Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_107/2025
Urteil vom 26. Januar 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Beusch,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Von Graffenried AG Treuhand,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2018 bis 2020,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2025 (A-1146/2023).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG (nachfolgend die Steuerpflichtige) hat ihren Sitz seit September 2017 in U.________ und bezweckt gemäss Handelsregistereintrag namentlich den Erwerb, das Halten und Verwalten von Beteiligungen, Liegenschaften und sonstigen Vermögenswerten aller Art. Sie ist seit 1. Januar 2018 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen und hält lediglich eine Liegenschaft, die sich in V.________ befindet. Alleinaktionär der Steuerpflichtigen ist seit 2017 B.________. In den Jahren 2018 und 2019 wurden hohe Investitionen in die Liegenschaft getätigt. In der Folge war B.________ der einzige Mieter der Liegenschaft.
B.
Am 30. Juli 2021 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuerkontrolle durch. In der Folge löschte sie die Steuerpflichtige rückwirkend per 1. Januar 2018 aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen. Zudem erliess sie am 27. September 2021 eine Einschätzungsmitteilung und machte eine Steuernachforderung von Fr. 865'495.- (zzgl. Zins) für die Steuerperioden 2018 bis 2020 geltend. Zur Begründung führte sie an, dass eine Steuerumgehung vorliege. Sie bestätigte die Steuernachforderung mit Verfügung vom 12. Januar 2022 und Einspracheentscheid vom 26. Januar 2023. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 8. Januar 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Februar 2025 beantragt die Steuerpflichtige dem Bundesgericht, das Urteil vom 8. Januar 2025 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie zu Recht seit 1. Januar 2018 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen sei. Die Steuerforderung sei auf Fr. -508'654.- (2018), Fr. -317'626.- (2019) und Fr. -39'215.- (2020) zu ihren Gunsten festzusetzen und die unter Vorbehalt bezahlte Steuernachforderung sei ihr zuzüglich Vergütungszins zurückzuerstatten.
Die ESTV schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG ) und wurde von der legitimierten Beschwerdeführerin (Art. 89 Abs. 1 BGG) form- und fristgerecht eingereicht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 148 V 366 E. 3.1).
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass bei einer Veröffentlichung des Urteils "in welcher Form und an wen auch immer" weder der Name der Beschwerdeführerin noch des wirtschaftlich Berechtigten genannt werde. Zudem seien Sachverhaltselemente, die einen Rückschluss auf die Beschwerdeführerin oder den wirtschaftlich Berechtigten zuliessen, unkenntlich zu machen. Namentlich sei der Ort der Liegenschaft nicht zu publizieren.
2.2. Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung (Art. 27 Abs. 1 BGG). Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen (Art. 27 Abs. 2 BGG). Rubrum und Dispositiv aller Urteile werden am Sitz des Bundesgerichts während 30 Tagen öffentlich und in nicht anonymisierter Form aufgelegt, soweit das Gesetz nicht eine Anonymisierung verlangt (Art. 60 des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131] i.V.m. Art. 27 Abs. 3 und Art. 59 Abs. 3 BGG ). Das in der Beschwerde nicht näher begründete "legitime Interesse" an einer vollständigen Anonymisierung rechtfertigt es im vorliegenden Fall nicht, von diesem Grundsatz abzuweichen (vgl. etwa auch Urteil 9C_654/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 6). Das entsprechende Vorbringen grenzt vielmehr an eine mutwillige Prozessführung, nachdem - wie von der Beschwerdeführerin selbst vorgebracht - der Hauskauf unter Namensnennung des Alleinaktionärs der Beschwerdeführerin bereits vor Einreichung der Beschwerde an das Bundesgericht in der Presse ein Thema war und sich dieser dort selbst explizit zur Angelegenheit äusserte (Neue Zürcher Zeitung vom 21. Februar 2025). Das Urteil ist deshalb in anonymisierter Form zu veröffentlichen und Rubrum und Dispositiv sind während 30 Tagen öffentlich und in nicht anonymisierter Form aufzulegen.
3.
Streitig ist zwischen den Parteien, ob der vorliegende Sachverhalt die Voraussetzungen einer Steuerumgehung erfüllt.
3.1. Die Vorinstanz erwog, der indirekte Kauf der Liegenschaft, die Renovation und die Vermietung an den Alleinaktionär könnten nicht per se als absonderlich bezeichnet werden. Im vorliegenden Fall jedoch stelle die Beschwerdeführerin die Liegenschaft ausschliesslich ihrem Alleinaktionär zur Verfügung, während das Halten der Liegenschaft zur Vorsteuerabzugsberechtigung und damit zu einem Steuervorteil führe. Für ein solches Vorgehen sprächen keine wirtschaftlichen Gründe. Insoweit sei die Absonderlichkeit der gewählten Rechtsgestaltung zu vermuten. Der Beschwerdeführerin gelinge es nicht, diese Vermutung zu entkräften. Sie könne nicht nachweisen, aufgrund welcher eigenen geschäftlichen Zwecke sie die Liegenschaft halte bzw. welche ausserhalb des Steuerrechts liegenden Gründe für die gewählte Rechtsgestaltung sprächen (E. 4 des angefochtenen Urteils).
Da der Alleinaktionär nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei, würde - bei Anerkennung der infrage stehenden Rechtsgestaltung - ein ansonsten nicht gegebener Vorsteuerabzugstatbestand begründet. Damit sei die Steuerumgehungsabsicht zu vermuten. Es gelinge der Beschwerdeführerin nicht, diese Vermutung umzustossen (E. 5 des angefochtenen Urteils).
Schliesslich lege die ESTV zutreffend dar, dass sich die maximal zu entrichtende Mehrwertsteuer bei der streitbetroffenen Liegenschaft im Abschreibungszeitraum von 20 Jahren auf rund Fr. 200'000.- belaufe, während die geltend gemachten und voraussichtlich anfallenden Vorsteuerabzüge mit Fr. 940'000.- zu beziffern seien, was zu einer Steuereinsparung von rund Fr. 740'000.- führe. Vor diesem Hintergrund sei die infrage stehende Steuerersparnis ohne Weiteres als erheblich zu qualifizieren, womit sämtliche Kriterien einer Steuerumgehung erfüllt seien (E. 6 f. des angefochtenen Urteils).
3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege in der Systematik der Mehrwertsteuer, dass sich ein Guthaben zugunsten der steuerpflichtigen Person ergeben könne. Das Vorliegen eines Vorsteuerguthabens sei deshalb kein Indikator für eine Steuerumgehung. Das streitige Vorsteuerguthaben sei investitionsbedingt und wäre auch angefallen, wenn die Liegenschaft ausschliesslich an unabhängige Dritte vermietet worden wäre. Sodann stelle das Erbringen von Leistungen an eine eng verbundene Person keine Steuerumgehung dar. In solchen Fällen werde der Wert versteuert, der einem unabhängigen Dritten in Rechnung gestellt werden würde. Weiter sei die Vorinstanz in ähnlich gelagerten Fällen nicht von einer Steuerumgehung bzw. von einem nicht-unternehmerischen Bereich ausgegangen. Die Anmeldung der Beschwerdeführerin in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen sei obligatorisch gewesen, weshalb die Erfüllung dieser gesetzlichen Pflicht nicht missbräuchlich sein könne. Der Alleinaktionär habe die Rechtsgestaltung nicht selber gewählt. Auch könne die Vorinstanz nicht aufzeigen, dass die Liegenschaft dem Alleinaktionär ausschliesslich für private Zwecke vermietet werde; er führe von dort auch seine unternehmerische Tätigkeit aus. Schliesslich sei auch unklar, ob überhaupt eine Steuerersparnis vorliege. Es könne weder beurteilt werden, ob der Sondersatz für Beherbergungsleistungen verlängert werde, noch ob der Alleinaktionär bei einer steuerlichen Gesamtbetrachtung (mit den direkten Steuern) tatsächlich Steuern gespart habe.
4.
4.1. Das Bundesgericht hat in Bezug auf Flugzeug-Eigentümergesellschaften - Gesellschaften, die ein Flugzeug halten und ihrem Aktionär zur Verfügung stellen - mit BGE 149 II 53 seine Praxis geändert. Prüfte es solche Konstellationen früher unter dem Titel der Steuerumgehung, erwog es in diesem Leiturteil, dass zunächst zu prüfen sei, ob die Gesellschaft subjektiv steuerpflichtig sei und inwieweit ihre Leistung überhaupt als gewerbliche Tätigkeit gelten könne, die zum Vorsteuerabzug berechtige (BGE 149 II 53 E. 5.3 und E. 6; Urteil 9C_775/2023 vom 24. Juni 2024 E. 6.2). Diese Praxisänderung erweist sich auch für Ferienhaus-Eigentümergesellschaften als sachgerecht (vgl. RALF IMSTEPF/ROGER ROHNER, Aus der Rechtsprechung zur Mehrwertsteuer, FStR 2023 355 ff.), so dass vorab zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin überhaupt subjektiv steuerpflichtig ist.
4.2.
4.2.1. Die Vorinstanz äussert sich nicht zur subjektiven Steuerpflicht der Beschwerdeführerin. Sie hält lediglich in allgemeiner Form fest, dass die Vermietung von Ferienhäusern an den Alleinaktionär "gegebenenfalls" eine steuerbare Beherbergungsleistung darstelle und die Beschwerdeführerin in diesem Fall Vorsteuern, die in Zusammenhang mit der Liegenschaft angefallen seien, "allenfalls" vollumfänglich in Abzug bringen könne (E. 3 des angefochtenen Urteils).
4.2.2. Die Beschwerdeführerin dagegen bringt unter Verweis auf Art. 10 MWSTG (SR 641.20) vor, dass sie zur Anmeldung in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen verpflichtet gewesen sei und sich bei Unterlassung der Anmeldung strafbar gemacht hätte. Insoweit könne von einem missbräuchlichen Verhalten keine Rede sein. Damit geht die Beschwerdeführerin ohne Weiteres davon aus, dass sie subjektiv steuerpflichtig sei.
4.3.
4.3.1. Steuerpflichtig ist nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt (lit. a) oder Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat (lit. b). Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG nicht als Entgelt gelten, und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (Art. 10 Abs. 1bis MWSTG).
4.3.2. Das Bundesgericht erwog im bereits zitierten BGE 149 II 53, dass die Tätigkeit von Flugzeug-Eigentümergesellschaften nicht als gewerblich bezeichnet werden könne, soweit die Gesellschaft zur Befriedigung der privaten Bedürfnisse des wirtschaftlich Berechtigten oder ihm nahe stehender Personen eingesetzt werde. Insoweit sei ihr Augenmerk nicht auf die Erzielung von Umsätzen ausgerichtet. Es fehle dieser Tätigkeit auch die notwendige Nachhaltigkeit, um wirtschaftlich bestehen zu können. Falle diese Tätigkeit nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, könnten die in diesem Rahmen erbrachten Beförderungen des wirtschaftlich Berechtigten oder ihm nahe stehender Personen keinen geschäftlich begründeten Zweck darstellen, der zum Vorsteuerabzug berechtigen würde (BGE 149 II 53 E. 6.2; Urteil 9C_775/2023 vom 24. Juni 2024 E. 6.2). Diese Konsequenz muss auch für Ferienhaus-Eigentümergesellschaften gelten.
4.3.3. Im Gegensatz zu den in BGE 149 II 53 und im Urteil 9C_775/2023 vom 24. Juni 2024 zugrunde liegenden Sachverhalten ist vorliegend unbestritten, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführerin ausschliesslich dem Alleinaktionär zur Verfügung gestellt wird und keine Drittvermietung vorliegt. Damit wird die Beschwerdeführerin bzw. ihr einziges Aktivum bloss zur Befriedigung der privaten Bedürfnisse des Alleinaktionärs eingesetzt. Daran ändert nichts, dass die Liegenschaft auch über Büroräumlichkeiten verfügen soll und der Alleinaktionär und seine Ehefrau dort gelegentlich arbeiten und Meetings abhalten sollen. Einerseits wird in der Beschwerde selber vorgebracht, dass es sich bei der streitigen Liegenschaft um das "Feriendomizil" des Alleinaktionärs und seiner Ehefrau handelt, weshalb selbst eine gelegentliche geschäftliche Tätigkeit nichts am privaten Charakter der Liegenschaftsnutzung ändern würde. Andererseits liegt so oder anders keine geschäftliche Nutzung in Bezug auf die Beschwerdeführerin als Eigentümergesellschaft vor; eine geschäftliche Nutzung durch den Alleinaktionär für sich bzw. eine andere Gesellschaft wäre ihm als Privatperson zuzurechnen, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog (E. 4.4.3 des angefochtenen Urteils).
4.3.4. Vor diesem Hintergrund kann die Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht als gewerblich bezeichnet werden; sie fällt nicht unter die Mehrwertsteuer. Liegt damit kein unternehmerischer Bereich vor, muss nicht weiter die in der Beschwerde aufgeworfene Frage erörtert werden, inwieweit bei solchen Gesellschaften neben einem unternehmerischen Bereich auch ein nicht-unternehmerischer Bereich bestehen kann (vgl. hierzu Urteil 9C_775/2023 vom 24. Juni 2024 E. 9). Die Beschwerdeführerin ist subjektiv nicht steuerpflichtig und hat sich zu Unrecht in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen angemeldet und Vorsteuern geltend gemacht. Die ESTV hat die Beschwerdeführerin daher zu Recht rückwirkend aus dem Register gelöscht und den ausbezahlten Vorsteuerüberhang zurückverlangt.
5.
Bei diesem Ergebnis müsste das Vorliegen einer Steuerumgehung nicht geprüft werden. Nachdem aber die Vorinstanz von einer Steuerumgehung ausgegangen ist, rechtfertigt sich der Hinweis, dass diese Beurteilung - wäre die Beschwerdeführerin subjektiv steuerpflichtig - nicht zu beanstanden ist.
5.1. Eine Steuerumgehung liegt vor, wenn (1) eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint (Umwegstruktur; objektives Element), (2) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären (Missbrauchsabsicht; subjektives Element) und (3) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen würde (Steuervorteil bzw. effektives Element; BGE 149 II 53 E. 5.2.1; 148 II 233 E. 5.2; 147 II 338 E. 3.1).
5.2. Das Bundesgericht hatte sich im Urteil 2C_119/2017 vom 5. Oktober 2018 mit einer dem vorliegenden Fall ähnlichen Konstellation zu befassen. Eine Treuhandgesellschaft hielt ein Ferienhaus, dass ausschliesslich durch den wirtschaftlich Berechtigten genutzt wurde, und machte Vorsteuern in Bezug auf den Umbau der Liegenschaft geltend. Obwohl die Gesellschaft nicht nur das Halten dieser Liegenschaft bezweckte, schloss das Bundesgericht auf eine Steuerumgehung. Es sei davon auszugehen, dass der Erwerb der Liegenschaft durch die Gesellschaft einzig in der Absicht erfolgt sei, sich bei minimaler steuerlicher Belastung den Vorsteuerabzug auszahlen zu lassen.
Ebenso schloss es bereits in einem Urteil vom 12. November 1969 (in: ASA 40, S. 210 ff.) bei den direkten Steuern auf eine Steuerumgehung, als das Vermögen einer Immobiliengesellschaft - wie im vorliegenden Fall - lediglich aus einem Ferienhaus bestand, das ausschliesslich dem Alleinaktionär zur Verfügung gestellt wurde. Es erwog, dass es den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen sei, eine juristische Person einzig zu dem Zweck zu gründen und zu halten, um private Lebensbedürfnisse des Alleinaktionärs zu befriedigen und damit Steuern zu sparen.
Auch bei der exklusiven privaten Verwendung von einer Gesellschaft gehörenden Fahrzeugen oder Fluggeräten durch den wirtschaftlich Berechtigten (bzw. ihm nahe stehende Personen) geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung von einer Steuerumgehung aus, wenn mit der Zwischenschaltung der Gesellschaft hauptsächlich Steuern gespart werden sollen (vgl. BGE 138 II 239 E. 4; Urteil 2C_487/2011 vom 13. Februar 2013 E. 3.7).
5.3. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, sind im vorliegenden Fall keine wirtschaftlichen oder geschäftlichen Gründe für die gewählte Rechtsgestaltung ersichtlich. Selbst wenn der Erwerb der Liegenschaft via Aktiengesellschaft ursprünglich notwendig gewesen sein sollte, wie die Beschwerdeführerin behauptet, gibt es letztlich keine ausserhalb des Steuerrechts liegenden Gründe, dieses Konstrukt nach dem Erwerb weiter aufrecht zu erhalten. Damit ist die Absonderlichkeit der gewählten Gestaltung zu vermuten (E. 4 des angefochtenen Urteils).
Was die Missbrauchsabsicht betrifft, ist vorliegend anzunehmen, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen (bzw. aufrecht erhalten) wurde, um Steuern einzusparen. Zumindest vermag die Beschwerdeführerin einen anderen plausiblen Grund nicht aufzuzeigen (E. 5 des angefochtenen Urteils). Auch hier genügt der pauschale Hinweis nicht, dass dieses Konstrukt notwendig gewesen sein soll, um die Liegenschaft erwerben zu können.
In Bezug auf den effektiven Steuervorteil des gewählten Konstrukts ist offensichtlich, dass die durch die Zwischenschaltung der Gesellschaft in Abzug gebrachten Vorsteuern in keinem Verhältnis zu den steuerbaren Erträgen stehen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin haben die Vorinstanzen dabei nicht nur die streitigen Steuerperioden betrachtet, sondern sind von einem Zeitraum von 20 Jahren ausgegangen (E. 6 des angefochtenen Urteils). Mit dieser Berechnung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht weiter auseinander. Was sodann ihr Einwand betrifft, dass bei der Prüfung der Steuerersparnis ein Quervergleich mit den direkten Steuern vorzunehmen sei, weist sie nicht einmal ansatzweise nach, dass der Alleinaktionär wie behauptet "sicherlich über CHF 1 Mio." an Steuern gespart hätte, hätte er die Renovationskosten (soweit rechtlich möglich) als Unterhaltskosten vom privaten Einkommen abgezogen. Ebenso setzt sich die Beschwerde nicht mit den von der Vorinstanz dargestellten weiteren finanziellen Vorteilen des vorliegenden Konstrukts auseinander (E. 5.2 des angefochtenen Urteils).
5.4. Auch die übrigen Einwände in der Beschwerde vermögen an der Qualifikation als Steuerumgehung nichts zu ändern. Es spielt keine Rolle, dass das Vorsteuerguthaben auch dann angefallen wäre, wenn die Liegenschaft nach der Renovation ausschliesslich an Dritte vermietet worden wäre. Denn nicht der Umstand alleine, dass ein Vorsteuerguthaben angefallen ist, führt zur Steuerumgehung, sondern die Zwischenschaltung einer Gesellschaft, um private Lebensbedürfnisse des Alleinaktionärs zu befriedigen und Steuern zu sparen (vorne E. 5.2).
Ebenso geht der Verweis auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts fehl, in denen solche Konstrukte ohne Annahme einer Steuerumgehung geduldet worden seien. Soweit die betroffene Gesellschaft keine Vorsteuern geltend macht, mangelt es an einer Steuerersparnis, weshalb eine Steuerumgehung von vornherein ausser Betracht fällt.
6.
Streitig ist schliesslich, ob und ab wann auf die Nachforderung Verzugszinsen geschuldet sind.
6.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer eigenen Anmeldung in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen worden und habe durch ihre Quartalsabrechnungen zu Unrecht Vorsteuern in Abzug gebracht. Sie sei betreffend dieser Vorsteuern für die Belange der Verzugszinsen wie eine steuerpflichtige Person zu behandeln, weshalb sie innert 60 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode die in diesem Zeitraum entstandene Nachforderung zu begleichen habe. Da vorliegend mehrere Steuerperioden betroffen seien, seien Verzugszinsen praxisgemäss ab dem mittleren Verfall und damit ab 31. Dezember 2019 zu erheben (E. 8.3 des angefochtenen Urteils).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, da sie (nach Auffassung der ESTV) gar nie ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen hätte eingetragen werden dürfen, gebe es auch keine Steuerforderung, deren Fälligkeit sich nach Art. 86 Abs. 1 MWSTG bestimme. Ihre Quartalsabrechnungen habe die ESTV nicht beanstandet. Erst mit Einschätzungsmitteilung vom 27. September 2021 habe die ESTV eine Nachforderung geltend gemacht. Diese sei innert 60 Tagen (unter Vorbehalt) bezahlt worden, weshalb nach Art. 87 Abs. 1 MWSTG keine Verzugszinsen geschuldet seien. Sei dennoch von einer "verspäteten" Rückzahlung auszugehen, dürfe nicht auf den mittleren Verfall abgestellt werden, sondern es sei für jede Auszahlung der ESTV das genaue Auszahlungsdatum zu ermitteln, weil die ESTV die Vorsteuerüberhänge nie bis zum gesetzlichen Fälligkeitsdatum ausbezahlt habe.
6.2.
6.2.1. Der steuerpflichtigen Person stehen nach Ablauf einer Abrechnungsperiode 60 Tage zur Verfügung, um die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Bei verspäteter Zahlung ist nach Art. 87 Abs. 1 MWSTG ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Für die Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen die Zahlung verspätet erfolgt ist. Unbeachtlich ist namentlich, ob die abgabepflichtige Person ein Verschulden an der verspäteten Zahlung trifft (Urteil 2C_809/2017 vom 23. April 2019 E. 2.1).
6.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt an sich zutreffend vor, dass Art. 86 Abs. 1 MWSTG voraussetzt, dass überhaupt eine steuerpflichtige Person und eine Steuerforderung besteht. Die Vorinstanz hat aber zu Recht berücksichtigt, dass sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall selber - zu Unrecht - bei der ESTV angemeldet und in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eintragen lassen hat. Damit hat sie ihre mutmassliche Steuerpflicht den Behörden gegenüber bekräftigt (Art. 66 Abs. 1 MWSTG). Insoweit kann sie sich, nachdem sie durch ihre Anmeldung ein Vorsteuerguthaben erwirkt hat, bei der Rückforderung nicht auf den Standpunkt stellen, sie sei gar nie steuerpflichtig gewesen. Sie ist so zu stellen wie eine steuerpflichtige Person, die sich zu Unrecht ein Vorsteuerguthaben auszahlen lässt und eine Nachforderung zu leisten hat. Damit ist im vorliegenden Fall ohne Weiteres ein Verzugszins geschuldet (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 Abs. 1 MWSTG ).
6.3. Betrifft eine Steuerforderung mehrere Steuerperioden, berechnet sich der Verzugszins nach dem mittleren Verfall (vgl. FELIX GEIGER, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2025, N. 5 zu Art. 87 MWSTG). Nachdem die Beschwerdeführerin wie vorher gezeigt nicht anders zu stellen ist als eine steuerpflichtige Person, die eine Nachforderung zu leisten hat, ist der Verzugszins ebenfalls nach dem mittleren Verfall zu berechnen. Daran ändert nichts, dass die ESTV die deklarierten Vorsteuerüberhänge allenfalls verspätet ausbezahlt hat, weil in diesem Fall nach Art. 88 Abs. 4 MWSTG ein Vergütungszins ausgerichtet wird, so dass die Beschwerdeführerin durch die verspätete Auszahlung mit Blick auf den nun zu leistenden Verzugszins nicht benachteiligt ist.
Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.
7.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 13'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Januar 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Businger