Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_682/2024
Urteil vom 9. Januar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiberin Betschart.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
Beschwerdeführer,
gegen
Baloise Versicherung AG,
Aeschengraben 21, 4051 Basel,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Brun,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 7. Oktober 2024 (S 2024 19).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________, geboren 1941, war als selbstständiger Arzt bei der Baloise Versicherungen AG (nachfolgend: Baloise) freiwillig unfallversichert. Am 27. Juni 2017 kollidierte er auf seinem Velo mit einem Sperrpfosten und verletzte sich dabei. In der Unfallmeldung vom 3. Juli 2016 [recte: 2017] nannte er unter "Verletzung" als betroffene Körperteile den Kopf, die rechte Hand sowie das linke Bein und als Art der Schädigung eine Prellung/Schürfung, eine Rissquetschwunde an der linken Wade sowie eine Fraktur des rechten Vorderarms. Die Baloise anerkannte ihre grundsätzliche Leistungspflicht. Im September 2019 liess sie den Versicherten bei Dr. med. B.________, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, rheumatologisch begutachten (Gutachten vom 4. November 2019). Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 stellte die Baloise die Versicherungsleistungen, namentlich die Taggeldzahlungen, per 16. Oktober 2019 ein.
A.b. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Baloise mit Einspracheentscheid vom 12. November 2020 insofern teilweise gut, als sie dem Versicherten zusätzliche Taggelder in der Höhe von Fr. 11'185.80 zusprach.
B.
B.a. Mit Urteil vom 13. Juli 2023 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde insoweit teilweise gut, als es die Sache zur weiteren Abklärung der Auswirkungen der Verletzungen der rechten Hand auf die Arbeitsfähigkeit zwischen dem 28. Dezember 2017 und dem 9. März 2019 und zur allfälligen neuen Verfügung an die Baloise zurückwies. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_567/2023 vom 31. Oktober 2023 nicht ein.
B.b. Nach weiteren Abklärungen sprach die Baloise dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 Taggeldleistungen für den Zeitraum vom 28. Dezember 2017 bis 9. März 2019 basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu. Die hiergegen gerichtete Einsprache wies die Baloise mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2024 ab.
B.c. Das Verwaltungsgericht wies die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. Oktober 2024 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragt, die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2023 und vom 7. Oktober 2024 seien aufzuheben, und die Sache sei im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein und führte keinen Schriftenwechsel durch.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Urteile vom 13. Juli 2023 und vom 7. Oktober 2024. Während es sich bei letzterem um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG handelt, stellt das Urteil vom 13. Juli 2023, mit dem die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG dar, der sich auf den Endentscheid auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Mithin kann es mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Endentscheid angefochten werden (vgl. Urteil 9C_580/2023 vom 8. Mai 2024 E. 1.2). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz einen Leistungsanspruch für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rücken- und Hüftbeschwerden zu Recht verneint hat. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob zwischen dem Unfallereignis und der Verschlimmerung dieser Beschwerden ein Kausalzusammenhang besteht.
3.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ). Betrifft der angefochtene Entscheid, wie hier, sowohl Geld- als auch Sachleistungen, prüft das Bundesgericht den Sachverhalt frei, soweit er für beide Rechtsverhältnisse erheblich ist, und stützt sich für die rechtlichen Schlüsse auf die eigenen Feststellungen. Die eingeschränkte Kognition gilt in solchen Fällen nur, soweit Tatsachen ausschliesslich die Sachleistung betreffen (vgl. BGE 140 V 136 E. 1.2.2; Urteil 8C_296/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 1.2 mit Hinweisen, in SVR 2020 UV Nr. 13 S. 47).
3.3. Die für die Beurteilung des Anspruchs auf Unfallversicherungsleistungen nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen hat das kantonale Gericht zutreffend dargestellt. Dies gilt namentlich für die Ausführungen betreffend den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang sowie den Beweiswert von medizinischen Berichten und Gutachten. Darauf wird verwiesen.
4.
4.1. Die Vorinstanz verneinte einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Rücken- und Hüftbeschwerden (bzw. deren Verschlimmerung) im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 4. November 2019. Dieser Arzt untersuchte den Beschwerdeführer persönlich und setzte sich eingehend mit den medizinischen Vorakten, namentlich der Bildgebung, auseinander. Bezüglich der Kausalität der Hüft- und Rückenbeschwerden führte er aus, der Beschwerdeführer habe erst ab Januar 2018 zunehmende Kreuzschmerzen und ischialgiforme Beschwerden angegeben. Radiologisch zeigten sich keine strukturellen Befunde, die mit der geforderten Sicherheit auf das rubrizierte Ereignis hätten zurückgeführt werden können. Gleiches gelte aufgrund der mehrmonatigen Latenz der Beschwerde auch für eine Verschlimmerung des bekannten Vorzustandes mit schwerer, bereits operativ versorgter Thorakolumbalskoliose. Die Rückenproblematik stehe höchstens möglicherweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis. So fehle nur schon ein plausibler zeitlicher Zusammenhang. Die dokumentierten strukturellen Wirbelsäulenveränderungen seien degenerativer Art bei Kyphoskoliose und Blockwirbelbildung. Die linksseitige Hüftproblematik sei vorbestehend und stehe in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 27. Juni 2017.
4.2. Das kantonale Gericht erwog im Wesentlichen, es handle sich bei der Stellungnahme des Dr. med. B.________ um ein verwaltungsexternes Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG, dem im Hinblick auf die Kausalitätsfrage voller Beweiswert zukomme. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Zuverlässigkeit dieses Gutachtens seien nicht stichhaltig. Insbesondere könne er aus dem Bericht des behandelnden Chirurgen, Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 1. März 2018 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch sei für den Rechtsanwender ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Gutachter auch eine Teilkausalität des Unfalls für die Rückenprobleme nicht oder höchstens möglicherweise als gegeben erachtet habe, ansonsten er sich dahingehend geäussert hätte. Folglich sei von weiteren Beweismassnahmen abzusehen und die Beschwerde bezüglich der Rücken- und Hüftproblematik abzuweisen.
4.3. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Beweiskraft des Gutachtens des Dr. med. B.________ verfangen nicht, soweit sie überhaupt hinreichend begründet sind und sich nicht in einer Wiedergabe der eigenen Sichtweise erschöpfen.
4.3.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er habe erst nach Erhalt des Gutachtens festgestellt, dass der Experte als Rheumatologe nicht über eine hinreichende Erfahrung im Zusammenhang mit der Beurteilung von komplexen Beschwerden der Wirbelsäule verfüge. Ein erfahrener Gutachter hätte sich ausführlich mit der Problematik auseinandersetzen müssen, in welchem Umfang das Unfallereignis (Kopfaufprall mit starker Krafteinwirkung auf die Wirbelsäule) sich schädigend auf die bereits vorbelastete Wirbelsäule ausgewirkt habe. Immerhin anerkennt er selbst, dass er vor der Begutachtung weder gegen Dr. med. B.________, dessen Spezialisierung ihm bekannt war, noch gegen den Fragenkatalog Vorbehalte angebracht hatte. Des Weiteren zeigte die Vorinstanz detailliert auf, dass er sich auch nach Erhalt des Gutachtens ursprünglich nicht veranlasst gesehen hatte, die Einschätzungen des Experten zu kritisieren.
4.3.2. Sodann verweist der Beschwerdeführer erneut auf den Bericht des behandelnden Chirurgen, Dr. med. C.________, vom 1. März 2018. Dieser hatte ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem Sturz vom 27. Juni 2017 über Schmerzen im Bereich der mittleren Lendenwirbelsäule und der Leiste rechts klage und dass er sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei diesem Sturz einen Ausriss der Schrauben im Wirbelkörper L3 zugezogen habe. Die postoperativen Röntgenbilder hätten bis zur aktuellen Aufnahme keine Anhaltspunkte für eine Lockerung der Schrauben gezeigt und der Beschwerdeführer habe bis zum Sturz auch keinerlei Schmerzen beim Aufstehen respektive sich Aufrichten aus der gebeugten Stellung gehabt. Der behandelnde Arzt bejaht damit die natürliche Kausalität einzig aus dem Grund, weil die Beschwerden erst nach dem Unfall aufgetreten sind. Dies genügt jedoch, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, praxisgemäss nicht zum Beweis der Unfallkausalität ("post hoc ergo propter hoc"; BGE 119 V 335 E. 2b/bb; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.2.3.1). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Bericht der Klinik D.________ vom 22. Januar 2019, der dem Experten ebenfalls bekannt war. Zwar werden dort die Diagnosen der Lockerung der dorsalen Schrauben L3 sowie einer Diskusherniation auf Höhe L1/L2 mit neuroforaminaler Stenose L1 dem Sturz vom 27. Juni 2017 zugeordnet, doch findet keine Auseinandersetzung mit der Frage einer möglichen Kausalität statt.
4.3.3. Ferner behauptet der Beschwerdeführer, die verstärkten Schmerzen seien koinzident zum Unfallereignis aufgetreten, räumt an anderer Stelle jedoch ein, dass sie erst einige Zeit nach dem Unfallereignis stark zugenommen hätten. Zudem gibt er an, dass er aufgrund seines Vorzustandes bereits vor dem Sturz an (wenn auch geringeren) Schmerzen in Hüften und Rücken gelitten hatte und dass er diese Beschwerden in der Unfallmeldung nicht angegeben hatte. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Gutachter sich dadurch zu vertiefteren Abklärungen hätte veranlasst sehen müssen. Die gutachterliche Einschätzung, dass namentlich die Rückenbeschwerden höchstens möglicherweise auf den Sturz vom 27. Juni 2017 zurückzuführen sind, ist somit nicht zu beanstanden.
4.4. Dem Beschwerdeführer gelingt es im Ergebnis nicht, hinreichend konkrete Indizien darzutun, die das Gutachten in Frage zu stellen vermöchten. Indem die Vorinstanz auf weitere Abklärungen verzichtete und einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Rücken- und Hüftbeschwerden und dem Unfall vom 27. Juni 2017 verneinte, verletzte sie somit kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Januar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Betschart