit dem Unfall mehrere Schmerzinfiltrationen erforderlich gewesen seien (zur Unzulässigkeit der Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" vgl. BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2; 119 V 335 E. 2b/bb).
5.3. Darüber hinaus zitiert der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der behaupteten - aber nach dem Gesagten nicht überwiegend wahrscheinlichen - traumatischen Augenschädigung als auch in Bezug auf die Schulterschmerzen "medizinische Quellen". Was er aus diesen allgemeinen Angaben, welche zudem ohne Bezeichnung der entsprechenden Literatur- oder Fundstelle geblieben sind, zu seinen Gunsten ableiten will, ist in Anbetracht des im Wesentlichen feststehenden medizinischen Sachverhalts nicht erkennbar. Die Beschwerde beinhaltet im Übrigen lediglich eine abweichende Würdigung der medizinischen Akten, wobei der in allen Teilen stichhaltigen vorinstanzlichen Begründung zuwiderlaufende Schlüsse gezogen werden. Auch anderweitig sind keine (auch nur geringen) Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Beurteilungen ersichtlich.
5.4. Bei dieser Ausgangslage konnte und kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) auf zusätzliche Abklärungen verzichtet werden. Eine Bundesrechtswidrigkeit, namentlich im Sinne einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 43 Abs. 1 ; 61 lit. c ATSG ), ist darin ebenso wenig zu erblicken wie eine in medizinischer Hinsicht unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Zur vom kantonalen Gericht durchgeführten Adäquanzprüfung bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Folglich hat es damit, nachdem kein offensichtlicher Rechtsfehler besteht (E. 1.1 hiervor), sein Bewenden. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Oktober 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder