Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_735/2024
Urteil vom 2. Juni 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Oktober 2024 (VBE.2024.257).
Sachverhalt:
A.
Der 1973 geborene A.________ war als selbstständiger Reinigungsunternehmer bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 1. Mai 2023 wurde er in der Universitätsklinik B.________ wegen einem diabetischen Fusssyndrom am linken Fuss operiert. Am 12. Juni 2023 meldete er der Suva, er sei am 3. September 2019 am Strand in U.________ mit dem linken Fuss auf eine Glasscherbe getreten und habe eine Schnittverletzung erlitten. Mit Schreiben vom 11. August 2023 verneinte die Suva ihre Leistungspflicht mangels eines Kausalzusammenhangs zwischen dem angegebenen Unfall und den bestehenden Fussbeschwerden. Dies bestätigte sie mit Verfügung vom 26. Oktober 2023. In der Folge zog sie diese Verfügung zurück und nahm weitere medizinische Abklärungen vor. Am 26. November 2023 wurde dem Versicherten in der Klinik B.________ der linke Unterschenkel amputiert. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 verneinte die Suva einen Leistungsanspruch des Versicherten mangels eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 3. September 2019 und den Fussbeschwerden links erneut. Einspracheweise machte der Versicherte u.a. geltend, der Unfall habe sich nicht am 3. September 2019, sondern am 3. August 2019 ereignet. Mit Einspracheentscheid vom 18. April 2024 kam die Suva zum Schluss, ein Kausalzusammenhang zwischen den Fussbeschwerden links und der geltend gemachten Schnittverletzung im Sommer 2019 in U.________ könne nicht hergestellt werden.
B.
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 25. Oktober 2024 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei die Leistungspflicht der Suva für den Unfall vom 3. August 2019 anzuerkennen und diese zu verpflichten, die entsprechenden Leistungen zu erbringen. Die Sache sei zur Rentenfestsetzung an die Suva zurückzuweisen.
Das Bundesgericht verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
2.1. Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung einer Leitungspflicht der Suva für das Fussleiden links des Beschwerdeführers vor Bundesrecht standhält.
2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1), den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4) sowie den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 135 V 465 E. 4.4; 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil 8C/46/2019 vom vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Suva habe sich hinsichtlich der Kausalitätsbeurteilung im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung des Dr. med. univ. C.________, Arzt für Allgemeinmedizin, Suva Versicherungsmedizin, vom 12. Dezember 2023 gestützt. Dieser habe ausführlich begründet, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden am linken Fuss nicht auf ein vier Jahre nachträglich behauptetes Ereignis vom 3. September 2019 zurückzuführen seien. In Zusammenschau sei laut Dr. med. univ. C.________ eine nachträglich behauptete Verletzung des linken Fusses mit einer Glasscherbe während eines Spaziergangs am Strand in U.________ am 3. September 2019 aufgrund der echtzeitlichen Berichte von 2019 und der vorliegenden Dokumentation (insbesondere Fotodokumentation) nicht überwiegend wahrscheinlich bzw. könne mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Insgesamt sei - so die Vorinstanz weiter - die Schilderung des Unfallgeschehens durch den Beschwerdeführer voller Widersprüche, womit nicht erstellt sei, dass er (sei es am 3. September 2019, wie anfänglich, oder am 3. August 2019, wie zuletzt behauptet) am Strand in U.________ in eine Glasscherbe getreten sei, was zum (medizinisch unbestrittenermassen festgestellten) Malus perforans geführt haben soll. Es sei nicht ersichtlich, wie diese Widersprüche noch zu klären wären. Überdies sei ohnehin nicht erstellt, dass bzw. inwieweit die aktuellen Beschwerden am mittlerweile amputierten linken Fuss auf diese angebliche (unbewiesene) Verletzung zurückzuführen seien. Vielmehr liege - wie Dr. med. univ. C.________ am 3. August und 12. Dezember 2023 nachvollziehbar dargelegt habe - mit Blick auf die medizinischen Akten nahe (vgl. etwa den Bericht des Kantonsspitals Baden vom 10. Dezember 2019), dass die aus dem vorbestehenden Malum perforans resultierende Behandlung Folge des Diabetes mellitus bei gleichzeitigem massivem Nikotinabusus sei. Die Suva habe den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint.
4.
Der Beschwerdeführer legt letztinstanzlich neu eine Rechnung des Reisebüros D.________ GmbH, vom 19. November 2024 auf, welche belege, dass sich sein Unfall vor dem 11. August 2019 auf Sizilien ereignet haben müsse. Bei dieser Rechnung handelt es sich, da erst nach dem angefochtenen Urteil vom 25. Oktober 2024 entstanden, um ein unzulässiges echtes Novum. Dieses und die darauf basierenden Vorbringen des Beschwerdeführers können vom Bundesgericht somit nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2; Urteil 8C_555/2024 vom 4. April 2025 E. 5.1 mit Hinweis).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf den Bericht der Dott.ssa E.________, Medicina Generale, vom 26. August 2023, die seine Erstbehandlerin gewesen sei. Sie habe darin bestätigt, dass wegen einer durch eine Glasscheibe verursachten Verletzung eine Behandlung vor Ort in Sizilien stattgefunden habe. Dass sie den 3. September 2019 als Unfalldatum genannt habe, sei darauf zurückzuführen, dass er sie zu diesem Fehler provoziert habe, weil er damals noch davon ausgegangen sei, es sei an diesem Tag passiert. Schliesslich habe er den Unfall vom 3. August 2019 gegenüber seiner Wundtherapeutin F.________ erwähnt, wobei er selbstverständlich nicht habe überprüfen können, ob sie dies auch festgehalten habe.
5.2.
5.2.1. Aus der Betätigung der Dott.ssa E.________ vom 26. August 2023 ergibt sich das vom Beschwerdeführer behauptete Unfalldatum vom 3. August 2019 nicht. Seiner blossen Behauptung, er habe sie zu einem Fehler betreffend das Unfalldatum provoziert, kann nicht gefolgt werden, da dies nicht überprüfbar ist.
5.2.2. Weiter erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer in der Unfallmeldung vom 12. Juni 2023 und im Fragebogen zum Unfallhergang vom 4. Juli 2023 den Hausarzt Dr. med. G.________ als Erstbehandler angegeben habe. Zum anderen erscheine es als zweifelhaft, wenn sich eine sizilianische Ärztin detailliert an einen vier Jahre zurückliegenden Vorfall erinnern wolle, bei dem sie einen aus dem Ausland angereisten Feriengast wegen einer Fussverletzung behandelt habe, wobei es gemäss Angabe des Beschwerdeführers vom 7. November 2023 aber keinen (echtzeitlichen) Arztbericht über die damalige Konsultation gebe. Wie Dr. med. univ. C.________ zutreffend festgehalten habe, sei es auch ungewöhnlich, dass Dott.ssa E.________ im Bericht vom 26. August 2023 keinerlei konkrete Befunde oder Angaben zur Lokalisation oder Art der angeblich durch das Flaschenglas verursachten Verletzung angegeben habe. Das Schreiben der Dott.ssa E.________ wirke damit insgesamt wenig glaubhaft und mache, wie Dr. med. univ. C.________ nachvollziehbar festgestellt habe, den Anschein einer blossen Gefälligkeitsbeurteilung. Diesen vorinstanzlichen Erwägungen ist beizupflichten (vgl. auch E. 8.1 hiernach).
5.3. Auch aus den Angaben der Wundtherapeutin F.________ ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2019 am Strand in U.________ mit dem linken Fuss auf eine Glasscherbe trat und sich dabei verletzte. Im Übrigen stellte die Vorinstanz richtig fest, dass er der Wundtherapeutin F.________ am 27. August 2019 betreffend die Wunde am linken Fuss angab, er sei bei der Podologin gewesen, die ihn verletzt habe. Danach sei er vier Tage in Rom gewesen und viel gelaufen. Von einem solchen Unfallhergang kann indessen auch nicht ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer selber vorbringt, seine (angeblichen) Angaben gegenüber seiner Wundtherapeutin, die Wunde am linken Fuss sei am 20. August 2019 durch eine Podologin verursacht worden, könnten nicht nachvollzogen und auch nicht mehr nachgeprüft werden.
6.
6.1. Weiter wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, er habe gegenüber Dr. med. G.________ nicht erst am 13. September 2019 angegeben, er sei am Strand in Sizilien in eine Glasscherbe getreten. Dies sei bereits am 27. August 2019 erfolgt. Denn nur so lasse sich der entsprechende Eintrag in der Krankengeschichte vom 27. August 2019 erklären ("Links ca. über TP | Wunde darum herum gerötet") bzw. sei erklärbar, dass er am 13. September 2019 bereits während zweieinhalb Wochen Aziclav eingenommen habe, das ihm Dr. med. G.________ demzufolge wegen der durch eine Glasscherbe hervorgerufenen Wunde am 27. August 2019 verschrieben habe. Dass der Grund für die Einnahme von Aziclav (Verletzung durch eine Glasscherbe in Sizilien) erst am 13. September 2019 ausdrücklich Eingang in die Krankengeschichte des Dr. med. G.________ gefunden habe, sei allenfalls ein Schönheitsfehler, vermöge aber nichts an den übrigen dokumentierten Tatsachen zu ändern. Bestätigt habe Dr. med. G.________ in der Krankengeschichte am 13. September 2019 auch die ärztliche Erstbehandlung in Sizilien, wobei von dieser Ärztin Dott.ssa E.________ eine entsprechende Bestätigung vorliege. Gehe man richtigerweise vom Unfalldatum am 3. August 2019 aus, könne die erste Bildgebung vom 27. August 2019 beigezogen werden. Auf dieser sei eine bereits entzündete Verletzung sichtbar, welche unmöglich erst am 20. August 2019 entstanden sein könne, sondern bereits einige Wochen zuvor entstanden sein müsse, eben als Schnittwunde am Strand in Sizilien. Diese habe sich bis zum 27. August 2019 entzündet, weshalb sie als solche nicht mehr zu erkennen gewesen sei. Auch diese Umstände sprächen klar für das Unfalldatum am 3. August 2019.
6.2. Auf den Bericht der Dott.ssa E.________ vom 26. August 2023 kann - wie bereits gesagt - nicht abgestellt werden (E. 5.2 hiervor).
6.3.
6.3.1. In den Krankengeschichte-Eintragungen des Dr. med. G.________ vom 27. und 29. August sowie 13. September 2019 ist kein Unfalldatum festgehalten. Hieraus ergibt sich mithin das vom Beschwerdeführer behauptete Unfalldatum vom 3. August 2019 nicht. Auch geht aus dem Eintrag des Dr. med. G.________ vom 13. September 2019 nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführer seit 2,5 Wochen Aziclav einnahm.
Vielmehr erwog die Vorinstanz richtig, dass der Beschwerdeführer in der Unfallmeldung vom 12. Juni 2023 nicht nur den 3. September 2019 als Unfalldatum angegeben, sondern auch festgehalten habe, am 10. August 2019 letztmals im Betrieb gearbeitet und die Arbeit ab dem 3. September 2019 ausgesetzt zu haben. Dies spreche gegen den 3. August 2019 als Unfalldatum. Zudem habe der Beschwerdeführer in der telefonischen Nachfrage der Suva vom 28. Juni 2023 und im Fragebogen vom 4. Juli 2023 betreffend Unfallhergang explizit das Unfalldatum vom 3. September 2019 bestätigt. Offenbar habe er dieses Unfalldatum auch Dr. med. G.________ angegeben, wie aus dessen E-Mail vom 28. Juni 2023 hervorgehe.
6.3.2. Abgesehen von der richtigen Feststellung, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Unfalldatum widersprüchlich sind, erwog die Vorinstanz zu Recht, dass Dr. med. G.________ aufgrund der Konsultation des Beschwerdeführers vom 13. September 2019 bloss festhielt, dieser habe ihm angegeben, "er sei in eine Glasscheibe gestanden mit dem linken Fuss, am Strand in Sizilien"; entsprechende Befunde habe Dr. med. G.________ im Rahmen der Konsultation aber nicht erhoben.
7.
Die Vorinstanz kam zum Schluss, gestützt auf die Beurteilung des Dr. med. univ. C.________ vom 12. Dezember 2023 seien die Fussbeschwerden links und deren Behandlung Folge des Diabetes mellitus des Beschwerdeführers bei gleichzeitigem massivem Nikotinabusus (vgl. E. 3 hiervor).
Hiergegen wendet der Beschwerdeführer ein, Dr. med. univ. C.________ habe vielmehr dargelegt, es wäre als vorsätzliche Provokation einer massiven Verschlechterung des Malus perforans zu werten, wenn er als Diabetiker mit einem Zigarettenabusus von 2 Packungen/Tag barfuss mit offener Wunde im Sand spazieren gehen würde. Dies habe er aber gerade nicht getan, da er am 3. August 2019 noch keine offene Wunde gehabt, sondern diese erst an diesem Tag erlitten habe. Somit treffe die Behauptung der Vorinstanz nicht zu. Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beurteilung nicht in Frage zu stellen (vgl. E. 8.1 hiernach).
8.
8.1. Insgesamt ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer mit sämtlichen Einwänden keine auch nur geringen Zweifel an den Einschätzungen des Kreisarztes Dr. med. univ. C.________ vom 3. August und 12. Dezember 2023 zu wecken vermag (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5). Vielmehr gibt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die eigene Sicht wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche Schlüsse daraus zu ziehen seien. Dies lässt die nach Würdigung der Beweise gestützt auf die Einschätzung des Dr. med. univ. C.________ ergangene vorinstanzliche Beurteilung weder in tatsächlicher Hinsicht als unrichtig noch sonstwie als bundesrechtswidrig erscheinen (vgl. auch Urteil 8C_550/2024 vom 18. März 2025 E. 3.3). Dies gilt auch hinsichtlich der vorinstanzlichen Feststellung, die Schilderung des Unfallgeschehens durch den Beschwerdeführer sei widersprüchlich, womit nicht erstellt sei, dass er (sei es am 3. September 2019, wie anfänglich, oder am 3. August 2019, wie zuletzt behauptet) am Strand in U.________ auf eine Glasscherbe getreten sei (vgl. E. 3 hiervor). Somit verneinte die Vorinstanz eine Leistungspflicht der Suva zu Recht.
8.2. Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte die Vorinstanz davon absehen. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch verletzt es die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Insbesondere liegt darin auch keine Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens nach Art. 9 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_555/2024 vom 4. April 2025 E. 8.4.2 mit Hinweisen).
9.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Juni 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Jancar