Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_824/2023
Urteil vom 4. Juli 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterin Viscione,
Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Walther.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. November 2023 (IV 2018/275).
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2004 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdeführerin) der 1970 geborenen A.________ ab 1. September 2002 eine ganze Invalidenrente (zuzüglich Zusatzrente für den Ehegatten sowie vier Kinderrenten) zu. Im Mai 2014 erhielt die IV-Stelle einen anonymen Hinweis, dass die Versicherte im Alltag "völlig normal funktioniere" und unter anderem als selbständige Versicherungsmaklerin tätig sei. In der Folge nahm sie Abklärungen vor und liess A.________ observieren. Am 3. Dezember 2014 erhob sie Strafklage bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen. Mit Verfügung vom 10. August 2015 stellte die IV-Stelle die laufenden Rentenzahlungen per sofort ein. Ein im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstelltes psychiatrisches Gutachten vom 13. März 2018 attestierte A.________ eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F 43.23), die durch das 2015 eingeleitete Strafverfahren ausgelöst worden sei und aktuell "maximal eine 30 (-40) %ige Verminderung der Arbeitsfähigkeit" zur Folge habe. Für die Zeit vor der Rentenverfügung vom 8. Juni 2004 bis zur Eröffnung der Strafuntersuchung 2015 verneinte der Sachverständige hingegen einen Gesundheitsschaden bzw. eine Arbeitsunfähigkeit, indem er von einer gezielten Täuschung durch die Versicherte mit dem Ziel einer Berentung ausging. Gestützt auf das Gutachten hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juni 2018 ihre ursprüngliche Rentenverfügung vom 8. Juni 2004 auf und wies das Rentengesuch der A.________ im Rahmen einer umfassenden Neuprüfung ab. Am 20. Juli 2018 verfügte sie schliesslich die Rückerstattung von Fr. 664'540.-.
B.
Mit Entscheid vom 7. November 2023 hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Verfügung vom 8. Juni 2004 auf und wies das Rentenbegehren der A.________ für die Zeit bis zum 31. Mai 2016 ab. Weiter stellte es fest, dass A.________ ab dem 30. Juni 2015 zu 42.5 % invalid gewesen sei und wies die Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück.
C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei ihre Verfügung vom 29. Juni 2018 zu bestätigen.
Die Vorinstanz äussert sich in der Vernehmlassung punktuell, ohne einen ausdrücklichen Antrag in der Sache zu stellen. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bundesamt für Sozialversicherungen lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 380 E. 1 mit Hinweis).
1.2.
1.2.1. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (BGE 140 V 321 E. 3.1; 133 V 477 E. 4.2). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
1.2.2. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt dann vor, wenn er auch durch einen für die Beschwerde führende Partei günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (so etwa BGE 146 I 62 E. 5.3; 141 IV 289 E. 1.2). Wird der Versicherungsträger durch den Rückweisungsentscheid gezwungen, eine seines Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen, so entsteht ihm ein irreversibler Nachteil. Dies liegt im Umstand begründet, dass er seinen eigenen Rechtsakt nicht mehr anfechten kann (BGE 133 V 477 E. 5.2.4). Soweit der Rückweisungsentscheid demnach materiellrechtliche Vorgaben beinhaltet, welche die untere Instanz im Rahmen ihres neuen Entscheids befolgen muss, ist diese befugt, beim Bundesgericht Beschwerde zu führen. Anders verhält es sich, wenn einzig zurückgewiesen wird, weil eine Frage ungenügend abgeklärt und deshalb näher zu überprüfen ist, ohne dass damit Anordnungen materiellrechtlicher Natur verbunden sind. In diesem Fall hat die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (statt vieler: BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_412/2023 vom 18. April 2024 E. 1.3).
1.3. Die Vorinstanz hob die Verfügung vom 8. Juni 2004 auf, setzte den Invaliditätsgrad ab dem 30. Juni 2015 auf 42.5 % fest und wies die Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen - d.h. "zur Anwendung des Art. 21 Abs. 4 ATSG, zur Bestimmung der Rentenstufe und des Rentenbeginns sowie zur Festsetzung der Rentenbeträge" - an die Beschwerdeführerin zurück. Mit der vorinstanzlichen Festsetzung des Invaliditätsgrades auf 42.5 % werden verbindliche materiellrechtliche Vorgaben gemacht, die den Entscheidungsspielraum der IV-Stelle wesentlich einschränken. Diese wäre dadurch unter Umständen gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen, womit ihr durch den angefochtenen Entscheid diesbezüglich ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne der Rechtsprechung droht. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweis).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
2.3. Bei den aufgrund von Arztberichten getroffenen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 2 des Urteils BGE 148 V 397, veröffentlicht in SVR 2023 IV Nr. 16 S. 53). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7).
3.
3.1. Letztinstanzlich nicht mehr in Streit steht, dass die Beschwerdegegnerin gemäss dem beweiskräftigen psychiatrischen Gutachten des Dr. med. B.________ vom 13. März 2018 während der gesamten Zeit von Februar 2003 bis zur Eröffnung des Strafverfahrens im Sommer 2015 nicht an einer relevanten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung litt, sondern durch bewusste Vorspiegelung falscher Tatsachen eine rechtswidrige Rentenzusprache erwirkte. Ebenso unbestritten ist, dass daher die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG für eine prozessuale Revision der Verfügung vom 8. Juni 2004 gegeben sind und der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin einer uneingeschränkten materiellrechtlichen Neuprüfung zu unterziehen ist (zum Ganzen vgl. BGE 129 V 211 E. 3.2.2).
3.2. Strittig ist hingegen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie - entgegen der Verfügung der IV-Stelle vom 29. Juni 2018 - im Rahmen der uneingeschränkten Neuprüfung des Rentenanspruchs einen solchen auch für die Zeit nach dem 30. Juni 2015 nicht verneinte, sondern den Invaliditätsgrad grundsätzlich rentenbegründend auf 42.5 % festlegte.
4.
4.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19.6.2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die hier angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.
4.2. Geht es um psychische Erkrankungen, so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren (Beweisthemen und Indizien) beachtlich, die es - unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 145 V 361 E. 3.1 mit Hinweisen). Praxisgemäss liegt es dabei nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1). Daher ist es im Grundsatz zulässig, einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit die rechtliche Massgeblichkeit abzusprechen, ohne dass das Gutachten seinen Beweiswert verliert (BGE 144 V 50 E. 4.3; Urteil 8C_321/2022 vom 6. September 2022 E. 2.4 mit Hinweisen). Der Arbeitsunfähigkeitsschätzung der medizinischen Gutachterperson ist indessen aus rechtlicher Sicht - insbesondere auch unter dem Gesichtswinkel der Konsistenz - zu folgen, falls sie ihrer Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nachgekommen ist. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet (BGE 148 V 49 E. 6.2.1 am Ende, 145 V 361 E. 4.1.1 und E. 4.3).
4.3. Nach der Rechtsprechung spielt es keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil 8C_773/2023 vom 1. Mai 2024 E. 3.2.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 sind soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, auszuklammern (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 4.3.3). Sie sind aber nicht vorab und losgelöst von der Indikatorenprüfung, sondern in deren Rahmen im Gesamtkontext zu würdigen. Dabei werden die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen durchaus auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; SVR 2021 IV Nr. 47 S. 151, 8C_407/2020 E. 4.1; Urteil 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1. Im Rahmen der Neuprüfung des Rentenanspruchs gelangte das kantonale Gericht gestützt auf das als beweiskräftig erachtete psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.________ vom 13. März 2018 zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin in der Zeit von Februar 2003 bis Sommer 2015 nicht an einer relevanten Gesundheitsbeeinträchtigung gelitten und mangels Invalidität somit auch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gehabt habe. Gemäss dem Sachverständigen habe die Eröffnung des Strafverfahrens sodann jedoch nicht nur zu einer psychosozialen Belastung, sondern zu einer "eigenständigen" Erkrankung im Sinne einer arbeitsfähigkeitsmindernden Anpassungsstörung mit einer depressiven Beeinträchtigung geführt. Für die Zeit ab Sommer 2015 sei daher gestützt auf das Gutachten von einer Arbeitsunfähigkeit von "maximal 30 (bis 40) Prozent" auszugehen. Nach der Praxis des Bundesgerichts müsse bei einer Angabe eines Bereiches, in dem der Arbeits (un) fähigkeitsgrad liege, immer auf den Mittelwert, hier also 35 % abgestellt werden. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen dieser Arbeitsunfähigkeit erwog das kantonale Gericht sodann, es seien sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand des statistischen Zentralwerts für Hilfsarbeiterinnenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik zu ermitteln. Demnach könne der Invaliditätsgrad anhand eines sogenannten Prozentvergleichs berechnet werden, d.h. er entspreche dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, korrigiert um einen dem Tabellenlohnabzug analogen Abzug. Da die Berücksichtigung eines mehr als zehn Prozent betragenden Abzugs hier praxisgemäss nicht in Frage komme, belaufe sich der Invaliditätsgrad für die Zeit ab dem 30. Juni 2015 auf grundsätzlich rentenbegründende 42.5 %. Da ein gewisser Zusammenhang zwischen der Eröffnung des Strafverfahrens und der Gesundheitsbeeinträchtigung bestehe, stelle sich jedoch die Frage nach einer Leistungskürzung oder -verweigerung nach Art. 21 Abs. 1 ATSG. Die IV-Stelle habe diese Frage nicht beantwortet, weil sie überzeugt gewesen sei, dass die Beschwerdegegnerin ohnehin nicht rentenbegründend invalid sei. Eine Beantwortung im Beschwerdeverfahren, ohne dass sich die Beschwerdegegnerin vorgängig damit befasst hätte, hätte zur Folge, dass diese die "erstinstanzliche" Subsumtion nur noch mit einer Beschwerde an das Bundesgericht anfechten könnte. Deshalb werde kein Feststellungsentscheid betreffend die Rentenstufe und den Rentenbeginn gefällt, sondern lediglich festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin ab dem 30. Juni 2015 zu 42.5 % invalid gewesen sei. Zur Anwendung des Art. 21 Abs. 1 ATSG, zur Bestimmung der Rentenstufe und des Rentenbeginns sowie zur Festsetzung der Rentenbeträge werde die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen.
