Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_92/2025
Urteil vom 29. Oktober 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Anjushka Früh,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2024 (IV.2023.00660).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1980, ist Staatsangehörige U.________ und reiste 1997 aus ihrem Heimatland in die Schweiz ein. Sie ist Mutter von zwei Kindern (geboren 1999 und 2002) und arbeitete zuletzt in der Produktion eines Betriebes der B.________ Genossenschaft. Am 7. Mai 2013 löste sie ihr Arbeitsverhältnis fristlos auf und meldete sich am 1. November 2013 wegen seit Dezember 2012 anhaltender Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) veranlasste im Rahmen umfangreicher medizinischer Abklärungen unter anderem das polydisziplinäre Gutachten der ZVMB GmbH in Bern vom 1. Oktober 2015 (fortan: ZVMB-Gutachten) und das polydisziplinäre Gutachten der Videmus AG vom 15. Dezember 2022. Das Hilflosenentschädigungsgesuch vom 2. November 2015 wies die IV-Stelle mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 8. Oktober 2019 ab. Gestützt auf das Videmus-Gutachten ermittelte die IV-Stelle basierend auf einem im Gesundheitsfall ausgeübten 100%-Erwerbspensum einen Invaliditätsgrad von 33% und verneinte folglich einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 31. Oktober 2023).
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Urteil vom 10. Dezember 2024).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter Aufhebung des kantonalen Urteils beantragen, die IV-Stelle habe ihr "die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere Rentenleistungen." Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur weiteren Abklärung und Neuverfügung über die Leistungspflicht.
Während die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 V 209 E. 2.2 mit Hinweis; Urteil 8C_513/2024 vom 15. April 2025 E. 1.1).
1.2. Als Rechtsfrage gilt, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Bei den aufgrund von medizinischen Gutachten und Arztberichten getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 148 V 397, veröffentlicht in SVR 2023 IV Nr. 16 S. 53). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7).
1.3. Sachverhaltsrügen unterliegen dem qualifizierten Rügeprinzip, soweit damit offensichtliche Unrichtigkeit, mithin Willkür dargetan werden soll (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 366 E. 3.3). Einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern, genügt nicht (vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1). Es belegt keine Willkür, dass die Schlüsse der Vorinstanz nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen (vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 148 IV 374 E. 3.2.2; 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil geht es nicht ein (BGE 147 IV 74 E. 4.1.2 i.f. mit Hinweisen).
1.4. Die konkrete Beweiswürdigung wie auch die antizipierende Beweiswürdigung (als Teil derselben) betreffen Tatfragen, die das Bundesgericht lediglich auf offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu überprüfen befugt ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter diesem Blickwinkel lässt sich ein Verzicht der Vorinstanz auf weitere Beweisvorkehren aufgrund antizipierender Beweiswürdigung etwa dann nicht rechtfertigen, wenn eine entscheidwesentliche Tatsache auf unvollständiger Beweisgrundlage - beispielsweise ohne Beizug des notwendigen Fachwissens unabhängiger Experten/Expertinnen, obwohl im Einzelfall unabdingbar - beantwortet wird. Dagegen ändern blosse Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung an deren Verbindlichkeitswirkung gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG nichts (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_750/2024 vom 7. August 2025 E. 1.4 mit Hinweis).
1.5. Der Vorinstanz steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.1 i.f. mit Hinweisen; Urteil 9C_109/2013 vom 9. April 2013 E. 1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1; zum Begriff der Willkür: vgl. E. 1.2 hiervor; Urteil 8C_505/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 1.4). Inwiefern das Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3; Urteil 8C_548/2021 vom 25. Februar 2022 E. 7.2.1 i.f. mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2 i.f. mit Hinweis; vgl. auch BGE 148 IV 205 E. 2.6; Urteil 8C_750/2024 vom 7. August 2025 E. 1.5 mit Hinweis).
2.
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie gestützt auf das Videmus-Gutachten die von der IV-Stelle am 31. Oktober 2023 verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs mangels eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades von mindestens 40% bestätigte.
2.2. Fest steht, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin ab 2013 infolge der neurochirurgischen Defizite nicht mehr zumutbar war.
3.
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 ATSG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Art. 28b in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung), die Bemessung der Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43, Art. 61 lit. c ATSG ), den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4), die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen (BGE 148 V 49 E. 6.2.2; 145 V 215 E. 5; 143 V 409, 418; 141 V 281) sowie den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a und b; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 134 V 231 E. 5.1) richtig dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen zu den intertemporalrechtlich massgebenden Grundsätzen für die Bestimmung des in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Rechts (BGE 150 V 323 E. 4.1 f. mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
4.
4.1. Nach einlässlicher Auseinandersetzung mit den im Wesentlichen bereits im vorinstanzlichen Verfahren gegen das Videmus-Gutachten erhobenen Einwänden und nach bundesrechtskonformer Würdigung der Beweislage stellte das kantonale Gericht hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der daraus resultierenden gesundheitsbedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf das Videmus-Gutachten ab und schloss Zweifel daran aus. Gestützt auf diese medizinisch hinreichend begründete rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschränkungen eine ideal angepasste Tätigkeit bei einer Gesamtarbeitsfähigkeit von 70% zumutbar. Diesbezüglich stimme das Videmus-Gutachten mit den Ergebnissen des ZVMB-Gutachtens überein. Basierend auf diesen tatsächlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit bestätigte das kantonale Gericht den von der Beschwerdegegnerin durch einen reinen Einkommensvergleich ohne leidensbedingten Abzug ermittelten rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 33%.
4.2. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) und das Willkürverbot verletzt, indem sie gestützt auf die medizinische Aktenlage - insbesondere das Videmus-Gutachten - wegen angeblicher Aggravation/Simulation zu Lasten der Beschwerdeführerin auf Beweislosigkeit geschlossen habe. Das psychiatrische und das neurochirurgische Videmus-Teilgutachten seien weder vollständig noch nachvollziehbar. Bei dieser Ausgangslage hätte die Vorinstanz nicht auf Beweislosigkeit schliessen dürfen, sondern nach dem Untersuchungsgrundsatz weitere Abklärungen zur praxisgemässen Bereinigung der Auswirkungen der Aggravation veranlassen müssen. "Bevor nicht zumindest versucht [werde], die sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellenden Abgrenzungsfragen seriös zu beantworten, [...] [könne] keine Beweislosigkeit vorliegen". Auch eine antizipierte Beweiswürdigung könne bei dieser Ausgangslage (noch) nicht erfolgen. Schliesslich habe die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie beim Einkommensvergleich keinen leidensbedingten Tabellenlohnabzug vorgenommen habe, obwohl ein solcher in der Höhe von mindestens 15% hätte berücksichtigt werden müssen.
5.
5.1. Das Gericht darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche den praxisgemässen Anforderungen entsprechen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3b/bb), den vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; SVR 2022 UV Nr. 43 S. 172, 8C_528/2021 E. 4.2.1). Das Gutachten zeichnet sich dadurch aus, dass es auf Kenntnis der systematisch erschlossenen Vorakten beruht, eigene Erhebungen der Gutachterperson auswertet sowie eine inhaltlich qualifizierte, umfassende, auf medizinischem Fachwissen basierende Einschätzung eines komplexen Sachverhalts abgibt (Urteil 8C_750/2024 vom 7. August 2025 E. 4.3.1 mit Hinweis).
5.2. Bei der Beweiswürdigung ist zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann, sondern notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenszüge trägt (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.1.2 und E. 4.3; Urteil 8C_100/2024 vom 19. September 2024 E. 7.1 mit Hinweisen). Sie eröffnet dem oder der Begutachtenden daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern dabei lege artis vorgegangen wird (vgl. Urteil 8C_750/2024 vom 7. August 2025 E. 4.3.2 mit Hinweis; vgl. auch SVR
2017 IV Nr. 5 S. 10, 9C_634/2015 E. 6.1 i.f. mit Hinweis; vgl. auch E. 1.4 hiervor).
6.
6.1. Weshalb die aus neurochirurgischer Sicht gestützt auf das Videmus-Gutachten vorinstanzlich festgestellte Einschränkung der Leistungsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit von 30% das Willkürverbot verletze, ist nicht ersichtlich und legt die Beschwerdeführerin nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht genügenden Weise (E. 1.3 und 1.5) dar. Das kantonale Gericht hat sich mit dem bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand der angeblichen Widersprüchlichkeit des neurochirurgischen Videmus-Teilgutachtens auseinandergesetzt und rechtsgenüglich dargelegt, weshalb dessen Aussagen schlüssig und widerspruchsfrei zu verstehen sind. Die Einschränkungen der Leistungsfähigkeit gemäss neurochirurgischem Videmus-Teilgutachten stimmen im Wesentlichen mit den entsprechenden spezialmedizinischen Feststellungen laut ZVMB-Gutachten überein. Die Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtenem Urteil in Bezug auf den somatischen Gesundheitsschaden und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit ist im Rahmen des dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung zustehenden erheblichen Ermessensspielraums jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden.
6.2. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und das Willkürverbot verletzt, indem sie gestützt auf das Videmus-Gutachten auf Beweislosigkeit hinsichtlich einer invalidisierenden, psychisch bedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit geschlossen habe.
6.2.1. Es liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Die Frage, ob ein Verhalten (nur) verdeutlichend ist oder die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschreitet, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf möglichst breiter Beobachtungsbasis (Urteil 8C_418/2021 vom 16. September 2021 E. 6.1 mit Hinweisen). Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer gesundheitlichen Störung gegeben sein sollten (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Bei Vorliegen einer Aggravation erübrigt sich mithin eine indikatorengeleitete Überprüfung des psychischen Leidens (vgl. auch Urteile 9C_383/2020 vom 22. März 2021 E. 5.4 und 8C_155/2019 vom 11. Juli 2019 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Soweit die betreffenden Anzeichen hingegen lediglich neben einer ausgewiesenen verselbstständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteile 8C_491/2023 vom 25. März 2024 E. 4.3.1 und 8C_418/2021 vom 16. September 2021 E. 6.1, je mit Hinweisen). Ob aus den ärztlichen Feststellungen auf eine Aggravation zu schliessen ist, ist frei überprüfbaren Rechtsfrage (Urteil 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 7.1 mit Hinweis).
6.2.2. Angesichts der im Rahmen der neuropsychologischen Exploration festgestellten Aggravation oder gar Simulation der neurokognitiven Beschwerden ist gemäss angefochtenem Urteil ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der psychiatrische Videmus-Gutachter auf die anlässlich der psychiatrischen Begutachtung getätigten Angaben der Beschwerdeführerin nicht abstellte. Dabei verwies er mehrfach auf die bereits anlässlich der ZVMB-Exploration erhobenen Inkonsistenzen. Dem im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) bereinigten Konsens hinsichtlich der Feststellung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit - insbesondere in Bezug auf die differenzialdiagnostischen Relativierungen der psychiatrischen Befunde nach Kenntnisnahme von den erst später erhobenen neuropsychologischen Untersuchungsergebnissen - kommt praxisgemäss grosses Gewicht zu (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4; 137 V 210 E. 1.2.4; Urteil 8C_28/2025 vom 7. Juli 2025 E. 7.5 mit Hinweis). Namens des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle zeigte schliesslich PD Dr. med. univ. D.________, Facharzt Neurologie, anlässlich seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 16. Dezember 2022 schlüssig auf, weshalb auf das Videmus-Gutachten abzustellen sei.
6.2.3. Soweit das kantonale Gericht gestützt auf das Videmus-Gutachten aus der "mit hoher Wahrscheinlichkeit" festgestellten Aggravation oder gar Simulation angesichts der bewusstseinsnahen negativen Antwortverzerrungen anlässlich der neuropsychologischen Symptomvalidierungsverfahren und der bereits zuvor vom psychiatrischen Videmus-Gutachter erkannten Inkonsistenzen in Bezug auf eine über die somatischen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit (E. 6.1) hinausgehende Beeinträchtigung auf Beweislosigkeit schloss, ist das angefochtene Urteil nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, dass sie sich im Vergleich zu den Erkenntnissen gemäss interdisziplinärer Konsensbeurteilung der Videmus-Gutachter auf abweichende, fachärztlich begründete Einschätzungen zu berufen vermöchte.
6.3. Zusammenfassend genügt das Videmus-Gutachten den beweisrechtlichen Anforderungen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.1). Daher beruht auch der Verzicht des kantonalen Gerichts auf weitere Abklärungen auf zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3). Inwiefern die Vorinstanz damit das Willkürverbot verletzt hätte (E. 1.4), macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Die Feststellung des medizinisch rechtserheblichen Sachverhalts gestützt auf das Videmus-Gutachten gemäss angefochtenem Urteil (E. 6.1) ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1. Das kantonale Gericht bestätigte den von der Beschwerdegegnerin ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 30% in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit durch Einkommensvergleich auf 33% ermittelten rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. Es setzte sich mit den von der Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren hiergegen erhobenen Einwänden auseinander und legte einlässlich dar, weshalb es entgegen der Beschwerdeführerin nicht Bundesrecht verletze, keinen leidensbedingten Tabellenlohnabzug von mindestens 15% zu berücksichtigen.
7.2. Laut beweiskräftigem Videmus-Gutachten ist der Beschwerdeführerin eine optimal leidensangepasste leichte Tätigkeit ohne ständiges Sitzen oder Stehen, mit wenig körperlicher Belastung insbesondere ohne Überkopfarbeiten oder Hantieren mit schweren Gegenständen (vor allem ohne Heben und Tragen von über 6-8 kg schweren Gegenständen) mit 70%-iger Präsenzzeit bei 100%-iger Leistungsfähigkeit zumutbar. Ideal sei die Möglichkeit des Abliegens, der freien Zeiteinteilung, zum Beispiel im Rahmen einer Heimtätigkeit.
7.3. Im Wesentlichen begnügt sich die Beschwerdeführerin mit appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil (E. 1.5 i.f.), indem sie an ihren bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Einwänden festhält. Jedenfalls zeigt sie nicht auf, inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt haben soll, indem es mit Blick auf das willkürfrei festgestellte Belastungsprofil davon ausging, der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasse entsprechende Nischenarbeitsplätze, mithin Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens der Arbeitgeberin rechnen könnten (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1 mit weiteren Hinweisen). Weder die - von den Videmus-Gutachtern nur beispielhaft erwähnte - Heimarbeit (vgl. Urteil 8C_136/2019 vom 2. Juli 2019 E. 4.2.2) noch die langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (vgl. Urteil 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E. 4.3.5 mit Hinweisen) und auch nicht die mangelhaften Sprachkenntnisse (vgl. Urteil 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7 mit Hinweis) der bereits seit 1997 in der Schweiz lebenden Beschwerdeführerin rechtfertigen einen Tabellenlohnabzug, wenn - wie hier - als Invalidentätigkeiten nur Hilfstätigkeiten des untersten Kompetenzniveaus in Frage kommen (vgl. Urteil 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E. 4.3.5 mit Hinweisen).
7.4. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht bundesrechtskonform ausgeschlossen, dass unter den gegebenen Umständen ein Tabellenlohnabzug von mindestens 15% zu berücksichtigen sei. Folglich bleibt es im Ergebnis beim angefochtenen Urteil, mit welchem die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Invalidenrente mangels eines Invaliditätsgrades von mindestens 40% verneint hat.
8.
Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
9.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Oktober 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli