Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_102/2025  
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Ärztegesellschaft des Kantons St. Gallen, Gewerbestrasse 6, 9242 Oberuzwil, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Marco Donatsch, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Giuliani 
und Rechtsanwälte PD Dr. Mirina Grosz und Prof. Dr. Tomas Poledna, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Notfalldienstersatzabgabepflicht des Kantons St. Gallen, Abgabeperiode 2020, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Januar 2025 (B 2023/225). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die B.________ AG, Institut für Pathologie, U.________, bezweckt seit 22./23. Dezember 2016 den Betrieb einer Praxis bzw. eines Institutes für die Durchführung medizinischer Diagnostik auf dem Gebiet der klinischen Pathologie mit allen damit in Zusammenhang stehenden Untersuchungen (insbesondere Histologie, Zytologie und Molekularpathologie), unter der Verantwortung von als Medizinalpersonen anerkannten Ärzten. Seit 9./11. November 2020 unterhält sie eine Zweigniederlassung in V.________/SG. Nach ihren Angaben hat ihr das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen (nachfolgend: kantonales Gesundheitsdepartement) am 20. Dezember 2019 eine Bewilligung für den Betrieb einer Einrichtung (medizinisches Laboratorium) zur Durchführung medizinischer Diagnostik auf dem Gebiet der klinischen Pathologie im Kanton St. Gallen erteilt und PD Dr. med. A.________, den Präsidenten des Verwaltungsrates der B.________ AG, als verantwortlichen Leiter zugelassen. Dieser verfügt seit 5. Dezember 2014 über eine Bewilligung für die (selbstständige) Berufsausübung im Kanton St. Gallen.  
 
A.b. Die bei der B.________ AG tätigen Ärztinnen und Ärzte sind gemäss ihrer eigenen Darstellung ausserhalb der Öffnungszeiten werktags zwischen 17 und 8 Uhr sowie am Wochenende ständig telefonisch erreichbar, wobei sie als Dienstleistungen anbieten: Unterstützung klinisch-ärztlicher Tätigkeiten, (interoperative) Schnellschnittuntersuchungen (für Kliniken und niedergelassene Arztpraxen), chirurgisch geforderte Schnelluntersuchungen von Operationspräparaten sowie dringende pathologische Arbeiten für kurzfristig geplante Eingriffe oder dringende Bereitstellungen für Tumorboards, Befundübermittlung oder -besprechung, Verfügbarkeit für vier interdisziplinäre Tumorboards (drei davon ausserhalb der Dienstzeiten, jeweils immer auf Abruf), dringlicher Bereitschaftsdienst bei Fragen von anderen Ärztinnen und Ärzten betreffend Materialasservation sowie Bereitschaftsdienst bei direkten Anfragen von Patientinnen und Patienten. Ihren Angaben zufolge tätigte die Zweigniederlassung im Jahr 2020 über 50 Befundfreigaben an Wochenenden (wobei damals aufgrund der Massnahmen gegen die Ausbreitung von Covid-19 teilweise Kurzarbeit geleistet worden sei) und kommt es an Werktagen ausserhalb der allgemeinen Öffnungszeiten zu über 50 Befundfreigaben.  
 
 
A.c. Mit E-Mail vom 7. September 2020, ergänzt am 24. September 2020, mit dem Betreff "Notfalldienst-Ersatzabgabe" beantragte Dr. med. A.________ für sich und weitere bei der B.________ AG angestellte Arztpersonen beim Ärzteverein der Stadt V.________ (im Folgenden: städtischer Ärzteverein) die Befreiung von der Notfalldienstersatzabgabe mit der Begründung, dass sie im Rahmen des von ihnen geleisteten Bereitschaftsdienstes der Hauptleistungspflicht nachgekommen seien. Nachdem ihm am 22. September 2020 mitgeteilt worden war, dass der Vorstand des städtischen Ärztevereins auf das Gesuch nicht eintrete, unterbreitete Dr. med. A.________ sein Anliegen per E-Mail vom 23. und 24. September 2020 dem Rechtskonsulenten des städtischen Ärztevereins. Mit Verfügung vom 12. November 2020 traten der Präsident und der Notfalldienstkoordinator des städtischen Ärztevereins auf den Antrag nicht ein.  
 
A.d. Dr. med. A.________ wandte sich daraufhin mit E-Mail vom 30. November 2020 an den Rechtskonsulenten der Ärztegesellschaft des Kantons St. Gallen (im Folgenden: kantonale Ärztegesellschaft oder Beschwerdeführerin). Nachdem ein Verständigungsversuch durch den von der kantonalen Ärztegesellschaft bestimmten Notfalldienstverantwortlichen gescheitert war, stellte der Vorstand der kantonalen Ärztegesellschaft mit Verfügung vom 1. April 2021 fest, dass Dr. med. A.________ verpflichtet sei, dem städtischen Ärzteverein die reglementarische Ersatzabgabe für den Notfalldienst für das Jahr 2020 zu bezahlen. Die (Höhe der) Ersatzabgabe sei vom städtischen Ärzteverein zu verfügen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Prüfung der Anerkennung eines fachspezifischen bzw. spezialärztlichen Notfalldienstes sei von vornherein ausgeschlossen. In den Reglementen der kantonalen Ärztegesellschaft und des städtischen Ärztevereins sei bewusst davon abgesehen worden, denjenigen Ärztinnen und Ärzten, die einen mit dem hausärztlichen vergleichbaren anderen Notfalldienst leisten würden, die Möglichkeit für eine Ausnahmeregelung zuzugestehen, dies aus der Überlegung, dass die Abgrenzung sehr schwierig wäre und erfahrungsgemäss dauernd Anlass zu Differenzen geben würde.  
 
A.e. Gegen die Verfügung des Vorstands der kantonalen Ärztegesellschaft vom 1. April 2021 (eröffnet am 9. April 2021) reichte Dr. med. A.________ am 25. April 2021 beim Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen Rekurs ein. Nach Beizug seines Rechtsvertreters beantragte er mit Eingabe vom 24. September 2023 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei festzustellen, dass er (und zwei weitere bei der B.________ AG tätige Arztpersonen) einen den gesetzlichen sowie reglementarischen Anforderungen entsprechenden Notfalldienst leisten würden. Eventualiter seien sie von der Pflicht zur Leistung der Ersatzabgabe zu befreien. Subeventualiter sei die Verfügung vom 1. April 2021 aufzuheben und die Sache an die kantonale Ärztegesellschaft zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 10. Oktober 2023 wies das kantonale Gesundheitsdepartement den Rekurs von Dr. med. A.________ ab, soweit es darauf eintrat. Auf denjenigen der anderen beiden Arztpersonen trat es nicht ein.  
 
B.  
Beschwerdeweise liess Dr. med. A.________ das Rechtsbegehren stellen, der Entscheid vom 10. Oktober 2023 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er einen den gesetzlichen sowie reglementarischen Anforderungen entsprechenden Notfalldienst leiste. Eventualiter sei er von der Pflicht zur Leistung der Ersatzabgabe zu befreien. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 8. Januar 2025 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde gut. Es hob den Entscheid des kantonalen Gesundheitsdepartementes vom 10. Oktober 2023 sowie die Verfügungen der kantonalen Ärztegesellschaft vom 1. April 2021 und des städtischen Ärztevereins vom 12. November 2020 auf (soweit sie Dr. med. A.________ betrafen). 
 
C.  
 
C.a. Die kantonale Ärztegesellschaft erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 8. Januar 2025 sei aufzuheben.  
Dr. med. A.________ beantragt in seiner Vernehmlassung, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. 
 
C.b. In einer weiteren Eingabe vom 22. April 2025 äussert sich die kantonale Ärztegesellschaft erneut.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1; 149 II 66 E. 1.3). 
 
1.1. Die frist- (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (vgl. Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid (vgl. Art. 90 BGG) einer letztinstanzlichen kantonalen Gerichtsbehörde (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die nicht unter den Ausnahmekatalog des Art. 83 BGG fällt. Damit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zulässig.  
 
1.2. Streitig ist indessen die Beschwerdelegitimation der Ärztegesellschaft des Kantons St. Gallen. Diese hat sich als privatrechtlicher Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB konstituiert und ist mit einer öffentlichen Aufgabe betraut, der Organisation des Notfalldienstes (Art. 50bis Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 28. Juni 1979 [GesG/SG; sGS 311.1]).  
 
1.2.1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Die Bestimmung ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten, doch können sich auch Gemeinwesen oder die ihnen praxisgemäss gleichgestellten privatrechtlich organisierten Träger von öffentlichen Aufgaben darauf stützen, falls sie durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie Private oder aber in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen werden, namentlich wenn einem Entscheid präjudizielle Bedeutung für die öffentliche Aufgabenerfüllung zukommt. Die Beschwerdebefugnis zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen setzt eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen voraus. Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung begründet keine Beschwerdebefugnis im Sinne dieser Regelung. Gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG sind Gemeinwesen und die ihnen gleichgestellten Träger öffentlicher Aufgaben nur restriktiv zur Beschwerdeführung zuzulassen (BGE 147 II 227 E. 2.3.2; 146 V 121 E. 2.3.1; 141 II 161 E. 2.1; BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 41 ff. zu Art. 89 BGG; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 49 ff. zu Art. 89 BGG).  
 
1.2.2. Die kantonale Ärztegesellschaft hält ihre Beschwerdelegitimation für gegeben, weil der eine formellgesetzliche Grundlage verneinende angefochtene Entscheid dazu führe, dass sie die Erhebung der Ersatzabgaben nicht mehr (zwangsweise) durchsetzen könne, was sie in ihren vermögensrechtlichen Interessen berühre (die Einnahmen hätten in der Vergangenheit jährlich rund ca. Fr. 950'000.- [2024] betragen) und zugleich ihre öffentliche Aufgabenerfüllung in Frage stelle. Zudem greife die vorinstanzliche Eventualbegründung, wonach auch die reglementarische Regelung der Befreiungs- und Dispensationsgründe nicht hinreichend sei, in die ihr vom Gesetz zur Aufgabenerfüllung eingeräumte Autonomie ein. Damit kam die Beschwerdeführerin ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht nach (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; Urteile 2C_73/2024 vom 12. März 2025 E. 1.2.2; 2C_555/2024 vom 25. November 2024 E. 2.1).  
 
1.2.3. Die Frage, ob ein mit der Organisation des Notfalldienstes betrauter privatrechtlicher Verein legitimiert ist, gegen einen die Notfalldienstersatzabgabepflicht eines Arztes verneinenden kantonalen Entscheid Beschwerde zu erheben, stellte sich bereits im Urteil 2C_83/2012 vom 29. August 2012. Weil das vom Verein erhobene Rechtsmittel ohnehin abzuweisen war, wurde sie vom Bundesgericht damals offen gelassen (dortige E. 1.2.2). Wie sich aus dem Folgenden ergibt, braucht sie aus demselben Grund auch hier nicht beantwortet zu werden.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die unrichtige Anwendung oder Auslegung von kantonalem Recht bildet hingegen (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) nur insofern einen Beschwerdegrund, als die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere des Willkürverbots (Art. 9 BV) oder eines anderen Grundrechts, geltend gemacht wird (BGE 145 I 108 E. 4.4.1; 142 II 369 E. 2.1; 142 V 94 E. 1.3). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rügen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 215 E. 1.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung von kantonalem Recht, gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 147 I 7 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich.  
 
2.3. Bei der Überprüfung der Anwendung einer kantonalen Norm auf Willkür weicht das Bundesgericht nur dann von der im angefochtenen Entscheid gewählten Lösung ab, wenn diese offensichtlich unhaltbar erscheint, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt den Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 I 145 E. 6.1; 145 I 108 E. 4.4.1; 144 I 170 E. 7.3; je mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Die Pflicht, Notfalldienst bzw. die hier streitige Ersatzabgabe zu leisten, wird im kantonalen Gesundheitsgesetz (GesG/SG) wie folgt geregelt:  
Art. 50 bis Notfalldienst a) Grundsatz  
1 Die kantonalen Standesorganisationen der Medizinalberufe nach Art. 41 dieses Erlasses sorgen soweit nötig für eine zweckmässige Organisation des Notfalldienstes. 
2 Medizinalpersonen mit einer Berufsausübungsbewilligung nach Art. 44 dieses Erlasses sind unabhängig von einer persönlichen Mitgliedschaft in ihrer Standesorganisation zur Beteiligung an deren Notfalldienst verpflichtet. Davon ausgenommen sind Amtsärzte, die amtsärztlichen Notfalldienst leisten. 
3 Wer Notfalldienst leistet, wählt seinen Aufenthaltsort während dieser Zeit so, dass der Notfalldienst gewährleistet ist. 
Art. 50ter b) Dispensation und Ersatzabgabe 
1 Die Standesorganisation kann eine zum Notfalldienst verpflichtete Medizinalperson auf Gesuch hin oder von sich aus von dieser Pflicht befreien. Sie kann die von der Dienstpflicht befreite Medizinalperson zur Leistung einer Ersatzabgabe verpflichten und dazu Ausnahmeregelungen vorsehen. 
2 Die Er satzabgabe beträgt höchstens 2,5 Prozent des AHV-pflichtigen Jahreseinkommens aus medizinischer Tätigkeit der betroffenen Medizinalperson, höchstens jedoch Fr. 5'000.- je Jahr. 
3 Die Ersatzabgaben werden zur Organisation und Sicherstellung des Notfalldienstes verwendet und fliessen zu diesem Zweck an den Notfalldienstfonds der Standesorganisation. 
Art. 50quater c) Reglement der Standesorganisation und Delegation an die regionalen Organisationen  
1 Die Standesorganisation regelt die sich aus dem Notfalldienst ergebenden Rechte und Pflichten, insbesondere Dispensation und Ersatzabgabe, durch Reglement und bringt dieses dem zuständigen Departement zur Kenntnis. 
2 Die kantonale Standesorganisation kann die Regelung und den Vollzug des Notfalldienstes an ihre regionalen Organisationen delegieren. Die Entscheide der regionalen Standesorganisationen betreffend die Notfalldienstpflicht und die Leistung von Ersatzabgaben können im Streitfall der kantonalen Standesorganisation unterbreitet werden. Kommt keine Einigung zustande, erlässt die kantonale Standesorganisation eine Verfügung. 
 
3.2. In ihrem Reglement betreffend den ärztlichen Notfalldienst im Kanton St. Gallen vom 8. August 2019 (RKÄG) sieht die Beschwerdeführerin zudem vor:  
 
4. DIENSTPFLICHT  
4.1 Jeder im Kanton St. Gallen praktizierende Arzt, der nicht in einem Listenspital gemäss nachfolgender Ziff. 4.2 praktiziert, ist notfalldienstpflichtig. 
[...] 
4.3 Die Dienstpflicht dauert mindestens bis zum erfüllten 60. Altersjahr. Die Details bestimmen die Regionalvereine. 
4.4 Die Regionalvereine können Dispensationen sowohl hinsichtlich der Leistung von Notfalldienst wie auch hinsichtlich der Leistung einer Ersatzabgabe reglementieren. 
4.5 Die Regionalvereine können Bestimmungen zu spezialärztlichem Notfalldienst mit entsprechender Dispens vom allgemeinen Notfalldienst erlassen. 
[...] 
4.8 Der Regionalverein kann Personen, die ihm für die Leistung von Notfalldienst als ungeeignet erscheinen, von der persönlichen Leistungspflicht ausschliessen und sie stattdessen zur Leistung einer Ersatzabgabe gemäss nachfolgender Ziff. 5 verpflichten. 
5. ERSATZABGABE 
5.1 Die Regionalvereine können regeln, dass die Dienstpflicht durch die Leistung einer Ersatzabgabe erfüllt werden kann oder dass Ersatzabgaben für den Fall der Dispensierung zu leisten sind. Sie sind im Erlass der detaillierten Bestimmungen unter dem Vorbehalt der Einhaltung der gesetzlichen Regelung frei. 
-..] 
 
3.3. Der städtische Ärzteverein hält im Notfalldienstreglement der praktizierenden Ärzte der Stadt V.________ vom 22. August 2018 (RStÄV) fest:  
 
4. Umfang der Notfalldienstpflicht 
4.1 Dienstpflichtig ist, wer: 
a) Im Gebiet des Ärztevereins der Stadt V.________ als Arzt tätig ist und Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung ist; 
b) das 60. Altersjahr noch nicht überschritten hat; 
c) nicht in einem Listenspital Dienst leistet (wobei der dortige Dienst bezüglich Aufwand vergleichbar mit demjenigen der Standesorganisation sein muss). 
[...] 
4.3 Wer dienstpflichtig ist, leistet diesen Dienst im Rahmen der Organisation des Vereins oder bezahlt dem Verein eine Dienstpflichtersatzabgabe. 
[...] 
4.5 Der Präsident der kantonalen Ärztegesellschaft, der Präsident des Ärztevereins der Stadt V.________, der Notfallkoordinator sowie Amtsärzte, die amtsärztlichen Notfalldienst leisten, sind von sämtlichen Notfalldienstpflichten und der Bezahlung der Dienstpflichtersatzabgabe befreit. 
[...] 
6. Befreiung und Ausschluss vom Notfalldienst  
6.1 Über die Befreiung (Dispensation) vom Notfalldienst entscheidet der Präsident zusammen mit dem Notfalldienstkoordinator. 
6.2 Der Präsident und der Notfallkoordinator sind befugt, den Notfalldienst entsprechend den Bedürfnissen einzuteilen [...]. 
6.3 Kollegen, die für den Notfalldienst als ungeeignet erachtet werden, können von der persönlichen Dienstleistungspflicht ausgeschlossen und zu einer Ersatzabgabe verpflichtet werden. 
 
4.  
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, die Vorinstanz habe das Willkürverbot verletzt, indem sie eine Ersatzabgabepflicht des Beschwerdegegners für das Jahr 2020 verneinte mit der Begründung, die Formulierung in Art. 50ter Abs. 1 Satz 2 GesG/SG erfülle mangels Festlegung des Kreises der Abgabepflichtigen die vom abgaberechtlichen Legalitätsprinzip (Art. 127 Abs. 1 BV) gestellten Anforderungen nicht und darüber hinaus sei auch die reglementarische Regelung ungenügend. 
 
4.1. Gemäss Art. 127 Abs. 1 BV ist die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten diese - auch in Art. 164 Abs. 1 lit. d BV statuierten - erhöhten Anforderungen an das Legalitätsprinzip nicht nur für Steuern, sondern für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, unabhängig davon, ob sie vom Bund, von den Kantonen oder den Gemeinden erhoben werden (BGE 149 II 177 E. 8.3.2; 143 I 220 E. 5.1 und 227 E. 4.2). Ausgenommen sind lediglich die Kanzlei- und Kontrollgebühren, welche aufgrund ihrer geringen Belastung eine Sonderstellung einnehmen (Urteile 9C_618/2022 vom 18. Juli 2023 E. 3.2; 2C_1092/2017 vom 28. August 2018 E. 3.1). Das Legalitätsprinzip ist mithin auch bei der Erhebung von Kausalabgaben wie der hier streitigen Notfalldienstersatzabgabe zu beachten (zu einem entsprechenden Anwendungsfall: Urteil 2C_807/2010 vom 25. Oktober 2011 E. 3).  
 
4.1.1. Nach dem abgaberechtlichen Legalitätsprinzip bedarf die Erhebung öffentlicher Abgaben grundsätzlich eines formellgesetzlichen Fundaments (Erfordernis der genügenden Normstufe; BGE 146 II 97 E. 2.2.4; 144 II 454 E. 3.4; 143 II 87 E. 4.5; 142 II 182 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Inhaltlich hat das formelle Gesetz die grundlegenden Bestimmungen über den Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt), den Gegenstand (Abgabeobjekt) und die Bemessung der Abgabe (Bemessungsgrundlage und -tarif) festzulegen (Erfordernis der genügenden Normdichte; BGE 148 II 121 E. 5.1; 146 II 97 E. 2.2.4; 144 II 454 E. 3.4; je mit Hinweisen; zum Ganzen: LUZIUS CAVELTI, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2. Aufl. 2025, N. 13 ff. zu Art. 127 BV; PETER HONGLER, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 12 ff. zu Art. 127 BV; MICHAEL BEUSCH, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz. 22.35 ff.). Befreiungen und Ausnahmen von der Abgabepflicht unterliegen denselben Anforderungen an die Gesetzmässigkeit (BGE 143 II 87 E. 4.5). Das abgaberechtliche Legalitätsprinzip bezweckt, zu verhindern, dass den rechtsanwendenden Behörden ein übermässiger Spielraum verbleibt, und sicherzustellen, dass die möglichen Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind (BGE 145 I 52 E. 5.2.1; 142 II 182 E. 2.2.2).  
 
 
4.1.2. Das in Art. 127 Abs. 1 BV enthaltene Erfordernis, wonach die genannten Elemente "im Gesetz selbst" geregelt sein müssen, verlangt eine Festlegung in einem Gesetz im formellen Sinn, d.h. in einem Gesetz, das im Bund oder im Kanton das Parlament erlässt und allenfalls dem obligatorischen oder fakultativen Referendum untersteht. Delegiert das Gesetz die Zuständigkeit zur Festlegung einer Abgabe an die Exekutive, muss es die genannten Elemente zumindest in den Grundzügen festlegen (BGE 143 I 220 E. 5.1.1; 143 I 227 E. 4.2; 136 I 142 E. 3.1; CAVELTI, a.a.O., N. 25 zu Art. 127 BV; HONGLER, a.a.O., N. 16 zu Art. 127 BV). Dass bei Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an Private jedenfalls die gleichen Anforderungen gelten müssen, ist evident.  
 
4.1.3. Im Unterschied zu den meisten anderen Rechtsgebieten hat das Legalitätsprinzip im Steuerrecht den Status eines verfassungsmässigen Rechts, welches den Einzelnen davor schützt, dass ihn die Verwaltung ohne formellgesetzliche Grundlage mit Steuern oder anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben belastet (BGE 151 II 345 E. 2.1; 150 I 1 E. 4.4.1; 148 II 121 E. 5.1; je mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht frei, ob die aus diesem Individualrecht folgenden Anforderungen an die Ausgestaltung und Bestimmtheit der formellgesetzlichen Vorgaben und die damit zusammenhängenden Delegationsschranken eingehalten sind; ob die einer kantonalen Gesetzesvorschrift gegebene Auslegung zulässig ist, beurteilt es indessen auch bei Anrufung des speziellen abgaberechtlichen Legalitätsprinzips nur unter dem Blickwinkel der Willkür (BGE 149 I 305 E. 3.3; 143 I 227 E. 4.2.1).  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert, im angefochtenen Entscheid werde das abgaberechtliche Legalitätsprinzip überspannt und die gesetzgeberische Regelungsabsicht untergraben. Der Gesetzgeber habe den Kreis der Primärverpflichteten (Notfalldienstverpflichteten) und damit auch den sich daraus ergebenden Kreis der Abgabepflichtigen hinreichend bestimmt. Er habe ersteren bewusst auf alle Medizinalpersonen mit einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung festgelegt und damit weit gefasst, auch wenn der Notfalldienst gemäss den Gesetzesmaterialien primär eine hausärztliche Aufgabe sei. Auf der Stufe des formellen Gesetzes sei ganz bewusst nicht geregelt worden, welche der notfalldienstverpflichteten Ärztinnen und Ärzte von der Primärpflicht befreit oder ausgeschlossen werden könnten. Es entspreche Sinn und Zweck der Übertragung der Organisation und Durchführung des Notfalldienstes an die Beschwerdeführerin, dass diese als (fachkundige) Standesorganisation bestimmen solle, welche der nach Art. 50bis Abs. 2 Satz 1 GesG/SG zum Notfalldienst verpflichteten Ärztinnen und Ärzte nicht für einen zweckmässigen Notfalldienst benötigt würden. Das Erfordernis wichtiger oder objektiver Gründe (für die Befreiung von der Primärpflicht) bzw. dass Ersatzabgaben nur zu erheben seien, wenn die notfalldienstpflichtige Arztperson für die gesetzliche Aufgabenerfüllung der Beschwerdeführerin nicht benötigt werde, ergebe sich aus dem Regelungszweck selbst.  
Demgegenüber pflichtet der Beschwerdegegner dem vorinstanzlichen Entscheid vollumfänglich bei. Das Legalitätsprinzip sei verletzt, weil eine bloss sinngemässe statt explizite Festlegung des Kreises der Abgabepflichtigen im Gesetz nicht ausreiche. Auch die Reglementslage erlaube keine den gesetzlichen und verfassungsmässigen Anforderungen genügende Prüfung der Dienstpflicht, der Anerkennung des geleisteten Dienstes und der Ersatzabgabepflicht. 
 
4.3.  
 
4.3.1. Was den Kreis der Primärverpflichteten anbelangt, erklärt das formelle Gesetz (Art. 50bis Abs. 2 GesG/SG) alle Medizinalpersonen mit Berufsausübungsbewilligung (mit Ausnahme der Amtsärzte) für notfalldienstpflichtig. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, beschränkt sich sodann Art. 50ter Abs. 1 GesG/SG ("Kann-Bestimmung") darauf, die Standesorganisation zu ermächtigen, eine zum Notfalldienst verpflichtete Medizinalperson von dieser Pflicht (von sich aus oder auf Gesuch hin) zu befreien und von ihr eine Ersatzabgabe zu verlangen (sowie Ausnahmen dazu vorzusehen). Weiter bestimmt Art. 50quater Abs. 1 GesG/SG lediglich, dass die Standesorganisation die sich aus dem Notfalldienst ergebenden Rechte und Pflichten, insbesondere Dispensation und Ersatzabgabe, durch Reglement regelt. Die wesentlichen Ausnahmen von der Dienstpflicht finden sich in den Reglementen der jeweiligen Standesorganisation (Überschreiten des 60. Altersjahres [Ziff. 4.3 RKÄG; Ziff. 4.1 lit. b RStÄV], Leisten von Dienst in einem Listenspital [Ziff. 4.1 RKÄG; Ziff. 4.1 lit. c RStÄV] etc.). Eine hinreichende Bestimmung des Kreises der Ersatzabgabepflichtigen sucht man im kantonalen Gesetz damit vergeblich. Der Botschaft lässt sich denn auch entnehmen, dass man es den Standesorganisationen überlassen wollte, ob sie von den dispensierten Medizinalpersonen eine Ersatzabgabe verlangen wollen oder nicht (Bericht sowie Botschaft und Entwurf der Regierung [des Kantons St. Gallen] vom 27. September 2016 zu den Aufgaben der freipraktizierenden Ärzteschaft in der Notfall-Versorgung und zum XIII. Nachtrag zum Gesundheitsgesetz, ABl/SG 2016 3031 ff., 3073). Dabei blieb offenbar (trotz des Hinweises auf das abgaberechtliche Legalitätsprinzip und die Rechtsprechung gemäss Urteil 2C_807/2010 vom 25. Oktober 2011 in ABl/SG 2016 3071) unberücksichtigt, dass eine Festlegung des Kreises der zur Leistung einer Ersatzabgabe Verpflichteten in den nicht im Verfahren der Gesetzgebung erlassenen Reglementen der Standesorganisationen (RKÄG; RStÄV) dem Erfordernis einer formellgesetzlichen Grundlage (d.h. der hinreichenden Normstufe) nicht genügt. Vielmehr hätte bei der vorgenommenen Delegation an die Standesorganisationen der Kreis der Abgabeverpflichteten - und damit auch der möglichen Ausnahmen - zumindest in den Grundzügen formellgesetzlich festgelegt werden müssen (vgl. E. 4.1.2).  
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermag der spezifische "Mechanismus der Ersatzabgabe" (Ersatzabgabepflicht der keinen Notfalldienst leistenden Medizinalpersonen) diesen Mangel nicht zu beheben. Zwar trifft es zu, dass mit der Notfalldienstersatzabgabe aus Gründen der Rechtsgleichheit ein Ausgleich von denjenigen verlangt wird, welche die grundsätzlich bestehende Primärpflicht nicht erfüllen und daher keine entsprechenden Nachteile tragen (Urteile 2C_109/2021 vom 28. Juni 2021 E. 7.2.2; 2C_1051/2016 vom 24. August 2017 E. 2.2.2 f.). Selbst wenn sich der Kreis der Abgabepflichtigen aufgrund dieses Mechanismus - jedenfalls bei klarer Bestimmung der Primärverpflichteten - annähernd bestimmen lässt, ändert dies nichts daran, dass dies dem abgaberechtlichen Legalitätsprinzip, das die grundsätzliche Festlegung auf der Stufe des formellen Gesetzes verlangt, nicht genügt (zu gewissen Lockerungen bei einzelnen Kausalabgaben hinsichtlich der Bemessung, nicht aber in Bezug auf Abgabesubjekt oder -objekt: vgl. BGE 143 I 227 E. 4.2.1; 140 I 176 E. 5.2; 135 I 130 E. 7.2). Der blosse Hinweis auf die gesetzliche Aufgabenerfüllungspflicht der Standesorganisation ersetzt somit nicht die formellgesetzliche - und damit demokratisch legitimierte - Grundlage, die in einem Rechtsstaat für Eingriffe in das Vermögen der Bürgerinnen und Bürger bzw. die Erhebung von Steuern und Abgaben erforderlich ist (BGE 150 I 1 E. 4.4.1). 
Ebenso wenig kann der Beschwerdeführerin beigepflichtet werden, soweit sie dafürhält, dass sich das Abgabesubjekt aus dem Regelungszweck bzw. der gesetzlichen Regelung in Art. 50bis bis 50quater GesG/SG als Ganzes ergebe. Es trifft zwar zu, dass dem Bestimmtheitsgebot unter Umständen bereits Genüge getan sein kann, wenn sich das Abgabesubjekt (und das Abgabeobjekt) durch Auslegung des Gesetzes erschliessen lässt (vgl. Urteile 9C_618/2022 vom 18. Juli 2023 E. 3.2; 2C_992/2020 vom 23. September 2021 E. 5.3.2; BEUSCH, a.a.O., N. 22.42 und 22.57). Allerdings ist nicht ersichtlich, wie sich aus den genannten gesetzlichen Bestimmungen durch Interpretation der Kreis der Ersatzabgabepflichtigen mit der erforderlichen Bestimmtheit ergeben könnte, zumal diese die entsprechende Regelung explizit den Standesorganisationen überlassen (Art. 50ter Abs. 1 Satz 2 GesG/SG; ABl/SG 2016 30 3073). Die Vorinstanz verfiel daher nicht in Willkür, indem sie das Erfordernis der genügenden Normstufe hinsichtlich des Abgabesubjektes (d.h. der Ersatzabgabepflichtigen) als nicht erfüllt erachtete. 
 
4.3.2. Darüber hinaus scheint vorliegend auch das Erfordernis der genügenden Normdichte zweifelhaft, indem die Gründe für eine Dispensation vom Notfalldienst (mit Verpflichtung zu einer Ersatzabgabe) nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen selbst auf Reglementsstufe nicht hinreichend klar und bestimmt formuliert sind. Vielmehr verfügen der Präsident und der Notfalldienstkoordinator in ihrem Entscheid über die Befreiung von der Dienstpflicht und die Verpflichtung zur Leistung einer Ersatzabgabe über einen erheblichen Spielraum. Mit anderen Worten mangelt es an der geforderten präzisen Umschreibung der die Ersatzabgabepflicht nach sich ziehenden Gründe, welche es den Rechtsunterworfenen ermöglichen soll, ihr Verhalten danach auszurichten und dessen Folgen mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit zu erkennen, was sie letztlich vor willkürlicher Abgabeerhebung schützt. Betreffend die (von der Abgabepflicht zu unterscheidende, wenn auch mit dieser eng zusammenhängende) Notfalldienstpflicht (Primärpflicht) wird zwar auf Reglementsstufe (zusätzlich zu Art. 50bis Abs. 2 Satz 2 GesG/SG) festgehalten, dass befreit ist, wer das 60. Altersjahr überschritten hat (Ziff. 4.3 RKÄG; Ziff. 4.1 lit. b RStÄV), Dienst in einem Listenspital leistet (Ziff. 4.1 RKÄG; Ziff. 4.1 lit. c RStÄV) oder das Amt des Präsidenten der kantonalen Ärztegesellschaft oder des städtischen Ärztevereins oder des Notfallkoordinators ausübt (Ziff. 4.5 RStÄV). Doch legt die Beschwerdeführerin selber dar, dass daneben auch befreit wird, wer wichtige oder objektive Gründe geltend machen kann oder nicht für einen zweckmässigen Notfalldienst benötigt wird, was den reglementarischen Bestimmungen so jedenfalls nicht entnommen werden kann.  
 
4.3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz eine Notfalldienstersatzabgabepflicht des Beschwerdegegners für das Jahr 2020 mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage willkürfrei verneinte.  
 
4.4. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu einer allfälligen Anerkennung eines vom Beschwerdegegner in natura geleisteten spezialärztlichen Notfalldienstes, welche sich im angefochtenen Entscheid lediglich der Vollständigkeit halber finden.  
 
4.5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.  
 
5.  
Entsprechend dem Prozessausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Dezember 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann