Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8F_9/2025  
 
 
Urteil vom 5. September 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, 
Rechtsdienst, 8085 Zurich, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. Juni 2025 
(8C_285/2025 [Urteil UV.2024.44]). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 ersucht A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Nichteintretensurteils 8C_285/2025 vom 4. Juni 2025. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten. 
Ist ein Nichteintretensentscheid Streitthema, muss sich der Revisionsgrund auf das Nichteintreten beziehen, das heisst vorliegend auf das Nichteintreten wegen mangelhafter Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Die Gesuchstellerin macht keinen gesetzlichen Revisionsgrund geltend. Vielmehr scheint sie das Wesen des Revisionsverfahrens zu verkennen, das nicht dazu dient, im ersten Verfahren Versäumtes nachzuholen. Ebenso wenig kann auf diesem Weg das Urteil des kantonalen Gerichts einer inhaltlichen Überprüfung zugeführt werden. Dies würde - wie bereits weiter oben dargetan - das Vorliegen eines Revisionsgrunds voraussetzen. 
 
3.  
Enthält das Gesuch keine Revisionsgründe im Sinne der Art. 121 ff. BGG, ist darauf ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin zu überbinden (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
5.  
Die Gesuchstellerin ersucht regelmässig mit offensichtlich ungenügender Begründung um revisionsweise Überprüfung bundesgerichtlicher Urteile, weshalb sich die IV. öffentlich-rechtliche Abteilung vorbehält, allfällige weitere derartige Eingaben inskünftig unbeantwortet abzulegen (bereits so die III. öffentlich-rechtliche Abteilung [Urteil 9F_25/2023 vom 10. Januar 2024 E. 5 mit weiterführenden Hinweisen]; s. auch Urteil 8C_95/2025 vom 27. Februar 2025 E. 6). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. September 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel