Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8F_8/2025  
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Sozialausschuss Zurzach, 
Hauptstrasse 50, 5330 Bad Zurzach, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. Oktober 2024 (8C_487/2024 [Verfügung WBE.2024.246]). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Revisionsgesuch vom 2. Juni 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. Oktober 2024, 
in die Verfügung vom 2. Juli 2025, mit welcher das mit dem Revisionsgesuch gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- gesetzt wurde, 
in die Verfügung vom 5. September 2025, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 26. September 2025 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Oktober 2025 
 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel