Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_1/2025
Urteil vom 15. Juli 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. November 2024
(200 24 394 AHV).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1955 geborene A.________ wurde aufgrund einer seit Kindheit bestehenden Schwerhörigkeit von der Invalidenversicherung (IV) wiederholt binaural mit Hörgeräten versorgt. Letztmals bejahte die IV-Stelle Bern einen Anspruch auf Vergütung der über dem Pauschalbetrag liegenden Kosten in der Höhe von Fr. 4'948.70 im Sinne der Härtefallregelung (Verfügung vom 27. Oktober 2017).
A.b. Nachdem A.________ das Rentenalter der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erreicht hatte, ersuchte sie im Januar 2024 um einen Kostenbeitrag der AHV für eine binaurale Hörgeräteanpassung. Dazu reichte sie einen Bericht der B.________ GmbH vom 17. Januar 2024 ein, in welchem die Übernahme der Mehrkosten der Hörgeräteversorgung im Sinne der Härtefallregelung beantragt wurde. In einer Mitteilung vom 26. Januar 2024 sprach die IV-Stelle A.________ die binaurale Hörgerätepauschale im Betrag von Fr. 1'650.- zu. Am 30. Januar 2024 erliess die Ausgleichskasse des Kantons Bern eine in diesem Sinne lautende Verfügung; sie lehnte eine Übernahme der Mehrkosten im Sinne der Härtefallregelung ab. Die Versicherte erhob dagegen Einsprache, wobei sie unter anderem einen weiteren Bericht der B.________ GmbH vom 22. Februar 2024 zu den Akten gab. Mit Einspracheentscheid vom 29. April 2024 hielt die Ausgleichskasse an ihrem Standpunkt fest.
B.
Beschwerdeweise liess A.________ die Aufhebung des Einspracheentscheides beantragen. Die Ausgleichskasse sei im Rahmen der Besitzstandsgarantie zu verpflichten, die Mehrkosten für die Hörgeräteversorgung im Sinne der Härtefallregelung zu übernehmen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an die Kasse zurückzuweisen. Mit Urteil vom 13. November 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, das kantonale Urteil sei aufzuheben. Die Kasse sei zu verpflichten, im Rahmen der Besitzstandsgarantie die Kosten für die Hörgeräteversorgung im Härtefall zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung zurückzuweisen. Es seien sämtliche Akten des Verwaltungs- und des vorinstanzlichen Verfahrens beizuziehen.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.
Der von der Beschwerdeführerin gestellte prozessuale Antrag auf Beizug der Akten des vorinstanzlichen und des Verwaltungsverfahrens ist gegenstandslos, weil die entsprechenden Unterlagen vorliegen.
3.
3.1. Nach den verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen geht die 1955 geborene, im AHV-Rentenalter stehende Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, sondern ist im Aufgabenbereich tätig. Vor dem Bezug der AHV-Altersrente war sie von der Invalidenversicherung im Sinne der Härtefallregelung mit Hörgeräten versorgt worden.
3.2. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die binaurale Hörgerätepauschale von Fr. 1'650.- ist unbestritten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen darüber hinaus gehenden Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten im Sinne der Härtefallregelung zulasten der AHV verneinte.
4.
Im angefochtenen Urteil werden die Bestimmungen zur Abgabe von Hörgeräten bei Schwerhörigkeit an in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV im Allgemeinen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [HVA; SR 831.135.1]; Ziff. 5.57 HVA-Anhang) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben wird auch die in Art. 4 HVA normierte Besitzstandsgarantie, wonach für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach Art. 21 oder 21bis IVG erhalten haben, der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen bleibt, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die HVA nichts anderes bestimmt, wobei im Übrigen die entsprechenden Bestimmungen der IV sinngemäss gelten. Gleiches gilt hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Vorgaben betreffend den Anspruch auf die Pauschale für eine monaurale oder eine binaurale Versorgung (Ziff. 5.07 des Anhangs der Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [HVI; SR 831.232.51]; HVI-Anhang) sowie den Anspruch auf über der Pauschale liegende Beiträge in Härtefällen (Ziff. 5.07.2* HVI-Anhang in Verbindung mit Rz. 2053 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI, gültig ab 1. Januar 2013, Stand: 1. Januar 2024]). Darauf wird verwiesen.
5.
5.1. Das kantonale Gericht erwog, der Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin umfasse nicht nur die Kommunikation mit Drittpersonen, mit welcher sie gemäss den Angaben im "Journal für Antrag auf Prüfung einer Härtefallregelung bei Hörgeräteversorgungen" vom 26. Februar 2024 Probleme habe, sondern weitere Teilbereiche, nämlich die Haushaltsführung, Ernährung, Wohnungspflege, Wäsche und Kleiderpflege, bei denen das Sprachverständnis keine bzw. nur eine untergeordnete Rolle spiele. Dass in diesen Bereichen aufgrund des eingeschränkten Hörvermögens massgebende Einschränkungen vorlägen, sei weder ersichtlich noch geltend gemacht. Auch bei einem Vergleich mit der früheren Haushaltsabklärung vom 23. Januar 2003 ergäben sich keine Hinweise auf eine nunmehr mögliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich um ungefähr 10 %. Die damals festgestellte Einschränkung von 12 % im Aufgabenbereich sei nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin zu dieser Zeit - anders als heute - ihre fünf minderjährigen Töchter zu betreuen hatte. Angesichts des seit Jahren stationären Hörvermögens (eine Verschlechterung sei weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich) und mit Blick auf die zwischenzeitlich weggefallene Betreuung der eigenen Kinder sei nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung (in Kenntnis der IV-Akten) auf eine weitergehende Abklärung der persönlichen Verhältnisse in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet habe. Es sei nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass durch die von der Beschwerdeführerin beantragte binaurale Hörgeräteversorgung im Härtefall im Vergleich zur binauralen Hörgeräteversorgung gemäss dem Pauschalbetrag eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich von 10 % erreicht werden könnte. Aus diesem Grund bestehe kein Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten im Sinne der Härtefallregelung durch die AHV.
5.2. In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unvollständig und unrichtig, d.h. willkürlich festgestellt, gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen und den Anspruch auf rechtliches Gehör (im Sinne des Rechts auf Beweiserhebung) verletzt.
5.2.1. Vorab macht die Beschwerdeführerin geltend, das kantonale Gericht habe den Streitgegenstand verkannt, indem es den Anspruch auf eine binaurale Hörgeräteversorgung im Sinne eines Härtefalles als streitig bezeichnet und die Besitzstandsgarantie unerwähnt gelassen habe. Diese Kritik ist unberechtigt, weil eine Nennung der spezifischen Rechtsgrundlage im Rahmen des Streitgegenstandes nicht erforderlich war (vgl. auch E. 3.2 hiervor). Abgesehen davon ergibt sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen ohne weiteres, dass die Vorinstanz den Anspruch unter dem Blickwinkel der Besitzstandsgarantie geprüft hat.
5.2.2. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin als unzutreffende Sachverhaltsfeststellung, dass ihre Vorbringen im angefochtenen Urteil falsch wiedergegeben würden. Sie habe gerügt, die Personengruppe mit einer bisherigen Hörgeräteversorgung gemäss Härtefall, die neu im Aufgabenbereich tätig sei und die Besitzstandsgarantie geltend machen wolle, werde systematisch benachteiligt. Das kantonale Gericht habe es aber unrichtigerweise so dargestellt, als ob sie eine Benachteiligung aller im Aufgabenbereich tätiger Personen geltend gemacht hätte, und damit verkannt, worauf sich der von ihr kritisierte Verstoss gegen das Willkür- und Diskriminierungsverbot beziehe. Auch aus diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten: Wie Art. 4 HVA ausdrücklich festhält, sind auch unter dem Titel der Besitzstandsgarantie die massgebenden Anspruchsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen. In diesem Sinne führt die Besitzstandsgarantie lediglich dazu, dass für bereits im AHV-Rentenalter stehende Versicherte, die bereits zuvor von der IV mit Hörgeräten versorgt worden waren, dieselben Anspruchsvoraussetzungen gelten wie für Versicherte, welche diese Altersgrenze noch nicht erreicht haben, nämlich diejenigen der IV (vgl. auch Urteil 9C_598/2016 vom 11. April 2017 E. 4). Diese Parallelität zeigt sich auch darin, dass der von der Beschwerdeführerin angesprochene Wechsel des Eingliederungsbereichs durch Aufgabe der Erwerbstätigkeit und Aufnahme einer Tätigkeit im Aufgabenbereich vor und nach Eintritt des Rentenalters grundsätzlich dieselben Konsequenzen hat (unter Vorbehalt des in nachstehender E. 5.3.1 erwähnten Spezialfalles). Aus diesem Grund wirkt es sich für die Beschwerdeführerin nicht nachteilig aus, dass die Vorinstanz sich mit dem vorgetragenen Einwand dadurch auseinandersetzte, als sie eine allgemeine Benachteiligung der im Aufgabenbereich tätigen versicherten Personen im Rahmen der Hörgeräteversorgung prüfte.
5.2.3. Als offensichtlich unrichtig rügt die Beschwerdeführerin auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach die B.________ GmbH den geltend gemachten Anspruch damit begründet habe, dass die Hörgeräteversorgung von 2017 nicht mehr auf dem neuesten Stand und der Unterhalt der Systeme aufgrund des Alters nur noch bedingt möglich sei. Allerdings zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung, welche sich auf den Bericht der B.________ GmbH vom 22. Februar 2024 stützt, willkürlich sein soll. Auf dieses Aktenstück stützte sich das kantonale Gericht ohnehin hauptsächlich in der Frage, ob es Hinweise auf eine Verschlechterung des Hörvermögens seit Erreichen des AHV-Alters gebe. Dass die darin enthaltenen Ausführungen keine Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung liefern, wird in der Beschwerde zu Recht nicht in Abrede gestellt.
5.2.4. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und ihres Rechts auf Beweiserhebung (als Ausfluss des Gehörsanspruchs) erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass das kantonale Gericht ihren Antrag auf Durchführung einer erneuten audiologischen Untersuchung in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt habe, obwohl eine solche ORL-Expertise - entgegen den ihrer Auffassung nach willkürlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil - obligatorisch sei. Eine entsprechende Pflicht ergebe sich sowohl aus Rz. 2009 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (KSHA; weil die Wiederversorgung im gleichen Umfang abgelehnt werde) als auch aus Rz. 2037 KHMI (weil ihr der Besitzstand nicht gewährt werde). Die Beschwerdeführerin stützt sich diesbezüglich auf eine unrichtige Lesart von Rz. 2009 KSHA und Rz. 2037 KHMI: Zur Einholung einer ORL-Expertise verpflichtet Rz. 2009 KSHA lediglich, wenn eine Hörgeräteneuversorgung und nicht (wie hier) eine Wiederversorgung im gleichen Umfang zur Diskussion steht; dabei ist unerheblich, ob der entsprechende Anspruch letztlich bejaht oder verneint wird. Analoges gilt im Rahmen von Rz. 2037 KHMI, wonach eine ORL-Expertise den Personen im AHV-Rentenalter mit IV-Besitzstand im Falle von Wiederversorgungen im gleichen Umfang freigestellt ist; resultiert auch in Anwendung der Besitzstandsgarantie kein Anspruch auf Wiederversorgung, ändert dies nichts an der Freiwilligkeit einer ORL-Expertise. Der von der Beschwerdeführerin sinngemäss erhobene Vorwurf, die Vorinstanz habe die Notwendigkeit einer ORL-Expertise willkürlich verneint, ist damit unberechtigt. Es wird weder in der Beschwerde aufgezeigt noch ist anderweitig ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer antizipierten Beweiswürdigung das Willkürverbot (Art. 9 BV) - die in diesem Zusammenhang einzig mögliche Rüge (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteil 8C_439/2019 vom 7. August 2019 E. 3.2.5 mit Hinweisen) - verletzt haben sollte.
5.2.5. Nach dem Gesagten ist die beschwerdeführerische Kritik an den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (einschliesslich Beweiswürdigung) unbegründet.
5.3. Zu prüfen bleiben die gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten materiellen Einwände. Dabei stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es sei für die im Aufgabenbereich tätigen Versicherten mit einer von der IV erbrachten Hörgeräteversorgung gemäss Härtefallregelung unmöglich, nach Eintritt des Rentenalters die Besitzstandsgarantie erfolgreich geltend zu machen (vgl. dazu bereits E. 5.2.2). Die Voraussetzung, wonach eine Verbesserung um mindestens 10 % erreicht werden müsse, entbehre einer vernünftigen Grundlage, sei als solches und in der Anwendung im konkreten Fall willkürlich und verstosse gegen das Diskriminierungsverbot. Selbst unter Ausserachtlassung der Besitzstandsgarantie läge ein Verstoss gegen das Willkür- und das Diskriminierungsverbot vor. Da die 10 %-Regel kein geeignetes Kriterium sei, habe das Bundesgericht sie nicht anzuwenden und die Verwaltung zu verpflichten, die Hörgeräteversorgung im Härtefall zu übernehmen.