5.2. Zuletzt merkte das kantonale Gericht noch an, gemäss den Akten sei die im Sommer 2015 aufgetretene Anpassungsstörung nie gezielt behandelt worden, obwohl nach der allgemeinen medizinischen Erfahrung mit einem guten Behandlungserfolg innerhalb von wenigen Monaten hätte gerechnet werden können. Nach dem allgemeinen Grundsatz "Eingliederung vor Rente" hätte die IV-Stelle adäquate medizinische Eingliederungsmassnahmen in die Wege leiten müssen, wovon sie allerdings wohl deshalb abgesehen habe, weil sie fälschlicherweise davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin sei selbst ohne eine medizinische Eingliederung nicht rentenbegründend invalid gewesen. In dieser Situation schlössen die Art. 7 f. ATSG, nach denen eine Invalidität erst nach erfolgter medizinischer Eingliederung vorliegen könne, die Zusprache einer Invalidenrente zwar aus. Gemäss eigener (kantonaler) Rechtsprechung werde Versicherten allerdings seit Mai 2019 konsequent auch dann eine Rente zugesprochen, wenn die Arbeitsfähigkeit zwar noch durch medizinische Eingliederungsmassnahmen verbessert werden könne, die Arbeitsunfähigkeit aber insgesamt länger als ein Jahr bestanden habe. Die Beschwerdegegnerin sei im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. Juni 2018 bereits während drei Jahren teilweise arbeitsunfähig respektive zu 42.5 % invalid gewesen, was - ungeachtet der Möglichkeit der medizinischen Eingliederung - zu einer Rentenzusprache im Sinne der "St. Galler Praxis" führen müsse. Das sogenannte Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG habe allerdings erst am 30. Juni 2015 zu laufen begonnen und folglich am 1. Juni 2016 geendet. Da die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch eine adäquate medizinische Eingliederung prognostisch in relativ kurzer Zeit wesentlich verbessert werden könne, werde die IV-Stelle zu prüfen haben, ob eine solche relevante Veränderung zwischenzeitlich - nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung Ende Juni 2018 - eingetreten sei respektive ob die Beschwerdeführerin zur Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht in der Form einer adäquaten medizinischen Eingliederung angehalten werden müsse.
6.
Die Beschwerdeführerin beanstandet das kantonale Urteil in mehrerer Hinsicht. Erstens habe die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie nicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 %, sondern von einer solchen von 35 % ausgegangen sei. Zweitens habe die Vorinstanz rechtswidrig auf die Anwendung der Standardindikatoren im Sinne von BGE 141 V 281 verzichtet. Diese würden es verbieten, einen relevanten Gesundheitsschaden und damit eine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Drittens führe auch der Umstand, dass bei der Beschwerdegegnerin gemäss den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz bereits eine kurze Behandlung zum Erfolg führen würde, bei korrekter Anwendung des Bundesrechts im Sinne von Art. 7 Abs. 1 ATSG zur Verneinung der Invalidität. Auch diesbezüglich orientiere sich die Vorinstanz jedoch nicht am Bundesrecht, sondern an ihrer eigenen Rechtspraxis. Viertens schliesslich habe die Vorinstanz auch nicht begründet, weshalb sie einen Abzug von 10 % vom Invalideneinkommen vorgenommen habe. Es seien auch keine Umstände ersichtlich, die einen solchen Abzug rechtfertigen würden. Im Übrigen habe die Vorinstanz den Invaliditätsgrad mathematisch nicht korrekt ermittelt; dieser betrage (selbst wenn man der Vorinstanz in sonstiger Hinsicht folgen würde) richtigerweise 41.5 % (100 - 0.9 x 65) und nicht 42.5 %. Als letzte Rüge macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz hätte die Frage, ob die Leistungen der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 21 Abs. 1 ATSG zu kürzen oder zu verweigern seien, entscheiden müssen und die Sache diesbezüglich nicht an sie, die Beschwerdeführerin, zurückweisen dürfen.
