Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_740/2024  
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bâloise Versicherung AG, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Brun Wüest, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 25. Oktober 2024 (5V 24 250) und den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 24. Juni 2024 (SV 23 29). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 14. Dezember 2024 gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 31. Oktober 2024 zur Abholung bereitgestellte Nichteintretensurteil des Kantonsgerichts Luzern vom 25. Oktober 2024, sowie gegen den bereits früher eröffneten Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 24. Juni 2024, worin beide Gerichte jeweils das andere für örtlich zuständig erachten, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein negativer Kompetenzenkonflikt vorliegt, 
dass diesfalls mit der gegen den jüngeren Entscheid erhobenen Beschwerde der erste als mitangefochten gilt (BGE 149 V 169 E. 5.2.2 mit Hinweisen), 
dass eine gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin überbrachte Mitteilung als spätestes am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als eröffnet gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG), 
dass diese Zustellungsfiktion auch gilt, wenn - wie vorliegend - der Adressat bei der Post (am 5. November 2024) einen Auftrag zur Verlängerung der Abholfrist (Rückbehalteauftrag) deponiert hat (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1; 134 V 49 E. 4; siehe auch BGE 123 III 492), 
dass daher das jüngere Urteil vom 25. Oktober 2024 als am 7. November 2024 zugestellt gilt, womit die nach Art. 100 Abs. 1 und 5 BGG 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 - 48 BGG am 9. Dezember 2024 abgelaufen ist, 
dass ein Grund zur Wiederherstellung der Frist (vgl. Art. 50 BGG) nicht geltend gemacht wird, 
dass somit auf die ausserhalb der Rechtsmittelfrist am 14. Dezember 2024 erhobene Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Dezember 2024 
 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel