Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_97/2025  
 
 
Urteil vom 14. November 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Métral, 
Gerichtsschreiberin Aliu. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Leidensabzug), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2024 (IV.2023.00545). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1972 geborene A.________ war zuletzt von Juli 2013 bis April 2014 in der B.________ GmbH als Call Center Agent und im Juli 2017 als Mitarbeiter in einem Scancenter bei der C.________ tätig. Er meldete sich am 21. September 2020 erstmals unter Hinweis auf eine Diskushernie, Schulterbeschwerden sowie psychische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan IV-Stelle) tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte ein bidisziplinäres Gutachten ein, welches am 18. Oktober 2022 erstattet wurde (Konsensbeurteilung; vgl. auch Teilgutachten vom 29. September 2022 [Rheumatologie] und vom 11. Oktober 2022 [Psychiatrie]). Am 22. Dezember 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten im Sinne einer Schadenminderungspflicht mit, dass eine Arzneimittelbehandlung mit einem Neuroleptikum in ausreichendem Wirkspiegel angezeigt sei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 19. September 2023, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 47 %, eine Viertelsrente ab dem 1. September 2021 zu. 
 
B.  
Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. November 2024 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei ihm rückwirkend und auch weiterhin eine volle Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung unter Anordnung eines psychiatrischen Obergutachtens zurückzuweisen. Eventualiter seien auch berufliche Massnahmen zu gewähren. Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. 
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei und führt keinen Schriftenwechsel durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen). 
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem Beschwerdeführer in Bestätigung der Verfügung vom 19. September 2023, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 47 %, lediglich eine Viertelsrente ab 1. September 2021 zusprach. 
Dabei ist insbesondere die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht streitig. Nicht bestritten ist demgegenüber die gutachterliche rheumatologische Einschätzung, wonach keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten besteht und schwere körperliche Tätigkeiten aus somatischer Sicht nicht mehr zumutbar sind. 
Soweit der Beschwerdeführer berufliche Massnahmen beantragt, ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass ein solcher Anspruch nicht Gegenstand der Verfügung vom 19. September 2023 bildet. Somit fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand (BGE 144 I 11 E. 4.3; 134 V 418 E. 5.2.1; 131 V 164 E. 2.1; Urteil 8C_87/2024 vom 5. September 2024 E. 5.1) und folglich an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. 
 
3.  
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den am 1. Januar 2022 revidierten Bestimmungen im IVG, zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG) und zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG) richtig wiedergegeben. Zutreffend dargelegt ist ferner die Rechtsprechung zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen. 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hat nach eingehender Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten und den Einwendungen des Beschwerdeführers dem bidisziplinären Gutachten vollen Beweiswert zuerkannt. Gestützt darauf ging sie aufgrund der diagnostizierten paranoiden unvollständig remittierten Schizophrenie (ICD-10 F20.04) von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer gemäss dem beschriebenen Belastungsprofil angepassten Tätigkeit (ergonomische Arbeitsplatzanpassungen, störungsadaptierte Arbeit ohne Hektik, Zeitdruck und erhöhte Anforderungen an soziale sowie emotionale Kompetenzen, ohne Zusammenarbeit mit anderen sowie mit fester verlässlicher Bezugsperson) aus, dies jeweils bei einer Präsenzzeit von 100 %.  
 
4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag kein bundesrechtswidriges Vorgehen der Vorinstanz aufzuzeigen.  
 
4.2.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur ausnahmsweise vorgebracht werden dürfen, wenn der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten bzw. entstanden sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt (BGE 148 V 174 E. 2.2; 139 III 120 E. 3.1.2).  
Der Beschwerdeführer lässt letztinstanzlich weitere medizinische Einschätzungen von PD Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der Klinik E.________, sowie vom Behandler, Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ins Recht legen. Diese Berichte datieren vom 5. und 10. Februar 2025, vom 15. und 25. April 2025, vom 12. und 17. Juni 2025, vom 24. Juli 2025 sowie vom 7. August 2025, weshalb sie als echte Noven unzulässig sind und unbeachtlich bleiben. 
Was die weitere Beurteilung der Klinik E.________ vom 1. September 2023 anbelangt, handelt es sich ferner um ein unechtes Novum. Dieser Bericht ist ebenfalls unbeachtlich, da der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, weshalb er diesen nicht bereits vor Vorinstanz hätte vorbringen können (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2; Urteil 8C_738/2024 vom 2. Juni 2025 E. 4.2 mit Hinweis). 
 
4.2.2. Soweit der Beschwerdeführer eine bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz aufgrund des Umstands geltend machen will, dass seit der psychiatrischen Begutachtung keine gesundheitliche Verbesserung trotz Einnahme eines Antipsychotikums eingetreten sei, da bislang aufgrund Unverträglichkeit kein geeignetes Neuroleptika gefunden habe werden können, dringt er damit nicht durch. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz nicht auf die gutachterliche Prognose einer möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf ein Pensum von 80 % bei adäquater medikamentöser Therapie abstützte, sondern auf die im Zeitpunkt der Begutachtung rückwirkend seit der IV-Anmeldung attestierte 60%ige Arbeitsfähigkeit (leidensangepasst). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, dass sich sein Gesundheitszustand seit der psychiatrischen Begutachtung bis zum Verfügungszeitpunkt erheblich verschlechtert hätte und dies durch die Vorinstanz in rechtswidriger Weise unbeachtet geblieben ist. Eine zwischenzeitlich nach Verfügungserlass mögliche Verbesserung bei angemessener medikamentöser Behandlung oder gar auch eine gesundheitliche Verschlechterung bildet Gegenstand einer allfälligen Neuanmeldung bzw. eines Revisionsverfahrens. Jedenfalls lässt sich damit keine Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils in diesem Punkt begründen.  
 
4.2.3. Daran vermögen auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Er beruft sich letztinstanzlich erneut auf die beim kantonalen Gericht eingereichten Berichte von PD Dr. med. D.________ und bemängelt über weite Strecken das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in appellatorischer Weise. Dabei gibt er die eigene Sichtweise wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen sind. Die Vorinstanz hat sich zu den Berichten von PD Dr. med. D.________ eingehend geäussert. Wie sie willkürfrei ausführte, ergab sich daraus kein Grund, von den nachvollziehbaren und überzeugenden Schlussfolgerungen des psychiatrischen Sachverständigen abzuweichen. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass bei einer Schizophrenie von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden kann (Urteil 8C_103/2022 vom 10. Mai 2022 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 7.1), womit auch keine Überprüfung der Standardindikatoren durch den Gutachter erfolgen musste. Allerdings berücksichtigte die Vorinstanz bei ihrer Würdigung der Berichte von PD Dr. med. D.________ nicht einzig die fehlende funktionelle Leistungsprüfung, sondern legte ausführlich und nachvollziehbar dar, dass diesen Berichten - und im Übrigen auch denjenigen des Behandlers, Dr. med. F.________, - keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, welche die Verwertbarkeit der Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachtens in Frage stellen könnten. Solche bringt auch der Beschwerdeführer keine vor. Bei dieser Ausgangslage durfte das kantonale Gericht in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) auf zusätzliche Abklärungen in Form von Drittauskünften beim Arbeitgeber oder eines Obergutachtens verzichten. Darin ist weder eine Bundesrechtswidrigkeit in Gestalt einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Beweiswürdigungsregeln noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des medizinischen Sachverhalts zu erblicken.  
 
4.3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie dem bidisziplinären Gutachten vollen Beweiswert zuerkannt und gestützt darauf eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer leidensangepassten Tätigkeit angenommen hat.  
 
5.  
 
5.1. Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf das in der Beschwerde aufgeführte Urteil 9C_403/2022 vom 15. März 2023 letztinstanzlich neu (vgl. Urteil 8C_319/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 4.1 f.) eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geltend macht, dringt er damit nicht durch, zumal es sich vorliegend nicht um einen vergleichbaren Fall handelt. Anders als im dort zu beurteilenden Fall leidet der Beschwerdeführer nicht an einer Epilepsie mit einer höheren Anfallshäufigkeit, welche eine entsprechende Planungsunsicherheit für einen Arbeitgeber bedeutet. Des Weiteren liegt keine Intelligenzminderung und keine der weiteren festgestellten Restriktionen vor (fehlende Ausbildung, noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, arbeitsmarktliche Desintegration aufgrund dreissigjähriger Abwesenheit, Beeinträchtigung der funktionellen Fähigkeiten und eingeschränkte Sprachkenntnisse). Auch unter Berücksichtigung des definierten Belastungsprofils (E. 4.1 hiervor) ist keine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit anzunehmen (vgl. hierzu Urteile 9C_232/2025 vom 22. Juli 2025 E. 2, 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.1 und 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.2, je mit Hinweis). Der Beschwerdeführer nennt denn auch keine psychischen Defizite, die dem Gutachter nicht bekannt waren. Dass Dr. med. G.________ nicht sämtliche Aspekte der einschränkenden Faktoren angemessen berücksichtigt hätte, ergibt sich ebenso wenig aus den Darlegungen des PD Dr. med. D.________ in seiner Beurteilung vom 15. Oktober 2023, wie die Vorinstanz willkürfrei darlegte. Ist von der vorinstanzlich festgestellten verbleibenden Leistungsfähigkeit auszugehen, zeigt der Beschwerdeführer somit nicht stichhaltig auf, inwiefern hier die Voraussetzungen der geltend gemachten Unverwertbarkeit bejaht werden müssten (vgl. SVR 2024 IV Nr. 18 S. 59, 8C_346/2023 E. 2.3; SVR 2020 IV Nr. 44 S. 155, 9C_644/2019 E. 4.2).  
 
5.2. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer in Bezug auf die Ermittlung des Invaliditätsgrads erstmals die Gewährung eines Leidensabzugs. Hierbei handelt es sich um eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2; Urteil 9C_188/2025 vom 31. Juli 2025 E. 8.2).  
 
5.2.1. Für die Begründung des Abzugs von 10 % bzw. 20 % stützt sich der Beschwerdeführer einzig auf den am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3 IVV. Nach den allgemeinen Grundsätzen des - materiellen - intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323 E. 4.2). Was die altrechtliche Rechtslage für die Periode vom 1. September 2021 (Rentenbeginn) bis 31. Dezember 2021 und vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 (vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV in der in dieser Zeitspanne gültigen Fassung) betrifft, legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb ein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt sein soll und solches ist auch nicht ersichtlich. Weiterungen hierzu erübrigen sich daher.  
 
5.2.2. Im Zusammenhang mit Art. 26bis Abs. 3 IVV in der ab dem 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung wird die IV-Stelle einen allfälligen Abzug im Rahmen eines Revisionsverfahren zu prüfen haben (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der IVV vom 18. Oktober 2023).  
 
5.3. Zusammenfassend hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.  
 
6.  
Gemäss dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie dazu später in der Lage ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer wird als unentgeltliche Anwältin bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. November 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Die Gerichtsschreiberin: Aliu