Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8F_17/2025  
 
 
Urteil vom 24. November 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, 
Lückenstrasse 8, 6430 Schwyz, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. September 2025 (8C_495/2025 [Entscheid II 2025 37]). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Revisionsgesuch vom 6. Oktober 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. September 2025, 
in die Verfügung vom 9. Oktober 2025, mit welcher eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- gesetzt wurde, 
in die Verfügung vom 4. November 2025, mit welcher A.________ - nach Einsicht in dessen Eingabe vom 20. Oktober 2025 - zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 17. November 2025 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass aus der Eingabe vom 7. November 2025 nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Vorbringen an der Nachfristansetzung für die Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 17. November 2025 gemäss Verfügung vom 4. November 2025 etwas zu ändern vermöchten, zumal der Gesuchsteller nicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, sondern wiederholt - entgegen dem klarer Wortlaut - aus Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG auf Kostenfreiheit des Verfahrens schliesst, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. November 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli