Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_747/2023
Urteil vom 12. Dezember 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Betschart.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Sarah Brutschin,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Invalideneinkommen),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 26. September 2023 (UV.2022.28).
Sachverhalt:
A.
A.________ geboren 1975, arbeitete seit dem 1. Dezember 2014 als Glaser für die B.________ AG in C.________ und war daher bei der Schweizerischen Unfallversicherung (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 25. Juli 2017 erlitt er während der Arbeit eine Quetschrisswunde am rechten Knie. Diese zog eine Bursektomie, mehrere Nachoperationen sowie zwei stationäre Aufenthalte in der Klinik D.________ nach sich. Ab dem 1. Oktober 2020 wurde der Versicherte als "Sachbearbeiter Beratung und Verkauf" bei der E.________ AG in C.________ (ehemals B.________ AG) weiterbeschäftigt. Die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft schloss in der Folge die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 11. Mai 2021 ab. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 stellte die Suva die vorübergehenden Leistungen per 30. November 2021 ein und stellte die Prüfung allfälliger weiterer Versicherungsleistungen in Aussicht. Ende Oktober 2021 kündigte die Arbeitgeberin (neu E.________ AG in Liquidation) das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten aus wirtschaftlichen Gründen per Ende Dezember 2021. Mit Verfügung vom 25. November 2021 verneinte die Suva einen Rentenanspruch sowie einen Anspruch des Versicherten auf Integritätsentschädigung. Dessen dagegen erhobene Einsprache hiess die Suva mit Einspracheentscheid vom 10. August 2022 insoweit gut, als sie einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 5 % anerkannte. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 26. September 2023 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Dezember 2021 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 14 % zuzusprechen.
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).
2.
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheid vom 10. August 2022 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte. Dabei ist einzig das Invalideneinkommen zu prüfen.
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.3. Die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden rechtlichen Grundlagen sind im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
In Anbetracht des im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns gekündigten Arbeitsverhältnisses erachtete es die Vorinstanz als sachgerecht, sowohl das Valideneinkommen als auch das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) festzusetzen. Dabei stellte sie für beide Einkommen auf die LSE 2018 (TA1_tirage_skill_level, Zeile Bausektor Ziffer 41-43, Kompetenzniveau 2, Männer) ab. Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.3 Stunden auf dem Bau und indexiert auf das Jahr 2021 ergab dies Fr. 75'204.70. Seitens des Invalideneinkommens erachtete sie einen Abzug vom Tabellenlohn als nicht gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer nicht im Rahmen einer körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sei und auch keine anderen persönlichen oder beruflichen Merkmale vorlägen, die Auswirkungen auf die Lohnhöhe hätten (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3). Des Weiteren zeigte die Vorinstanz auf, dass selbst dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht würde, wenn auf den tatsächlichen Lohn abgestellt würde, den der Beschwerdeführer in den Jahren 2021 (Fr. 74'191.-) bzw. 2022 (Fr. 68'291.-) erzielte. Im Ergebnis habe die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz einerseits vor, sie habe zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Unrecht auf das Kompetenzniveau 2 statt 1 abgestellt. Aufgrund seiner Fertigkeiten und Kenntnisse komme einzig die Anwendung von Kompetenzniveau 1 in Frage.
Vorab ist festzuhalten, dass die Anwendung des Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art; Zeile Total, Männer [Fr. 5'417.-]), nach Anpassung an die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden sowie an die Nominallohnentwicklung für die Jahre 2019, 2020 und 2021 zu einem Invalideneinkommen Fr. 68'441.10 für das Jahr 2021 führen würde. Aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 75'204.70 ergäbe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 9 %. Weil, wie sogleich gezeigt werden wird, kein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist, hätte es mit diesem Invaliditätsgrad sein Bewenden, so dass die Frage nach dem anwendbaren Kompetenzniveau offen gelassen werden kann.
4.2. Andererseits macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie einen Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 5 % verweigert habe.
4.2.1. Mit einem Abzug vom anhand statistischer Lohndaten ermittelten Invalideneinkommen soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen).
4.2.2. Zur Rechtfertigung eines Abzugs von mindestens 5 % verweist der Beschwerdeführer auf eine schmerzbedingte Leistungseinschränkung und auf Einschränkungen in der Mobilität.
Gemäss vorinstanzlichem Entscheid sind dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zumutbar. Wegen der Situation am Oberschenkel/rechten Knie sollte es sich zwar um wechselbelastende Tätigkeit handeln, ohne länger dauernde Arbeiten in der Hocke oder auf den Knien. Es ist dennoch davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Arbeitsplätzen, die in der LSE berücksichtigt werden, mit solchen Einschränkungen vereinbar sind. Die gesundheitlichen Einschränkungen reichen im konkreten Fall nicht aus, um einen Abzug zu rechtfertigen.
4.2.3. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein ganzes Erwerbsleben lang in derselben Branche gearbeitet hat, einen Abzug zu rechtfertigen. Denn im privaten Sektor nimmt die Bedeutung der Dienstjahre ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (vgl. Urteile 9C_306/2021 vom 10. November 2021 E. 7.3.4.3; 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.3; je mit Hinweisen). Sollte das niedrigste Kompetenzniveau hier anwendbar sein, käme der langen Betriebszugehörigkeit somit keine relevante Bedeutung zu.
4.2.4. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, dass der Medianlohn der LSE 2020 (Fr. 5'216.-) deutlich tiefer sei als jener der LSE 2018 (Fr. 5'417.-). Dementsprechend falle auch das anhand der LSE 2020 auf das Jahr 2021 hochgerechnete Invalideneinkommen um rund 5 % tiefer aus als das gestützt auf die LSE 2018 errechnete. Da dem leidensbedingten Abzug praxisgemäss eine überragende Bedeutung als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst konkreten Invalideneinkommens zukomme (BGE 148 V 174 E. 9.2.2), müsse diese Entwicklung auch in der konkreten Festsetzung des Invalideneinkommens abgebildet werden. Dies rechtfertige einen Abzug von 5 %, "ansonsten auf ein hypothetisches Einkommen abgestellt würde, welches im Jahre 2021 nicht hätte erzielt werden können".
Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 E. 4.1; 128 V 174). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 mit Hinweisen), womit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint sind (vgl. Urteile 8C_399/2022 vom 9. November 2022 E. 6.1.1; 8C_202/2021 E. 6.2.2, in SVR 2022 IV Nr. 23 S. 73; 8C_132/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1 und 4.2.1).
Diesen Grundsätzen folgend haben Vorinstanz und Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich zu Recht gestützt auf die dannzumal aktuellsten Werte der LSE 2018 vorgenommen, zumal die LSE 2020 erst am 23. August 2022 (mithin nach dem Erlass des Einspracheentscheids vom 10. August 2022) veröffentlicht wurde. Die Argumentation des Beschwerdeführers läuft diesen Grundsätzen jedoch zuwider, hätte sie doch letztlich zur Folge, dass das Invalideneinkommen - und nur dieses - mit Blick auf einen statistischen Wert festzusetzen wäre, der im massgebenden Zeitpunkt noch gar nicht veröffentlicht war. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer im Jahr 2021 gemäss den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz faktisch ein deutlich höheres Einkommen erwirtschaftet als das gestützt auf den Zentralwert der LSE 2018 ermittelte (s. vorne E. 3).
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
6.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Dezember 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Betschart