Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_722/2024
Urteil vom 9. September 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Ackermann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Räber,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht Luzern,
3. Abteilung, Hirschengraben 19, 6003 Luzern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 4. November 2024 (5U 24 44).
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 verneinte die IV-Stelle Luzern einen Anspruch von A.________ auf eine Invalidenrente.
B.
Dagegen liess A.________ Beschwerde erheben, dies unter anderem mit dem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Dieses Gesuch wies das Kantonsgericht Luzern mit Verfügung vom 4. November 2024 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Verfügung des kantonalen Gerichts sei aufzuheben und es sei ihr sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Nach Beizug der Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
Bei der Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 4. November 2024, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen wurde, handelt es sich um einen selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGE 129 I 129 E. 1.1; 126 I 207 E. 2a; Urteil 8C_480/2016 vom 17. November 2016 E. 1.1), weshalb die Beschwerde zulässig ist (Urteil 9C_236/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.1).
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies.
3.2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zutreffend dargelegt (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 61 lit. f ATSG; BGE 135 I 1 E. 7.1). Korrekt wiedergegeben hat es auch die Rechtsprechung zum Kriterium der Aussichtslosigkeit (BGE 140 V 521 E. 9.1; 129 I 129 E. 2.3.1). Darauf wird verwiesen.
4.
4.1. Die Vorinstanz erwog nach summarischer Prüfung der Akten im Wesentlichen, der Status der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Angaben anlässlich der Haushaltsabklärung vom 26. Februar 2024 mit 80 % Haushalt und 20 % Erwerb bestimmt worden. Gegen diese Festlegung bzw. für den geltend gemachten Status mit je 50 % für den Haushalts- und Erwerbsbereich seien keine Gründe vorgebracht worden. In der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, eine leidensangepasste Tätigkeit sei im Umfang von 80 % zumutbar.
Bei der Beurteilung der Invalidität im Erwerbsbereich habe die IV-Stelle sodann auf das neurologische Gutachten von Dr. med. B.________, Facharzt für Neurologie, (nachfolgend: neurologischer Gutachter) vom 18. Januar 2024 abgestellt. Dieses genüge einerseits prima vista sämtlichen rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine medizinische Entscheidgrundlage und sei andererseits selbst von der Beschwerdeführerin der eigenen diesbezüglichen Berechnung des Invaliditätsgrades zugrunde gelegt worden. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin keine Arztberichte eingereicht, die eine abweichende Einschätzung namentlich hinsichtlich einer angepassten Verweistätigkeit enthalten würden. Insbesondere gehe aus dem Bericht von Prof. Dr. med. Dr. phil. C.________, Spital D.________, vom 15. Mai 2024 (nachfolgend: Bericht vom 15. Mai 2024) nichts solches hervor. Die Beschwerdeführerin vermöge somit nicht darzutun, dass bei ihr diesbezüglich eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit vorliege.
Mit Bezug auf die Einschränkungen im Haushalt ergebe sich aus den Akten der IV-Stelle, dass die Abklärungsperson ihre entsprechenden Erhebungen im Abklärungsbericht vom 26. Februar 2024 im Wissen um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und gestützt auf deren Angaben festgehalten habe. Diese Vorgehensweise entspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerdeführerin habe ihre im Abklärungsbericht protokollierten Angaben unterschriftlich bestätigt, ausserdem würden sich diese mit der Beschreibung ihres Alltags gegenüber dem neurologischen Gutachter decken. Stichhaltige Argumente, welche die übereinstimmenden Schilderungen nachträglich als unzutreffend erscheinen liessen, seien nicht dargelegt worden. Gestützt auf die Ergebnisse der Haushaltsabklärung vom 26. Februar 2024 sei im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung von keiner relevanten Beeinträchtigung im Aufgabenbereich auszugehen (Invaliditätsgrad 0 %). Im Erwerbsbereich resultiere aufgrund der nicht beanstandeten Vergleichseinkommen in der angefochtenen Verfügung augenscheinlich kein rentenwirksamer Invaliditätsgrad. Die Rechtsbegehren seien aussichtslos und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung folglich abzuweisen.
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, das neurologische Gutachten vom 18. Januar 2024 habe ihre diversen Einschränkungen nicht ausreichend berücksichtigt. Ihre Beschwerden würden bei jedem Termin im Spital D.________ dokumentiert und es sei aus den entsprechenden Arztberichten ersichtlich, dass diese im Laufe der Jahre schwerwiegender geworden seien. Die Aussagen des neurologischen Gutachters zu den Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt seien somit nicht zutreffend. So werde im Gutachten nicht erläutert, weshalb die eindeutig festgestellten Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin keine Einschränkungen im Haushalt zur Folge haben sollen, obwohl sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin eingeschränkt sei. Wohl stütze sich der neurologische Gutachter auf die fehlerhafte Einschätzung der Haushaltsabklärung, ohne sich genauer mit den Ergebnissen dieser Abklärung auseinanderzusetzen. Mit dem Bericht vom 15. Mai 2024 werde dargelegt, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin stetig verschlechtere und daher Zweifel an der im Gutachten vom 18. Januar 2024 erwähnten Arbeitsfähigkeit bestehen würden. Die Vorinstanz habe sich weder zu den vorgelegten Arztberichten noch zu den tatsächlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin geäussert. Überdies habe sie auch nicht eingehend geprüft, ob das Gutachten vom 18. Januar 2024 den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine medizinische Entscheidgrundlage genüge. Damit habe sie die Beweiswürdigung willkürlich vorgenommen.
Mit Bezug auf die Haushaltsabklärung vom 26. Februar 2024 rügt die Beschwerdeführerin, sie habe vor der Abklärungsperson keine Arbeiten vorführen oder anderweitige Bewegungen demonstrieren müssen. Da die Abklärung nur mündlich erfolgt sei, habe die Abklärungsperson nicht erkennen können, dass die Beschwerdeführerin die Aufgaben im Haushalt nicht mehr eigenständig und ohne Hilfe ihrer Familie bewältigen könne. Das Vorgehen zur Ermittlung der Einschränkungen im Haushalt sei somit nicht sachgerecht gewesen. Die Beschwerdeführerin sei sich überdies der Tragweite ihrer Handlung nicht bewusst gewesen, als sie den Abklärungsbericht ohne Änderungen unterzeichnet habe. Vielmehr sei sie davon ausgegangen, dass es sich dabei um eine Standortbestimmung gehandelt habe. Ausserdem habe sie sich vor der ihr unbekannten Abklärungsperson dafür geschämt, dass sie aufgrund ihrer Krankheit sämtliche Aufgaben im Haushalt nicht mehr ausführen könne, weshalb sie angegeben habe, die Schmerzen würden sie weniger stark beeinträchtigen, als dies tatsächlich der Fall sei. Es liege folglich eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von 100 % vor. Unter Einbezug der 50%igen Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin ergebe sich im Status mit je 50 % für den Haushalts- und Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 83,015 %, womit sie Anspruch auf eine ganze Rente habe.
5.
5.1. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist rechtsprechungsgemäss volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Wie die Vorinstanz im Rahmen ihrer Summarprüfung willkürfrei festgestellt hat, enthält der Bericht vom 15. Mai 2024 entgegen der Beschwerdeführerin keine konkreten Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des neurologischen Gutachtens vom 18. Januar 2024 sprechen würden. Es ist überdies nicht zutreffend, dass die Vorinstanz sich nicht zum erwähnten Bericht geäussert habe. Vielmehr hat diese zu Recht festgestellt, dass keine Arztberichte vorlägen, die vom Gutachten abweichende Einschätzungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer für die Bemessung des Invalideneinkommens massgebenden angepassten Tätigkeit enthalten. Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, der neurologische Gutachter stütze sich wohl auf die fehlerhafte Einschätzung der Haushaltsabklärung vom 26. Februar 2024, geht fehlt. So erging doch das Gutachten zeitlich vor der Haushaltsabklärung. Dem Gesagten zufolge ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen, wenn sie im Rahmen einer summarischen Einschätzung zum Schluss kam, das neurologische Gutachten vom 18. Januar 2024 genüge prima vista den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine medizinische Entscheidgrundlage.
5.2. Die nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat (BGE 128 V 93 E. 4; Urteil 8C_230/2022 vom 23. September 2022 E. 6.2.1). Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteile 8C_258/2022 vom 14 Dezember 2022 E. 3.2.3; 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Vorgehensweise der Abklärungsperson aufgrund einer summarischen Prüfung als im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilte und auf den Bericht der Haushaltsabklärung vom 26. Februar 2024 abstellte. Mit ihrem Einwand, das Vorgehen sei nicht sachgerecht gewesen, dringt die Beschwerdeführerin folglich nicht durch. Ihre Behauptung, sie könne sämtliche Aufgaben im Haushalt nicht mehr wahrnehmen, weshalb eine 100%ige Einschränkung in diesem Teilbereich bestehe, steht zudem in offensichtlichem Widerspruch zu ihrer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten und ist, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, nicht durch entsprechende Arztberichte belegt. Ihrem Einwand, sie habe ihre schmerzbedingten Beeinträchtigungen aus Scham bagatellisiert und sie sei sich der Tragweite ihrer Unterschrift nicht bewusst gewesen, ist entgegenzuhalten, dass ihre unterschriftliche Bestätigung erst zwei Tage nach der Haushaltsabklärung erfolgte. Es blieb somit genügend Zeit, ihre Angaben im Rahmen der Haushaltsabklärung zu überdenken, bevor sie deren Richtigkeit bestätigte. Im Übrigen kommt diesen Angaben im Sinne einer Aussage der ersten Stunde höherer Beweiswert zu als späteren Darstellungen (BGE 121 V 45 E. 2a; Urteil 9C_608/2020 vom 18. Juni 2021 E. 3.3). Wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer summarischen Einschätzung von keiner relevanten Beeinträchtigung im Aufgabenbereich ausging, ist dies nicht zu beanstanden.
5.3. Zusammenfassend erweist sich die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Gewinnaussichten der Beschwerde angesichts der gestellten Anträge und der angeführten Begründung nach summarischer Prüfung beträchtlich geringer erschienen als die Möglichkeit des Unterliegens, weder als offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig. Die Vorinstanz hat mithin kein Bundesrecht verletzt, indem sie das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen hat. Die Beschwerde ist unbegründet.
6.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihr wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der IV-Stelle Luzern schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. September 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Ackermann