5.3.1. Auszugehen ist vom Grundsatz, dass für einen sich auf die Besitzstandsgarantie (Art. 4 HVA) stützenden Anspruch auf Leistungen nach Massgabe von Ziff. 5.07.2* HVI-Anhang die medizinischen Voraussetzungen und die sinngemäss anwendbaren Bestimmungen der Invalidenversicherung erfüllt sein müssen (vgl. Urteil 9C_598/2016 vom 11. April 2017 E. 4). Zu beachten ist zudem, dass eine versicherte Person, die von der Invalidenversicherung für ihre erwerbliche Tätigkeit mit einem Hilfsmittel versorgt worden war und nach Eintritt des AHV-Rentenalters neu in einem Aufgabenbereich tätig ist, sich nicht auf die Besitzstandsgarantie berufen kann, denn diese verleiht keinen Anspruch auf Abgabe des Hilfsmittels für einen erst nach Erreichen das Rentenalters neu erworbenen Eingliederungsbereich (Urteile 9C_621/2024 vom 29. April 2025 E. 5.2; 9C_218/2019 vom 25. September 2019 E. 4.3).
5.3.2. Den Beweis für ihre pauschale Behauptung, wonach sich im Aufgabenbereich tätige Altersrentner und -rentnerinnen im Rahmen der Hörgeräteversorgung generell nicht auf die Besitzgarantie berufen könnten (vgl. dazu allerdings auch den soeben in E. 5.3.1 erwähnten, speziellen Sachverhalt), bleibt die Beschwerdeführerin schuldig. Es sind denn auch durchaus Fälle denkbar, in welchen mit einer allfälligen binauralen Hörgeräteversorgung durch die IV im Härtefall gegenüber der pauschalen binauralen Hörgeräteversorgung auch im AHV-Rentenalter eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich um (mindestens) 10 % erreicht werden kann, beispielsweise wenn eine versicherte Person intensive Pflege- und Betreuungsleistungen gegenüber Angehörigen zu erbringen hat. So war auch die bei der Beschwerdeführerin früher vorhanden gewesene Einschränkung im Aufgabenbereich um 12 % nach den nicht offensichtlich unrichtigen und damit für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen nicht zuletzt den damaligen, inzwischen weggefallenen Betreuungsaufgaben zuzuschreiben (Haushaltsabklärung vom 23. Januar 2003).
5.3.3. Dass es im Aufgabenbereich verglichen mit dem Erwerbsbereich nach den Vorbringen in der Beschwerde sodann schwieriger sein dürfte, mit einem Hilfsmittel wie dem Hörgerät eine anspruchsrelevante Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erzielen, ist darauf zurückzuführen, dass die beiden Eingliederungsbereiche unterschiedliche Anforderungen an das Hörvermögen stellen. Abgesehen davon wäre eine allfällige IV-rechtliche Ungleichbehandlung von Erwerbs-, Teil- und Nichterwerbstätigen auf eine für das Bundesgericht verbindliche (Art. 190 BV) Verfassungs- und Gesetzesgrundentscheidung zurückzuführen, die auch im Hilfsmittelbereich vom Gericht hingenommen werden müsste (Urteil 9C_398/2017 vom 14. November 2017 E. 4.3).
5.3.4. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich gegen die in Rz. 1021 KHMI statuierte Voraussetzung einer quantitativen Eingliederungswirksamkeit von mindestens 10 % (welche als Richtmass zu verstehen und Abweichungen im Einzelfall zugänglich ist) opponiert, erübrigen sich Weiterungen. Im angefochtenen Urteil wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung dieses Erfordernis als Konkretisierung der geforderten Eingliederungswirksamkeit als gesetzmässig bestätigt hat (BGE 129 V 67 E. 1.1.2 und 2.2; Urteil 8C_961/2009 vom 17. Juni 2010 E. 7.2), welcher Beurteilung in der Beschwerde nichts Substanzielles entgegengehalten wird. Ebenso wenig sind im Übrigen Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen von diesem Wert im vorliegenden Fall gebieten würden.
5.3.5. Bei dieser Sachlage sind auch die beschwerdeführerischen materiellen Vorbringen unbegründet.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Entsprechend diesem Prozessausgang werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Juli 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann