Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_688/2024
Urteil vom 18. Juni 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard,
Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Neuanmeldung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. September 2024 (VBE.2024.202).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1978 geborene A.________ arbeitete zuletzt als Reinigungskraft, bevor sie sich am 22. Januar 2015 wegen Beschwerden am rechten Fuss infolge eines Distorsionstraumas (Unfallereignis vom 8. August 2014) erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Die IV-Stelle holte ein bidisziplinäres Gutachten der Swiss Medical Assessment- and Business Center AG, St. Gallen (SMAB), vom 26. Juli 2017 ein und sprach A.________ mit Verfügung vom 26. Juni 2018 eine vom 1. August 2015 bis zum 31. März 2016 befristete halbe Invalidenrente zu. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau bestätigte diese Verfügung mit Urteil vom 27. März 2019.
A.b. Am 23. September 2019 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte ein Verlaufsgutachten der SMAB vom 19. Februar 2021 ein und lehnte das Rentenbegehren mit Verfügung vom 3. September 2021 wiederum ab. Mit Verfügung vom 16. September 2021 verneinte sie zudem einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Nachdem A.________ gegen die beiden Verfügungen Beschwerde geführt hatte, hob die IV-Stelle die Verfügung vom 16. September 2021 betreffend berufliche Massnahmen "lite pendente" auf (Verfügung vom 3. November 2021) und sprach A.________ berufliche Massnahmen zu (Berufsberatung, berufliche Grundabklärung und vertiefte Abklärung der beruflichen Möglichkeiten; Mitteilungen vom 3. November 2021, 21. Januar und 17. März 2022). Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen die Verfügungen vom 3. und 16. September 2021 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. März 2022 ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war.
A.c. Mit Mitteilung vom 28. Juli 2022 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschulung in den Bereich Nail-Design im Zeitraum vom 16. Mai 2022 bis 31. März 2023. Weiter gewährte sie für die Zeit vom 1. August 2022 bis 31. März 2023 ein Coaching. Am 5. April 2023 schloss sie die beruflichen Massnahmen ab.
A.d. Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 beantragte A.________ unter Hinweis auf die Ergebnisse der beruflichen Massnahmen eine erneute Rentenprüfung. Die IV-Stelle kündigte ihr an, auf das neue Gesuch mangels Glaubhaftmachens einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht einzutreten. Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 entschied sie in diesem Sinne.
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. September 2024 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei das Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. September 2024 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, auf ihr Leistungsbegehren einzutreten und vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Bei der Glaubhaftmachung einer Tatsachenänderung im relevanten Vergleichszeitraum als Beweismass geht es um eine frei überprüfbare Rechtsfrage. Ob der erforderliche Beweisgrad erreicht ist, stellt dagegen eine Tatfrage dar. Diesbezügliche Feststellungen des kantonalen Versicherungsgerichts sind somit für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1.1 hiervor; SVR 2016 IV Nr. 57 S. 188, 9C_367/2016 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_495/2024 vom 18. März 2025 E. 2.2).
2.
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie das Nichteintreten der IV-Stelle auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2023 bestätigte. Prozessthema bildet einzig die Frage, ob es Letzterer im Verfahren der Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV gelungen ist, eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letztmaligen materiellen Prüfung und Verneinung eines Rentenanspruchs gemäss Verfügung vom 3. September 2021 (bestätigt mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. März 2022) glaubhaft zu machen (vgl. SVR 2016 IV Nr. 57 S. 188, 9C_367/2016 E. 2.3 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 8C_605/2023 vom 4. April 2024 E. 2.1 mit Hinweis).
2.2. Da die in diesem Zusammenhang massgebenden Bestimmungen betreffend Voraussetzung des Glaubhaftmachens einer Änderung des Gesundheitszustands ( Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201]) unverändert geblieben sind, stellen sich diesbezüglich im Gefolge des ab 1. Januar 2022 geltenden Rechts im Bereich der IV keine intertemporalrechtlichen Fragen (Urteil 8C_238/2023 vom 22. November 2023 E. 3.1).
2.3. Die Vorinstanz hat die Rechtsgrundlagen der Neuanmeldung ( Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV ) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 133 V 108; 130 V 64) korrekt dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.4. Zu betonen ist Folgendes: Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile 8C_465/2022 vom 18. April 2023 E. 3.2; 9C_438/2022 vom 24. November 2022 E. 2; je mit Hinweis).
3.
3.1. Das kantonale Gericht vertrat den Standpunkt, im anspruchsrelevanten Zeitraum seit der am 3. September 2021 verfügten (mit rechtskräftigem Urteil vom 29. März 2022 bestätigten) Abweisung des Leistungsbegehrens bis hin zum Zeitpunkt der Verfügung vom 27. Februar 2024 sei keine relevante Tatsachenänderung glaubhaft gemacht.
3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sich ihr Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum unverändert präsentiert hat. Sie rügt aber an mehreren Stellen eine Verletzung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente". Soweit sie damit die Verfügung vom 3. September 2021 auf den Prüfstand hebt, geht die Beschwerde an der Sache vorbei. Die Verfügung ist mit unangefochten gebliebenem Urteil der Vorinstanz vom 29. März 2022 bestätigt worden, weshalb im vorliegenden Verfahren kein Raum für eine Überprüfung besteht. Dies gilt auch insoweit, als die Beschwerdeführerin geltend macht, die medizinische Beurteilung sei unvollständig resp. die ursprüngliche Einschätzung der Gutachter fehlerhaft gewesen.
3.3. Sodann moniert die Beschwerdeführerin, bei den Erkenntnissen der beruflichen Eingliederung handle es sich um anspruchserhebliche veränderte tatsächliche Verhältnisse.
3.3.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine E-Mail des stellvertretenden Leiters des Kompetenzzentrums berufliche Eingliederung der Klinik B.________ vom 12. Mai 2023. Darin hielt dieser fest, nach der beruflichen Grundabklärung sei ein Plan für eine stufenweise Steigerung der Arbeitszeit von 50 % auf 70 % erstellt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin aber vielfach bereits um ca. 11 Uhr glaubhaft starke Schmerzen im Bereich des rechten Sprunggelenks beschrieben. Trotz verschiedener Arbeitszeitmodelle (beispielsweise späterer Start der Arbeit) habe die Präsenz und Arbeitszeit nicht über ein 50 %-Pensum gesteigert werden können. Im Pensum von 50 % habe die Beschwerdeführerin jedoch eine regelmässige Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit aufgewiesen.
3.3.2. Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin habe keinerlei medizinischen Berichte eingereicht, die auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 3. September 2021 schliessen liessen. Mit dem E-Mail des Arbeitsagogen der Klinik B.________ vom 12. Mai 2023 werde sodann lediglich dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin sich wegen starker Schmerzen ausserstande gesehen habe, das Pensum im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen auf über 50 % zu steigern. Dass sie dazu - aufgrund einer seit dem massgebenden Referenzzeitpunkt eingetretenen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse - objektiv nicht in der Lage gewesen wäre, sei damit mangels eines entsprechenden ärztlichen Berichts nicht glaubhaft gemacht. Die beruflichen Massnahmen seien im Übrigen auch nicht zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durchgeführt worden. Vielmehr hätten sie dazu gedient, die Beschwerdeführerin bei der Wiedereingliederung in einer leidensangepassten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt im Pensum von 80 % zu unterstützen.
3.3.3. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, ist einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen (vgl. Urteil 8C_236/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 4.2). Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (SVR 2023 UV Nr. 26 S. 85, 8C_427/2022 E. 3.3 mit Hinweis; Urteil 8C_236/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 4.2).
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin während der gesamten Phase der Umschulung ein einwandfreies Arbeitsverhalten zeigte. Gemäss dem erwähnten E-Mail vom 12. Mai 2023 konnte das Pensum wegen glaubhafter Schmerzen im Bereich des rechten Sprunggelenks trotz verschiedener Arbeitszeitmodelle nicht wie ursprünglich vorgesehen auf 70 % gesteigert werden. Mit der Eingliederungsverantwortlichen der IV-Stelle sei besprochen worden, das 50 %-Pensum während des mehr als zehn Monate dauernden Praktikums beizubehalten. Die Beschwerdeführerin macht damit übereinstimmend geltend, die IV-Stelle habe nicht auf einem 80 %-Pensum beharrt, was letztere vor Bundesgericht nicht bestreitet. Es steht zwar fest, dass die Beschwerdeführerin keine ärztlichen Berichte einreichte, die auf eine Verschlimmerung des Gesundheitszustands hindeuten würden. Der Beschwerdeführerin ist aber darin beizupflichten, dass sich eine massgebliche Veränderung der Verhältnisse auch aus den Erkenntnissen einer durchgeführten Eingliederung ergeben kann. So hat das Bundesgericht in einem vergleichbaren Fall schon entschieden, dass ein Bericht über ein mehrmonatiges Arbeitstraining durchaus geeignet sei, eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft zu machen (vgl. Urteil 9C_820/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.4). Nicht anders verhält es sich im hier zu beurteilenden Fall, wo die - unbestritten motivierte - Beschwerdeführerin während mehr als einem Jahr bei der Eingliederung professionell begleitet wurde und sich die gutachtlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % dennoch nicht realisieren liess. Wie die Beschwerdeführerin im Übrigen zu Recht vorbringt, kann auch eine erfolgreich abgeschlossene Umschulung eine relevante Tatsachenänderung darstellen (vgl. BGE 119 V 475 E. 1b/aa; Urteil 9C_231/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.1; vgl. im Übrigen auch Urteil 9C_476/2023 vom 28. März 2024 E. 4.3, wonach bei erfolgreich umgeschulten Personen bei der Ermittlung des Invalideneinkommens grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Verdienst auszugehen ist).
3.4. Nach dem Gesagten stellte die Vorinstanz in Verletzung von Bundesrecht zu hohe Anforderungen an das Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV. Die Sache ist daher in Gutheissung der Beschwerde an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und abkläre, ob sich der Invaliditätsgrad seit Erlass der Verfügung vom 3. September 2021 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert habe (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG), und hernach über einen allfälligen Rentenanspruch neu verfüge.
4.
Die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiterer Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG (BGE 141 V 281 E. 11.1). Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos. Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. September 2024 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 27. Februar 2024 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Juni 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Wüest