Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_68/2025  
 
 
Urteil vom 24. Februar 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, 
Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2024 (UV.2024.00158). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 31. Januar 2025 gegen den Nichteintretensbeschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2024, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6; BGE 135 III 1 E. 1.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 148 IV 155 E. 1.1 mit Hinweisen), 
dass es sich beim Anfechtungsobjekt (Begutachtung im Administrativverfahren) um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt (vgl. BGE 138 V 271 E. 2.1; vgl. auch Urteile 5A_651/2024 vom 18. November 2024 E. 1 i.f. und 8C_167/2024 vom 15. April 2024 E. 4.1, je mit Hinweisen), der nur unter den engen, im Gesetz an erwähnter Stelle abschliessend aufgezählten Voraussetzungen anfechtbar ist, 
dass der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, bei der Anordnung des Gutachtens liege ein zur selbstständigen Anfechtung vor Bundesgericht berechtigender, nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor, 
dass das Bundesgericht dies jedoch in BGE 138 V 271 und BGE 138 V 318 E. 6.2 mit einlässlicher Begründung verneint hat, 
dass danach ein Entscheid betreffend Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung - auch mit Blick auf die Verfahrensgarantien nach BV und EMRK - grundsätzlich nur an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 318 E. 6.2 und 138 V 271 E. 3.1; vgl. auch Urteil 8C_54/2024 vom 6. Februar 2024 E. 4), 
dass hinsichtlich anderer Aspekte das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität der Gutachtensanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid prüft (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. Urteil 8C_54/2024 vom 6. Februar 2024 E. 5 mit Hinweis), 
dass folglich materielle Einwendungen - wie diejenigen zum Umfang der Begutachtung, zur Qualität der eingesetzten Gutachter oder zum Fragenkatalog (vgl. Urteil 9C_185/2017 vom 15. März 2017) - dem Bundesgericht nicht schon im Rahmen eines Zwischenverfahrens zur Beurteilung vorgelegt werden können (dazu etwa auch: Urteile 8C_657/2014 vom 30. September 2014 sowie 9C_489/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2.3), 
dass der Beschwerdeführer keine formellen Ausstandsgründe nennt, sondern lediglich die Ausweitung des Begutachtungsauftrages verlangt, 
dass sich damit die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Februar 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli