Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_748/2024
Urteil vom 11. Dezember 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Huber,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich,
Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung
(unentgeltlicher Rechtsbeistand, Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 12. November 2024 (IV.2024.00364).
Sachverhalt:
A.
Der 1981 geborene A.________ bezog wegen eines angeborenen Herzfehlers seit dem Jahr 2000 Rentenleistungen der Invalidenversicherung. Ab 1. Mai 2012 wurde seine vorherige ganze Invalidenrente auf eine (ausserordentliche) Dreiviertelsrente herabgesetzt. Aufgrund einer geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustands sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich A.________ ab 1. April 2021 wiederum eine ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad: 76 %). Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 kam sie darauf zurück und hielt fest, aus den Akten gehe hervor, dass A.________ während des Leistungsbezugs verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen sei respektive immer noch nachgehe. Da er in diesem Zusammenhang nicht nur die Meldepflicht verletzt, sondern auch unwahre Angaben über seine Beschäftigungen und Einkommen gemacht habe, werde die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente per Ende Februar 2024 vorsorglich eingestellt.
B.
Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde liess A.________ unter anderem die unentgeltliche Rechtspflege beantragen. Mit Verfügung vom 12. November 2024 trat das Sozialversicherungsgericht Zürich auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1), während es dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung abwies (Dispositiv-Ziffer 2).
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei der unterzeichnende Rechtsvertreter im kantonalen Beschwerdeverfahren als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Vervollständigung des Sachverhalts und neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann ersucht A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch.
Erwägungen:
1.
Bei der angefochtenen sozialversicherungsgerichtlichen Verfügung vom 12. November 2024 handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, welcher das Verfahren in der Sache (invalidenversicherungsrechtliche Streitigkeit) nicht abschliesst (statt vieler: Urteil 8C_248/2025 vom 27. Mai 2025 E. 1).
2.
2.1. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGE 150 III 248 E. 1.1; 149 II 476 E. 1.2.1; 142 III 798 E. 2.1 f.; je mit Hinweisen). Der in Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG geregelte zweite Tatbestand spielt hier keine Rolle.
2.2. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, welcher auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann; rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 150 III 248 E. 1.2 mit Hinweisen). Ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt, bemisst sich an den Auswirkungen des Zwischenentscheids auf die Hauptsache respektive das Hauptverfahren (BGE 137 III 380 E. 1.2.2; Urteil 5A_821/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 1.2).
2.3. Soweit nicht offenkundig ist, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, hat die beschwerdeführende Partei in ihrer Eingabe darzutun, inwiefern sie einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil ausgesetzt ist und die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Beschwerde erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 522 E. 1.3).
2.4. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht in aller Regel durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung, wenn etwa dem Gericht innert kurzer Frist ein Kostenvorschuss geleistet werden muss (BGE 126 I 207 E. 2a), oder die betroffene Person ihre Interessen im Verfahren ohne den Beistand eines Anwalts wahrnehmen muss (BGE 129 I 129 E. 1.1). Dennoch ist der Eintritt eines derartigen Nachteils nicht bei jedem Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, zu bejahen. Keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil vermag der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zu bewirken, wenn die rechtsuchende Partei nicht Gefahr läuft, ihre Rechte wegen der Verweigerung der Rechtswohltat nicht gehörig geltend machen zu können. Zu denken ist namentlich daran, dass der Kostenvorschuss, von dem der Eintritt auf die Eingabe abhängt, bereits bezahlt ist oder aber, dass die beauftragte Rechtsvertretung bereits alle nötigen Eingaben verfasst hat (zum Ganzen: BGE 139 V 600 E. 2.3; Urteile 1C_292/2023 vom 17. Juli 2023 E. 5; 5A_536/2020 vom 23. November 2020 E. 4.1; 5A_988/2019 vom 3. Juni 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Streitgegenstand bildet im konkreten Fall einzig die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Sozialversicherungsgericht eine ausführliche Beschwerde in der Sache vorlag (vorsorgliche Einstellung der Invalidenrente gemäss Art. 52a und 31 Abs. 1 ATSG ). Die darin enthaltenen Argumente wiederholt der Beschwerdeführer zum Beleg der behaupteten Nichtaussichtslosigkeit seiner Beschwerde vor Bundesgericht. Demzufolge ist davon auszugehen, dass er die nötigen Punkte seiner Rechtsposition bereits im Rahmen der vorinstanzlichen Beschwerde darlegte (vgl. E. 2.4 hiervor am Ende). Wohl teilte der Rechtsvertreter dem kantonalen Gericht der guten Ordnung halber mit, er habe namens seines Mandanten Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 12. November 2024 erhoben. Dass Letzterer auf anwaltlichen Beistand angewiesen wäre, um auf die Vernehmlassung der IV-Stelle zu antworten oder um vor Vorinstanz allfällige weitere schriftliche Stellungnahmen einzureichen, machte er jedoch nicht geltend (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Ebenso unterblieben ist ein etwaiger (Sistierungs-) Antrag mit der Begründung, das Urteil des Bundesgerichts über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege müsse abgewartet werden, da es dem Beschwerdeführer andernfalls nicht zumutbar wäre, zu replizieren (zur gegenteiligen Konstellation: Urteil 9C_497/2025 vom 23. Oktober 2025 E. 1.2.2). In Anbetracht dessen springt nicht offensichtlich in die Augen, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, seine Rechte wegen der verweigerten unentgeltlichen Verbeiständung nicht gehörig wahrnehmen zu können (vgl. Urteil 8C_248/2025 vom 27. Mai 2025 E. 3 am Ende). Hinzu kommt, dass das Verfahren vor kantonalem Gericht wie erwähnt die vorsorgliche Aufhebung der Invalidenrente betrifft. Es handelt sich auch dabei um einen Zwischenentscheid, welcher nur dann anfechtbar ist, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 BGG droht. Inwiefern nach Abschluss des Zwischenverfahrens von einem solchen Nachteil ausgegangen werden müsste, mithin das hinsichtlich der vorsorglichen Rentenaufhebung zu erlassende vorinstanzliche Urteil selber Gegenstand einer Beschwerde vor Bundesgericht bilden könnte, zeigt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht auf (vgl. dazu: BGE 133 III 645 E. 2.2). Insgesamt geht es im Wesentlichen nur noch um die nachträglich zu beantwortende Frage, von wem der mandatierte Rechtsanwalt honoriert wird. Die in der angefochtenen Verfügung verweigerte unentgeltliche Rechtsvertretung wird mit dem materiellen Endentscheid anfechtbar sein (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 139 V 600 E. 2.3; Urteile 5A_821/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.2.3; 5A_931/2013 vom 25. Juni 2014 E. 2).
3.2. Unter diesen Umständen wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, näher darzulegen, inwiefern er durch den vorinstanzlichen Zwischenentscheid dennoch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erleidet. Die Beschwerde enthält indessen keinerlei Ausführungen dazu. Da weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, dass der angefochtene Zwischenentscheid Auswirkungen auf das Hauptverfahren hat, sind die Prozessvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
4.
Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Dezember 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder