Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_698/2024  
 
 
Urteil vom 24. Juni 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), 
Rechtsabteilung, 
Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 11. September 2024 (VV.2023.192). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1995, arbeitete zwecks Finanzierung ihrer Ausbildung zur Hebamme mit einem 50%-Pensum als Büroangestellte in der B.________ AG in U.________. In dieser Eigenschaft war sie bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am frühen Nachmittag des 20. Juni 2017 lenkte sie den Peugeot ihres Grossvaters auf der mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signalisierten Hauptstrasse von V.________ Richtung W.________. Auf dem Beifahrersitz sass ihr Grossvater und auf der Rücksitzbank ihre Grossmutter. Vor dem Abzweiger X.________ setzte sie den linken Richtungsblinker und bremste ihren Wagen wegen Gegenverkehrs bis zum Stillstand ab, um von der Hauptstrasse nach links Richtung Y.________ (Wohnort der Grosseltern) abzuzweigen. Der nachfolgende Junglenker eines Lastkraftwagens mit Führerausweis auf Probe übersah dies während eines Telefonats mit Freisprechanlage und prallte nahezu ungebremst in das Heck des Peugeots, wobei dessen Fahrgastzelle massiv gestaucht und die Hinterachse nach vorne geschoben wurde. Die Grossmutter verstarb noch auf der Unfallstelle, der Grossvater knapp dreieinhalb Monate später. A.________ wurde mit der Rega von der Unfallstelle ins Spital C.________ geflogen. Bei Eintritt diagnostizierten die Notfallmediziner des Spitals C.________ ein mildes Schädelhirntrauma bei einem Wert von 14 auf der Glasgow-Coma-Scale, Kopfschmerzen, Übelkeit und Erbrechen. Bildgebende Untersuchungen des Schädels und der Halswirbelsäule (HWS) mittels Computertomographie (CT) und Magnetresonanztomographie (MRT) zeigten keine Unfallfolgen. Nach stationärer Commotio-Überwachung bis zum 24. Juni 2017 mit mehreren Panik-Attacken konnte sie das Spital C.________ mit einem weichen Halskragen und Medikamenten-Reserven verlassen. Weil sie sogleich ihren hospitalisierten Grossvater besuchen wollte, fuhr sie ihr Vater direkt ins Spital D.________, wo sie zusammenbrach und vom 24. bis 29. Juni 2017 stationär betreut werden musste. Vom 29. Juni bis 22. August 2017 weilte sie zur neuropsychiatrischen Rehabilitation in der Klinik E.________. Anschliessend besuchte sie dort noch bis zum 13. September 2017 ein Tagesrehabilitationsprogramm. Nach der Geburt eines Sohnes (1. August 2019) und dem erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung zur Hebamme, begann sie ab 1. Oktober 2021 auf diesem Beruf mit einem 70%-Pensum zu arbeiten. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2022, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2023, verneinte die Suva sowohl einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung als auch einen Rentenanspruch. 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 11. September 2024). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihr sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% und eine Integritätsentschädigung von mindestens 50% zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit "zur Neuanhandnahme" an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG; Urteil 8C_664/2024 vom 7. Mai 2025 E. 1). 
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Suva am 26. Oktober 2022 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2023 geschützte Verneinung eines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung und eine Invalidenrente bestätigte.  
 
2.2. Fest steht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin über die ihr von der Beschwerdegegnerin ausgerichteten Leistungen hinaus im Rahmen des hier zu beurteilenden Streitgegenstandes keinen weitergehenden Anspruch auf Taggelder oder Heilungskosten geltend macht.  
 
2.3. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Mit in allen Teilen zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), hat die Vorinstanz nach bundesrechtskonformer Würdigung der Beweislage auch nur geringe Zweifel an den Einschätzungen der versicherungsinternen Fachärzte Dres. med. F.________ (Neurologie) und G.________ (Psychiatrie) ausgeschlossen. Gestützt darauf verneinte das kantonale Gericht organisch hinreichend nachweisbare Unfallfolgen, welche über den 15. November 2018 hinaus einen Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen zu begründen vermocht hätten. Die darüber hinaus anhaltende Belastbarkeitsverminderung und die Kopfschmerzanfälligkeit seien im Rahmen psychischer Unfallfolgen zu sehen. Auch die neuropsychologischen Beeinträchtigungen und die relativ leicht ausgeprägten posttraumatischen Kopfschmerzen ordnete es der psychiatrischen Symptomatik zu. Deren Unfalladäquanz prüfte und verneinte es zutreffend nach der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133.  
 
3.2. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die medizinischen Tatsachfeststellungen in Zweifel zu ziehen.  
 
3.2.1. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern entgegen dem angefochtenen Entscheid auch nur geringe Zweifel (vgl. dazu BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis; vgl. auch BGE 146 V 51 E. 5.4) daran bestünden, dass angesichts fehlender, organisch hinreichend nachweisbarer Unfallfolgen das unbestritten erlittene leichte Schädelhirntrauma mit den verbleibenden leichten neuropsychologischen Defiziten und der Kopfschmerzsymptomatik mangels struktureller Hirnläsionen gestützt auf die beweiskräftigen Beurteilungen der Dres. med. F.________ und G.________ als psychisch reaktive Unfallfolgen zu qualifizieren seien. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) kann keine Rede sein.  
 
3.2.2. Weshalb entgegen der Vorinstanz von der Rechtsprechung abzuweichen wäre, wonach bei Schädelhirntraumata erst der Schweregrad einer Contusio cerebri die Anwendung der sog. "Schleudertrauma-Praxis" (BGE 134 V 109) rechtfertige, während auf die Folgen eines leichten Schädelhirntraumas (Commotio cerebri) - wie hier - die sog. "Psycho-Praxis" (BGE 115 V 133) anwendbar sei (vgl. Urteil 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen), legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich.  
 
3.2.3. Mit Blick auf die Kasuistik zu der nach objektivierter Betrachtungsweise einzustufenden Schwere von Unfallereignissen (Urteil 8C_633/2007 vom 7. Mai 2008 E. 6.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch ANDRÉ NABOLD in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 5. Aufl. 2024, S. 71 ff. zu Art. 6 UVG) qualifizierte das kantonale Gericht das Ereignis vom 20. Juni 2017 bundesrechtskonform als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen. Es prüfte und verneinte sodann in zutreffender Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 sämtliche Adäquanzkriterien, weshalb es mit der Beschwerdegegnerin sowohl einen Rentenanspruch als auch einen Anspruch auf Integritätsentschädigung mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs der psychogenen Beeinträchtigungen zum Unfall vom 20. Juni 2017 ausschloss.  
 
3.2.4. Ob die von der Beschwerdeführerin im Übrigen geltend gemachten Verletzungen zahlreicher Bestimmungen der EMRK, des UNO-Paktes I und II sowie der Bundesverfassung den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) genügen, kann offenbleiben. Jedenfalls zeigt sie nicht auf und ist nicht ersichtlich, inwiefern die Begründung der Vorinstanz im Einzelnen konkret als völker- oder bundesrechtswidrig zu beanstanden wäre.  
 
4.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. 
 
5.  
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Juni 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli