Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_687/2024  
 
 
Urteil vom 22. August 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, 
Bundesrichterin Heine, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Walther. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), 
Rechtsabteilung, 
Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. September 2024 (VBE.2024.137). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1961, war ab 1998 als Bau (hilfs) arbeiter bei der B.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 10. September 1999 meldete die Arbeitgeberin, dass er sich am 15. Februar 1999 bei einem Arbeitsunfall an der rechten Schulter verletzt habe, als er einen Holzbalken auffangen wollte. Ab dem 4. Oktober 1999 arbeitete A.________ als Speditionsmitarbeiter bei der C.________ AG. Mit Arztbericht vom 11. April 2001 und Unfallmeldung der Arbeitgeberin vom 3. Mai 2001 wurden der Suva anhaltende Schulterbeschwerden als Rückfall zum Unfall vom 15. Februar 1999 gemeldet. Die Suva anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht und erbrachte Heilbehandlung und Taggeld. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2003, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 19. März 2004, sprach sie A.________ ab dem 1. Januar 2004 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 16 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 35'058.- sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 12.5 % zu. Nachdem das Versicherungsgericht des Kantons Aargau den Einspracheentscheid mit Urteil vom 6. Juli 2005 aufgehoben hatte, erhöhte die Suva mit Verfügung vom 14. Februar 2006 und Einspracheentscheid vom 28. Mai 2007 die Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 auf einen Invaliditätsgrad von 32 % und einen versicherten Verdienst von Fr. 38'331.-.  
 
A.b. Ab Dezember 2014 war A.________ als Lieferwagenfahrer bei der D.________ AG beschäftigt und wiederum bei der Suva unfallversichert. Am 8. September 2020 erlitt er bei einem Auffahrunfall einen Bruch des fünften Mittelhandknochens Iinks. Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 erhöhte die Suva die Invalidenrente ab 1. Juni 2022 auf einen Invaliditätsgrad von 33 % und einen versicherten Verdienst von Fr. 76'025.-, verneinte jedoch einen Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung. Mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 hielt sie an dieser Verfügung fest.  
 
B.  
A.________ erhob dagegen Beschwerde beim Versicherungsgericht. Dieses wies ihn am 27. Juni 2024 auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung ("reformatio in peius") in Bezug auf die Invalidenrente hin. Nachdem er von einem Beschwerderückzug keinen Gebrauch gemacht hatte, hob das Versicherungsgericht den Einspracheentscheid mit Urteil vom 16. September 2024 in diesem Punkt wie angekündigt auf und bestätigte die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 32 % (und einem versicherten Verdienst von Fr. 38'331.-). Hinsichtlich der Integritätsentschädigung wies es die Beschwerde ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Urteils sei die Suva zu verpflichten, ihm eine "angemessene, jedenfalls höhere Invalidenrente" zuzusprechen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Folgen des neuen Unfalls vom 8. September 2020 keine höhere Invalidenrente zusprach. Unbestritten ist hingegen die Verneinung eines höheren Anspruchs auf Integritätsentschädigung; darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. E. 1.1). 
 
 
3.  
Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne dieser Bestimmung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 141 V 9 E. 2.3). Die Regeln über die Rentenrevision nach Art. 17 ATSG gelten auch für die gesamthafte Neubestimmung des Invaliditätsgrads nach mehreren invalidisierenden Unfällen (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.1). Liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, ist der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 145 V 141 E. 5.4; 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1 mit Hinweisen). 
 
4.  
 
4.1. Unbestritten ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch den Unfall vom 8. September 2020 in anspruchsrelevanter Weise veränderte. Der Rentenanspruch ist deshalb per 1. Juni 2022 ohne Bindung an frühere Beurteilungen neu und umfassend zu prüfen. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seine letzte Tätigkeit als Lieferwagenchauffeur aufgrund des neuen Unfalls nicht mehr ausüben kann. Zumutbar ist ihm jedoch eine leidensangepasste Beschäftigung in einem ganztägigen Pensum mit einer um 25 % verminderten Leistungsfähigkeit. Unbestritten ist weiter, dass er in einer solchen Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 39'644.- erzielen könnte. Dieser Betrag ist ihm bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) als Invalideneinkommen anzurechnen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2).  
 
4.2. Streitig ist hingegen, ob die Vorinstanz das Einkommen, das der Beschwerdeführer erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG), zu Recht auf Fr. 60'006.- festsetzte.  
 
4.2.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 135 V 58 E. 3.1; 131 V 51 E. 5.1.2). Dabei wird in der Regel am zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1). Lässt sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte, namentlich die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (Urteil 9C_49/2024 vom 25. März 2024 E. 4.1.1).  
 
4.2.2. Nach dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist ein bestimmter Sachverhalt nicht bereits dann bewiesen, wenn er bloss möglich ist; hingegen genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände und nach objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung gelangt ist, dass es sich um den wahrscheinlichsten aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe handelt (BGE 139 V 176 E. 5.3; 138 V 218 E. 6; 135 V 39 E. 6.1).  
 
4.3. Die Vorinstanz erwog, entscheidend sei, welcher Tätigkeit der Beschwerdeführer ohne die Unfälle vom 15. Februar 1999 und 8. September 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgegangen wäre. Er verfüge über keine Berufsausbildung und sei zum Zeitpunkt des ersten Unfalls als ungelernter Bauarbeiter bei der B.________ AG beschäftigt gewesen. Nach Abschluss der Behandlung der Unfallfolgen sei er ab dem 13. September 1999 wieder voll arbeitsfähig gewesen und habe zunächst seine frühere Tätigkeit wieder aufgenommen, bevor er ab dem 4. Oktober 1999 zur C.________ AG gewechselt habe. Zwar erscheine es nicht ausgeschlossen, dass dieser Stellenwechsel im Zusammenhang mit den im Suva-Bericht vom 22. Juni 2001 erwähnten anhaltenden Schulterschmerzen stehe. Weitergehende Anhaltspunkte für einen unfallbedingten Wechsel lägen jedoch nicht vor. Vielmehr habe der Beschwerdeführer die rechte Schulter auch in der neuen Funktion als Speditionsmitarbeiter weiterhin belastet, etwa beim Herabheben von bis zu 8 kg schweren Blechen aus einer Höhe von bis zu 1.9 Metern. Nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei daher davon auszugehen, dass der Stellenwechsel nicht unfallbedingt erfolgt sei und der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Bauarbeiter auch ohne den Unfall vom 15. Februar 1999 aufgegeben hätte. Seit Oktober 1999 wäre er somit - auch als gesunde Person - nicht mehr im Baugewerbe, sondern als Speditionskraft bei der C.________ AG tätig gewesen. Besondere Qualifikationen, die auf ein höheres Valideneinkommen schliessen liessen, habe der Beschwerdeführer nicht erworben. Gemäss den Angaben der C.________ AG hätte er im Jahr 2006 ein Jahreseinkommen von Fr. 53'260.- erzielt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2022 sei das Valideneinkommen auf Fr. 60'006.- festzusetzen. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 34 %. Da im Vergleich zum dem bisherigen Invaliditätsgrad von 32 % keine Veränderung von mindestens fünf Prozentpunkten vorliege, seien die Voraussetzungen für eine revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt. Ausführungen zum für die Festsetzung des versicherten Verdienstes nach Art. 15 UVG massgeblichen Lohns erübrigten sich daher ebenfalls.  
 
4.4. Der Beschwerdeführer hält daran fest, dass das Valideneinkommen gestützt auf seine Tätigkeit als Bauarbeiter zu bemessen sei. Zum Zeitpunkt des ersten Unfalls habe er in diesem Beruf gearbeitet und ihn trotz Beschwerden zunächst weiter ausgeübt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er seinen Beruf auch ohne den Unfall gewechselt hätte, bestünden nicht, insbesondere nicht aus der Zeit vor dem Unfall. Die Vorinstanz stütze sich vielmehr unzulässigerweise auf die Invalidenkarriere, obwohl die angestammte Tätigkeit nach dem Unfall nicht mehr ausgeübt werden konnte. Die Akten zeigten klar, dass der Berufswechsel im Oktober 1999 wegen zunehmender Beschwerden bei der Arbeit als Bauarbeiter und damit unfallbedingt erfolgt sei. Die körperliche Belastung in der späteren Tätigkeit als Speditionsmitarbeiter, bei welcher er mit Gipfeli und Brot beladene Bleche vom Rollwagen auf einen Tisch zu legen hatte, sei deutlich geringer gewesen, auch wenn es sich nicht um eine ideale Tätigkeit gehandelt habe. Die Vorinstanz vermöge keine Hinweise auf andere, unfallunabhängige Gründe für den Berufswechsel zu benennen. Damit liege keine Ausnahmesituation im Sinne der Rechtsprechung vor, die ein Abweichen von der Anknüpfung an den Verdienst im zuletzt ausgeübten Beruf rechtfertigen würde. Da die frühere Stelle nicht mehr existiere - die Zweigniederlassung der B.________ AG in U.________ sei 2010 im Handelsregister gelöscht worden - sei für die Festsetzung des Valideneinkommens auf die LSE 2018 (Tabelle TA1_tirage_skill_level) abzustellen. Unter Berücksichtigung der Berufserfahrung, die er ohne den Unfall als Bauarbeiter gesammelt hätte, sei der Lohn gemäss Kompetenzniveau 2 von Fr. 5'949.- pro Monat massgeblich, woraus sich ein Valideneinkommen per 2022 von mindestens Fr. 75'844.- ergebe.  
 
4.5. Diese Argumentation überzeugt nicht. Im Zentrum steht die Frage, welcher Tätigkeit der Beschwerdeführer ohne die Unfälle vom 15. Februar 1999 und 8. September 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgegangen wäre. Soweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang prüfte, weshalb es per 4. Oktober 1999, also nicht ganz acht Monate nach dem Unfall, zu einem Stellenwechsel kam, geht es entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht um die sogenannte "Invalidenkarriere" (vgl. dazu BGE 145 V 141 E. 5.2.1). Der konkrete Beweggrund für den Wechsel lässt sich den Akten aus dem damaligen Zeitraum sodann zwar nicht eindeutig entnehmen; ein entsprechendes Beweismittel wird jedenfalls von keiner Seite benannt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Suva im ursprünglichen Rentenverfahren, das sich bis ins Jahr 2007 erstreckte, das Valideneinkommen durchwegs gestützt auf den Verdienst bei der Spedition festlegte. Der bereits damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer kritisierte in seinen Eingaben gegenüber der Suva und dem Versicherungsgericht zwar die Höhe des Validenlohns, machte aber zu keinem Zeitpunkt geltend, der Stellenwechsel sei unfallbedingt erfolgt und das Valideneinkommen deshalb auf einer falschen Grundlage berechnet worden. Auch die Vorinstanz sah keinen Anlass, von seinem Valideneinkommen abzuweichen. Daraus ergibt sich, dass das Valideneinkommen aus damaliger Sicht aller Beteiligter - einschliesslich des Beschwerdeführers und seines Anwalts - zutreffend auf dem Verdienst bei der Spedition beruhte. Zwar entfaltet diese frühere Beurteilung im heutigen Revisionsverfahren keine formelle Bindungswirkung (vgl. vorne E. 3). Indessen fehlen jegliche substanziierte Hinweise darauf, dass die damalige Beurteilung fehlerhaft gewesen wäre. Die vom Beschwerdeführer nun zitierten Berichte von Dr. med. E.________ aus dem August und September 1999 befanden sich bereits damals in den Akten und wurden auch nicht übersehen, wie sich unter anderem aus dem Einspracheentscheid vom 19. März 2004 und dem Urteil vom 6. Juli 2005 ergibt. Vor diesem Hintergrund - und untermauert durch die zutreffende Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer während der nächsten eineinhalb Jahre seine Schulter auch in der neuen Tätigkeit weiterhin belastete - ist die Annahme, der Stellenwechsel habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallbedingt stattgefunden, nicht zu beanstanden. Die darauf beruhende Festsetzung des Valideneinkommens gestützt auf den indexierten Verdienst in der Spedition hält somit vor Bundesrecht stand.  
 
5.  
 
5.1. Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 60'006.- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 39'644.- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 20'362.- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 34 %. Dieser liegt lediglich zwei Prozentpunkte über dem bisherigen Invaliditätsgrad von 32 % und damit unter der in Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG vorgesehenen Erheblichkeitsschwelle von fünf Prozentpunkten.  
 
5.2. Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, diese "5 %-Hürde" finde im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Anwendung, vermag er nicht durchzudringen. Bezieht eine versicherte Person - wie hier - aufgrund eines Unfalls eine Rente der Unfallversicherung und erleidet sie in der Folge einen weiteren versicherten Unfall, so ist der Invaliditätsgrad bzw. die Invalidenrente nach der Rechtsprechung gesamthaft festzusetzen. Dabei gelangen die allgemeinen Regeln der Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG zur Anwendung (vorne E. 3; BGE 139 V 28 E. 3.3.1; Urteil 8C_240/2023 vom 14. März 2024 E. 7.1). Dazu gehört auch die Erheblichkeitsschwelle von fünf Prozentpunkten (Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG; BGE 145 V 141 E. 7.3.1; 140 V 85 E. 4.3; 133 V 545 E. 6.2 mit Hinweisen).  
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ändert daran auch Art. 24 Abs. 4 UVV nichts. Diese Bestimmung lautet: 
 
" Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend. " 
Wie das Bundesgericht bereits in BGE 123 V 45 festgehalten hat, handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine Regelung zur Anpassung des - der Rente zugrunde liegenden - versicherten Verdienstes (Art. 15 Abs. 1 UVG) im Rahmen einer " revisionsweisen Neufestsetzung der Rente " (vgl. E. 3c und auch E. 3a des betreffenden Entscheids). Eine Ausnahme von den allgemeinen Revisionsvoraussetzungen in dem Sinne, dass bei einem weiteren Unfall der gesamthafte Rentenanspruch unabhängig von Art. 17 Abs. 1 ATSG neu festzusetzen wäre, lässt sich daraus nicht ableiten. Daran ändert auch nichts, dass Art. 24 Abs. 4 UVV - anders als Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG - lediglich von einer "höheren Invalidität" infolge des weiteren Unfalls spricht, ohne ausdrücklich eine erhebliche Veränderung zu verlangen. Auch aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen, aber nicht einschlägigen Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG, heute: öffentlich-rechtliche Abteilungen III und IV des Bundesgerichts] U 183/02 vom 26. Mai 2003 E. 2 ergibt sich nichts Abweichendes. Die Vorinstanz verletzte daher kein Bundesrecht, wenn sie mangels einer Änderung des Invaliditätsgrads um mindestens fünf Prozentpunkte das Vorliegen der Voraussetzungen für eine revisionsweise Anpassung der Invalidenrente gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG verneinte und den bisherigen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 32 % bestätigte.  
 
5.3. Nicht zu beanstanden ist in der Folge auch, dass die Vorinstanz auf eine Neufestsetzung des versicherten Verdienstes verzichtete: Da keine revisionsweise Neufestsetzung der Rente erfolgt und sich damit der Invaliditätsgrad nicht verändert, ist der Tatbestand von Art. 24 Abs. 4 UVV nicht erfüllt (vgl. Urteile 8C_636/2018 vom 28. November 2018 E. 5.3 und 8C_634/2008 vom 30. Januar 2009 E. 4.3). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.  
 
6.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm gewährt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es wird indes auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach der Beschwerdeführer der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn er später dazu in der Lage ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Dr. André Largier wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. August 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Walther