7.
7.1. Bei der strittigen Festlegung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin stützte sich das kantonale Gericht auf die Formulierung des psychiatrischen Sachverständigen, wonach er "aktuell maximal eine 30 (-40%) ige Verminderung der Arbeitsfähigkeit" sehe. Dieses Attest, so die Vorinstanz, sei nicht eindeutig und folglich auslegungsbedürftig. Die Obergrenze von 40 % dürfe nicht ignoriert werden, da die Klammerbemerkung ansonsten sinnlos wäre. Dies werfe allerdings die Frage auf, weshalb der Sachverständige nicht direkt einen Arbeitsunfähigkeitsgrad von 40 % attestiert habe. Die einzig sinnvolle Erklärung sei darin zu erblicken, dass Dr. med. B.________ die Beschwerdegegnerin als
eher zu maximal 30 % und
eher weniger als zu maximal 40 % arbeitsunfähig qualifiziert habe, einen Arbeitsunfähigkeitsgrad von bis zu 40 % aber nicht völlig habe ausschliessen können. Bei sorgfältiger Interpretation müsste folglich ein Arbeitsunfähigkeitsgrad von 30 % als am wahrscheinlichsten qualifiziert und entsprechend ab Sommer 2015 von einer solchen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts müsse allerdings bei einer Angabe eines Bereichs, in dem der Arbeitsfähigkeitsgrad liege, immer auf den Mittelwert - hier also 35 % - abgestellt werden.
7.2. Wie in E. 6 bereits dargelegt, macht die IV-Stelle geltend, die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Es sei gerichtsnotorisch, dass der Gutachter mit der gewählten Formulierung unterschiedliche Wahrscheinlichkeitsgrade habe ausdrücken wollen, und 30 % als überwiegend wahrscheinlich, 40 % als nur möglich erachtet habe. Eine Durchschnittsberechnung - anstelle der Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % - wäre nur zu rechtfertigen, wenn der Gutachter "30 bis maximal 40 %" geschrieben hätte.
Die Einwendungen der IV-Stelle sind nicht stichhaltig. Soweit die Vorinstanz zum Schluss gelangte, die Beschwerdegegnerin sei zu 35 % arbeitsunfähig, beschlägt dies eine Tatfrage und deren Ergebnis ist für das Bundesgericht somit grundsätzlich bindend. Um diese Bindungswirkung entfallen zu lassen, müsste der Entscheid der Vorinstanz nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (E. 2.2 vorne). Zumindest letzteres ist vorliegend nicht der Fall, da die Einschätzung des Gutachters, wonach "aktuell maximal eine 30 (-40%) ige Verminderung der Arbeitsfähigkeit" vorliege, durchaus auch als Spannbreite im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil 8C_132/2022 vom 14. Februar 2023 E. 4.3 mit Hinweisen) interpretiert werden kann. Dies zeigt sich namentlich auch daran, dass der Gutachter in Ziffer 7.2.5 auf Seite 26 f. seines Gutachtens festhielt, es könne eine Arbeitsverminderung in der "Grössenordnung von 30 bis 40 %" angenommen werden. Soweit die Vorinstanz zur Festlegung der Arbeitsunfähigkeit auf den Mittelwert, d.h. auf 35 % abstellte, ist dies daher jedenfalls im Ergebnis nicht geradezu unhaltbar.
8.
Im Weiteren rügt die IV-Stelle jedoch zu Recht, dass es das kantonale Gericht unterliess, die vom psychiatrischen Sachverständigen attestierte Arbeitsunfähigkeit anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 zu überprüfen. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie dies nachholt. Mit dieser Vorgehensweise bleiben den Parteien alle Rechte, insbesondere der doppelte Instanzenzug, gewahrt (BGE 146 V 152 E. 10.3; Urteil 8C_247/2022 vom 24. März 2023 E. 5.2.2).
9.
Auf die vorinstanzliche Berechnung des Invaliditätsgrades und die dagegen gerichteten Rügen der IV-Stelle ist grundsätzlich nicht weiter einzugehen, da sie im Hinblick auf das in E. 8 Gesagte noch verfrüht sind. Dennoch sei Folgendes festgehalten:
9.1. Die Vorinstanz legte den beiden Vergleichseinkommen denselben statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne zu Grunde. Entgegen ihrer Auffassung handelt es sich bei dieser Vorgehensweise nicht um einen Prozentvergleich im Sinne von BGE 114 V 310 E. 3a, sondern um eine rein rechnerische Vereinfachung des Einkommensvergleichs (nicht publ. E. 6.2 des Urteils BGE 148 V 321, veröffentlicht in SVR 2022 IV Nr. 52 S. 165).
9.2. Hinsichtlich des vom kantonalen Gericht vorgenommenen Abzugs vom Invalideneinkommen in Höhe von 10 % weist die IV-Stelle zu Recht darauf hin, dass ein solcher Abzug stets unter Würdigung der Umstände im Einzelfall festzusetzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen). Das Vorgehen des kantonalen Gerichts, einen Abzug von 10 % zu gewähren mit der Bemerkung, ein höherer Abzug komme hier praxisgemäss nicht in Frage, läuft - neben einer Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/dd am Ende) - auf einen automatischen Abzug hinaus, was der Rechtsprechung widerspricht. Daran ändert entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin auch nichts, dass nach der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV vom statistisch ermittelten Invalideneinkommen zehn Prozent abgezogen werden, da diese Bestimmung im Verfügungszeitpunkt noch nicht in Kraft war (vgl. vorne E. 4).
9.3. Soweit das kantonale Gericht darauf hinwies, es spreche gemäss seiner Praxis im Sinne des Entscheids IV 2016/328 vom 23. September 2019 konsequent auch dann eine Invalidenrente zu, wenn die Arbeitsunfähigkeit von mehr als einem Jahr - wie hier - durch medizinische Eingliederungsmassnahmen noch verbessert werden könnte, räumt es im angefochtenen Entscheid gleich selbst ein, dass sich dies nicht mit "Art. 7 f. ATSG" und damit Bundesrecht vereinbaren lässt. Das Bundesgericht hat mit BGE 148 V 397 die Argumentation der Vorinstanz denn auch bereits ausdrücklich verworfen.
9.4. Nicht zu überzeugen vermag schliesslich auch die Auffassung des kantonalen Gerichts, es habe die Frage einer Leistungsverweigerung gestützt auf Art. 21 Abs. 1 ATSG noch nicht beantworten dürfen. Entgegen seiner offensichtlich unrichtigen Feststellung hat sich die IV-Stelle, wenn auch nicht in ihrer Verfügung vom 29. Juni 2018, so doch aber in ihrer vorinstanzlichen Beschwerdeantwort vom 31. März 2023 zu dieser Thematik geäussert und dargelegt, weshalb die Rentenleistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 1 ATSG zu verweigern seien. Die Beschwerdegegnerin hätte sich dazu im Rahmen ihrer ausführlichen Replik vom 16. Mai 2023, zu welcher ihr das kantonale Gericht Gelegenheit gab, ohne Weiteres äussern und damit ihr rechtliches Gehör wahrnehmen können, was sie letztlich jedoch nicht tat. Vor diesem Hintergrund läuft das Vorgehen der Vorinstanz im Wesentlichen darauf hinaus, die IV-Stelle zu verpflichten, ihre bereits in der Beschwerdeantwort geäusserte Auffassung in Verfügungsform zu wiederholen. Inwiefern die direkte Beurteilung durch das kantonale Gericht vor diesem Hintergrund zu einer unzulässigen Verkürzung des Rechtsmittelweges zu Lasten der Beschwerdegegnerin geführt hätte, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Mangels eines sachlichen Grundes für die Rückweisung hält diese somit trotz des grundsätzlich weiten Ermessensspielraums des kantonalen Gerichts in dieser Frage (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1) nicht vor Bundesrecht stand. Vielmehr hätte es seine volle Kognition sowohl in sachverhaltlicher als auch und rechtlicher Hinsicht (Art. 61 lit. c ATSG; vgl. Urteil 8C_111/2019 vom 14. Juni 2019 E. 5.1 mit Hinweis) ausschöpfen und eine Rentenverweigerung gestützt auf Art. 21 Abs. 1 ATSG prüfen müssen.
10.
Hinsichtlich der Prozesskosten gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 146 V 28 E. 7). Die unterliegende Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die IV-Stelle, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. November 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Juli 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Walther