Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_69/2025
Urteil vom 22. Dezember 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 6. November 2024 (IV.2023.00676).
Sachverhalt:
A.
Der 1961 geborene A.________ meldete sich im August 2019 unter Hinweis auf ein Burnout, eine Depression sowie eine verminderte psychische Belastbarkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich erachtete die beantragten Eingliederungsmassnahmen aufgrund des Gesundheitszustands als undurchführbar. Im Rahmen der somit eingeleiteten Rentenprüfung klärte sie die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Nach einem ersten abschlägigen Vorbescheid, gegen welchen A.________ Einwände erheben liess, zog die IV-Stelle die Akten der Krankentaggeld- und Lebensversicherung samt psychiatrischem Gutachten der Gutachterstelle B.________ vom 27. August 2020 (ergänzt am 3. Dezember 2020) bei. Auf Stellungnahme des A.________ hin und nach Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD), holte sie weitere medizinische Unterlagen ein. Schliesslich veranlasste die IV-Stelle bei Dr. med. C.________, Klinik D.________, eine neuerliche psychiatrische Expertise vom 20. März 2023. Gestützt darauf verneinte sie einen Rentenanspruch, da kein invalidisierender (psychischer) Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Verfügung vom 7. November 2023).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. November 2024 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab Februar 2020 eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen und Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Verneinung eines Rentenanspruchs aus Sicht des Bundesrechts stand hält.
2.1. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Leiden (BGE 145 V 215; 143 V 409, 418; 141 V 281) korrekt dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die freie Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 93 E. 5.2.8) und hinsichtlich Funktion und Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Zutreffend geäussert hat sich das kantonale Gericht ausserdem zum nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535) aus intertemporalrechtlicher Warte anwendbaren Recht. Darauf wird verwiesen.
2.2. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit beziehen sich auf eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2). Ebenso betrifft die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage. Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es hingegen, soweit die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen und die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ) beanstandet werden (SVR 2024 IV Nr. 7 S. 20, 8C_723/2022 E. 3.2 mit Hinweis). Frei prüft das Bundesgericht ferner die korrekte Anwendung der Beweiswürdigungsregeln (BGE 132 V 393 E. 4.1), die Beweiskraft ärztlicher Berichte und Gutachten (statt vieler: SVR 2015 IV Nr. 41 S. 140, 9C_183/2015 E. 4.2; Urteil 8C_673/2016 vom 10. Januar 2017 E. 3.2) sowie die Frage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7; SVR 2024 IV Nr. 36 S. 124, 8C_773/2023 E. 2).
3.
Die Vorinstanz hat dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. C.________ vom 20. März 2023 Beweiskraft beigemessen. Demnach sei seit Mai 2020 von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Retrospektiv habe Dr. med. C.________ lediglich eine reaktive depressive Anpassungsstörung diagnostiziert, welche durch die vorgängige Ehezerrüttung ausgelöst worden sei. Dabei habe allerdings aus medizinischer Sicht eine sehr gute Prognose bezüglich der vollständigen Rückbildung der Symptome und einer Erhaltung bzw. Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit bestanden. Die Anpassungsstörung sei inzwischen remittiert. Da somit kein verselbstständigtes psychisches Leiden, sondern eine im Wesentlichen durch psychosoziale und soziokulturelle Faktoren hinreichend erklärbare Beeinträchtigung vorgelegen habe, sei keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung und damit auch kein Anspruch auf eine (allenfalls befristete) Invalidenrente ausgewiesen. Demzufolge erweise sich die Verfügung vom 7. November 2023 als rechtens.
4.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.
4.1. Soweit beschwerdeweise die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens vom 20. März 2023 in Abrede gestellt wird, ist dem entgegenzuhalten, dass der beauftragte Experte Dr. med. C.________ einen detaillierten psychiatrischen Untersuchungsbefund mit nachvollziehbarer Herleitung der gestellten Diagnosen (Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, seit mindestens Mai 2020 weitgehend remittiert [ICD-10 F43.21]; schädlicher Alkoholgebrauch [ICD-10 F10.1]) erhoben hat. Dabei hielt er im Wesentlichen fest, beim Beschwerdeführer ergäben sich keine Hinweise auf ein anhaltend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen, Wahrnehmungen und sozialen Interaktionen. Ebenso wenig seien Störungen der Affekt- und Impulskontrolle festzustellen. Damit müssten prämorbide psychische Beschwerden mit Krankheitswert sowie jede Art einer Persönlichkeitsstörung oder andauernden Persönlichkeitsänderung ausgeschlossen werden. Seit 2018 sei es im Rahmen der Eheprobleme und -zerrüttung initial zum Ausbruch einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion gekommen. Diese habe eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zur Folge gehabt, die allerdings anfangs ohne medikamentöse Therapie (Psychopharmaka) durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer wohne gegenwärtig offiziell mit seinem Bruder zusammen, verbringe allerdings sechs Nächte pro Woche bei seiner Lebenspartnerin. Darüber hinaus pflege er Kontakte sowohl zu seinen Geschwistern als auch zu den eigenen Kindern und bewege sich im Freundeskreis der Lebenspartnerin. Damit sei von gänzlich uneingeschränkten sozialen Fertigkeiten auszugehen. Gleiches gelte für die Gestaltung der Freizeitaktivitäten. Psychosoziale Belastungen bestünden im sozialen Abstieg nach der Familienzerrüttung und dem Verkauf des eigenen Hauses, könnten aber im Übrigen nicht attestiert werden.
4.2. Davon ausgehend ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht erkennbar, inwiefern Dr. med. C.________ relevante Aspekte betreffend die funktionellen Auswirkungen der Anpassungsstörung oder hinsichtlich der vorliegenden psychosozialen Belastungsfaktoren vernachlässigt oder übersehen haben soll. Vielmehr liegt der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine umfassende und schlüssige Gesamtbeurteilung zugrunde. Dabei ist mit der Vorinstanz darauf zu schliessen, dass der psychiatrische Sachverständige die von ihm gestellten Diagnosen nachvollziehbar von derjenigen einer Persönlichkeitsstörung abzugrenzen vermochte. Im Gutachten sind denn auch die Aussagen des Vorgutachters Dr. med. E.________ (Gutachten der Gutachterstelle B.________ vom 27. August 2020) wie auch des behandelnden Psychiaters med. pract. G.________ miteinbezogen (Berichte vom 23. November 2020, 15. Dezember 2021 und 25. August 2022). Anzumerken bleibt diesbezüglich, dass selbst Dr. med. E.________ festhielt, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liege nur initial bei den von ihm angegebenen 20 %. Im Verlauf sollte aber - so Dr. med. E.________ weiter - unter adäquater Anpassungsförderung eine weitere Steigerung erreicht werden. Demnach besteht zwischen den vorliegenden psychiatrischen Gutachten hinsichtlich des für die Invaliditätsbemessung einzig relevanten Punktes, nämlich der längerfristigen Auswirkungen der psychischen Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit, kein nennenswerter Widerspruch. Will der Beschwerdeführer die Beweiskraft der psychiatrischen Expertise sodann mit der Begründung in Zweifel ziehen, es sei unmöglich, innerhalb der im Gutachten genannten Explorationszeit von einer Stunde und 40 Minuten auf sämtliche Persönlichkeitsaspekte in ausreichender Form einzugehen, so greift dies zu kurz. Vielmehr kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an, sondern massgeblich ist, ob die betreffenden ärztlichen Angaben inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sind (vgl. statt vieler: SVR 2016 IV Nr. 35 S. 109, 8C_47/2016 E. 3.2.2; Urteile 8C_318/2024 vom 23. Januar 2025 E. 4.4; 8C_439/2024 vom 24. März 2025 E. 5.3.2; je mit Hinweisen). Das ist hier der Fall. Daran ändert entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts, dass Dr. med. C.________ darauf verzichtete, fremdanamnestische Angaben einzuholen. Denn der Entscheid darüber obliegt - wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat - allein der Fachkenntnis und dem Ermessen des medizinischen Sachverständigen (vgl. statt vieler: Urteile 8C_772/2018 vom 19. März 2019 E. 6.2; 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Weshalb das Einholen ergänzender Angaben beim behandelnden Psychiater - wie vom Beschwerdeführer verlangt - vorliegend unerlässlich sein soll, ist nicht ersichtlich. In der bloss abweichenden Diagnosestellung des behandelnden Facharztes liegt jedenfalls kein solcher Umstand begründet (zum Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteile 9C_561/2018 vom 8. Februar 2019 E. 5.3.2.2; 8C_740/2010 vom 29. September 2011 E. 6). Dies gilt umso mehr, wenn und soweit sich der psychiatrische Sachverständige damit - wie hier - schlüssig und begründet auseinandersetzte.
4.3. Sodann rügt der Beschwerdeführer, das kantonale Gericht hätte auf die Beurteilung der Psychiaterin Dr. med. F.________ eingehen (vgl. versicherungsmedizinische Stellungnahme vom 10. Juli 2024) und daraus ableiten müssen, dass nicht auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________ vom 20. März 2023 abgestellt werden könne. Indessen hat sich die Vorinstanz mit diesen Einwänden bereits befasst. Sie hat willkürfrei (vgl. E. 1 hiervor) festgestellt, Dr. med. F.________ hätten wesentliche medizinische Unterlagen gefehlt. Deren Stellungnahme enthalte überdies keine neuen medizinischen Erkenntnisse und lasse umfassende ärztliche Untersuchungen wie auch Ausführungen zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gänzlich vermissen. Diesbezüglich beschränkt sich der Beschwerdeführer erneut darauf, die Differenzen in der Diagnosestellung zwischen dem psychiatrischen Experten Dr. med. C.________ und dem behandelnden Psychiater med. pract. G.________ aufzuwerfen. Darauf ist nach dem soeben Gesagten nicht mehr näher einzugehen. Auch die darüber hinaus anhand der Ausführungen der Dr. med. F.________ erhobenen Einwände sind unbegründet. Entgegen diesen Darlegungen enthält das Gutachten durchaus den Anforderungen genügende ananmnestische Angaben zu Persönlichkeit, familiärem und beruflichem Umfeld sowie betreffend Suchtmittelgebrauch. Ebenso finden sich - anders als in der Beschwerde behauptet - stichhaltige Aussagen zur gescheiterten ehelichen Beziehung des Beschwerdeführers, über dessen psychische Dekompensation sowie den damit einhergehenden Arbeitsplatz- und Prestigeverlust. Im Weiteren thematisierte der psychiatrische Experte auch die aktuellen Lebensumstände (vgl. E. 4.1 hiervor). Hinsichtlich des diagnostizierten schädlichen Alkoholgebrauchs stimmt die Einschätzung des Dr. med. C.________ alsdann mit derjenigen des Dr. med. E.________ überein, welcher anamnestisch und anhand der Angaben des Beschwerdeführers zumindest einen Verdacht auf schädlichen Alkoholkonsum gleichermassen als erstellt ansah (vgl. Gutachten der Gutachterstelle B.________ vom 27./28. August 2020, S. 41). Inwiefern die von Dr. med. C.________ vorgenommene, die Vorbefunde im Wesentlichen bestätigende diagnostische Einordnung des Alkoholgebrauchs - wie in der Beschwerde behauptet - oberflächlich oder sogar tendenziös sein soll, ist mit anderen Worten nicht zu erkennen.
4.4. Auch anhand der sonstigen Vorbringen kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie auf die Einschätzung des Dr. med. C.________ - welche den massgeblichen normativen Rahmenbedingungen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4) hinreichend Rechnung trägt - abstellte und einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneinte. Ebenso wenig ist sie in Willkür verfallen oder hat die Beweiswürdigungsregeln bzw. den Untersuchungsgrundsatz verletzt, wenn sie zum Schluss gelangte, die versicherungsrechtliche Beurteilung der Dr. med. F.________ vermöge die Beweiskraft des eingeholten Administrativgutachtens nicht derart zu erschüttern, dass davon abzuweichen wäre. Somit durfte das kantonale Gericht von weiteren Beweiserhebungen in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen) absehen. Fehlt es nach den gutachterlichen Angaben des Dr. med. C.________ im gesamten hier zu beurteilenden Zeitraum an einer psychischen Gesundheitsstörung mit andauernden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, so wurde ein Leistungsanspruch mangels Invalidität zu Recht verneint. Demzufolge hat es mit dem angefochtenen Urteil sein Bewenden.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Dezember 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder