Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_723/2024
Urteil vom 11. Februar 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald,
2. Claudia Zumtaugwald,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 25. Oktober 2024 (IV.2024.00587).
Erwägungen:
1.
Das kantonale Gericht trat mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 auf die von Rechtsanwältin Zumtaugwald am 15. Oktober 2024 im Namen von A.________ gegen die verfahrensleitende Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 3. Oktober 2024 (Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren) erhobene Beschwerde wegen fehlender Vertretungsbefugnis nicht ein. Dabei stellte es auf von der Rechtsanwältin selber mit der Beschwerdeerhebung eingereichte Belege ab, wonach A.________ das der Rechtsanwältin vormals erteilte "Mandat" mit am 10. Oktober 2024 der Post übergebenen Erklärung ausdrücklich widerrufen habe. Werde trotz fehlender Vollmacht Beschwerde geführt, so habe dies ein Nichteintreten zur Folge.
2.
Da Rechtsanwältin Zumtaugwald kein eigenes schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG an der Aufhebung der angefochtenen Nichteintretensverfügung hat, ist auf die Beschwerde - soweit von ihr (eventualiter) erhoben - von vornherein nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Urteil 8C_674/2020 vom 19. Januar 2021 E. 1.2 mit Hinweisen).
3.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensverfügungen eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
4.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig legt er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Was aus der bereits im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegten Korrespondenz zwischen der Rechtsanwältin und der Mitarbeiterin der Sozialhilfebehörde für die vorliegende Angelegenheit gewonnen werden will, ist nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als nicht geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei - etwa weil er unter einer Vertretungsbeistandschaft (der Mitarbeiterin der Sozialhilfebehörde) mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit gestanden habe - zum (eigenständigen) Widerruf der Vertretung nicht befugt gewesen. Ebenfalls an der Sache vorbei zielen die weiteren Vorbringen, insbesondere die Ausführungen zu den Pflichten eines (vom Staat bestellten) unentgeltlichen Rechtsbeistands, lag ein solches Rechtsverhältnis doch gar nicht erst vor. Ob, wie oder durch wen die Rechtsvertretung für bis zum Widerruf geleistete Arbeiten zu entschädigen ist, liegt ausserhalb dessen, was vorliegend zum Streitthema erhoben werden kann. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als nicht hinreichend sachbezogen.
5.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG .
6.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdeführern sind demnach die Gerichtskosten gemeinsam aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen,
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Februar 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel