Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_7/2026
Urteil vom 10. Februar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Dezember 2025 (VSGES.2025.1).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.
2.
Das kantonale Gericht wies im Urteil vom 12. Dezember 2025 das gegen seine Urteile VSBES.2020.166 vom 12. Januar 2021, VSBES.2021.8 vom 23. April 2021 und VSBES.2013.156 vom 22. September 2023 gerichtete Revisions- und Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat. Dies tat es, nachdem es den Beschwerdeführer zuvor mit Schreiben vom 2. September 2025 auf die Voraussetzungen der Revision eines Gerichtsurteils hingewiesen hatte mit der Aufforderung, allfällige neue ärztliche Berichte innert nochmals verlängerter Frist bis zum 31. Oktober 2025 einzureichen. Diese Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Gleichzeitig wies das kantonale Gericht den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hin, sich bei der Beschwerdegegnerin neu anzumelden, falls sich seine gesundheitliche Situation seit dem Erlass der letzten rechtskräftigen Verfügung erheblich verschlechtert haben sollte.
3.
Darauf geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein. Allein seine Unzufriedenheit über die aktuelle Lebenssituation zu schildern und verschiedene Institutionen wegen angeblich mangelhafter Unterstützung in teils den Anstand verletzender Weise zu beschimpfen ist weder zielführend noch rechtsgenüglich.
4.
Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ; Urteile 8C_324/2021 vom 7. Juni 2021 und 8C_191/2021 vom 20. April 2021 mit Hinweis).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Februar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel