Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_130/2025
Urteil vom 26. Januar 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Aargauische Pensionskasse APK, Hintere Bahnhofstrasse 8, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Januar 2025 (VKL.2023.27).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1975 geborene A.________ war vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Juli 2013 in einem Pensum von 90 % beim Kanton Aargau angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Aargauischen Pensionskasse APK (nachfolgend: APK) im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert. Im September 2012 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle) einen Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen) mangels andauernder Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In der Folge beantragte A.________ Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2013 bei der Unia Arbeitslosenkasse, welche eine allgemeine Vermittlungsfähigkeit im Rahmen von 90 % ab 1. August 2013 als ausgewiesen betrachtete.
A.b. Vom 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2016 (befristetes Arbeitsverhältnis) war A.________ erneut beim Kanton Aargau in einem Teilzeitpensum (von zuerst 60 %, ab 1. Januar 2016 40 %) angestellt und damit wiederum bei der APK berufsvorsorgeversichert. Nachdem sie sich für die Zeit ab 1. Januar 2017 erneut zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hatte, ersuchte sie die IV-Stelle am 27. April 2017 ein weiteres Mal um Leistungen. Diese sprach ihr mit Verfügung vom 13. Oktober/17. November 2020 rückwirkend ab 1. Januar 2018 eine halbe Invalidenrente zu. Demgegenüber verneinte die APK, welche von A.________ um Prüfung ihrer Leistungspflicht gebeten worden war, einen Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (Schreiben vom 27. April 2023).
B.
Klageweise stellte A.________ das Rechtsbegehren, die APK sei zu verpflichten, ihr die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Renten von mindestens Fr. 43'910.- pro Jahr (angepasst an den massgebenden Invaliditätsgrad) spätestens ab 1. Januar 2018 auszurichten (zuzüglich Zins zu 5 % ab Klageeinreichung). Eventualiter sei die Stiftung Auffangeinrichtung zum Prozess beizuladen. Die APK sei zu verpflichten, ihr vollständiges Dossier mit den Berechnungsgrundlagen für eine gesetzliche und eine reglementarische Rente zu edieren und eine detaillierte Begründung abzugeben. Nach Edition der gesamten Akten, Berechnungen und Begründungen sei Gelegenheit zu geben, zur Höhe der geschuldeten Renten Stellung zu nehmen. Das angerufene Versicherungsgericht des Kantons Aargau führte einen doppelten Schriftenwechsel durch. Es lud die Stiftung Auffangeinrichtung zum Verfahren bei und gab ihr die Möglichkeit, eine Stellungnahme einzureichen, wovon diese Gebrauch machte. Mit Urteil vom 17. Januar 2025 wies es die Klage ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Angelegenheit an das kantonale Versicherungsgericht zurückzuweisen zur Zusprache der obligatorischen und reglementarischen Leistungen zu Lasten der APK gemäss Klage vom 20. Juli 2023. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Angelegenheit an das kantonale Versicherungsgericht zurückzuweisen zu einer bundesrechtskonformen Durchführung des Verfahrens und Begründung des Urteils.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, bei welcher die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer beiden Anstellungen beim Kanton Aargau berufsvorsorgeversichert war, verneinte.
3.
3.1. Im angefochtenen Urteil werden die massgebenden Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 f. BVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) zutreffend dargelegt (vgl. auch Art. 40 des Vorsorgereglements der APK vom 1. Januar 2017). Richtig ausgeführt wird insbesondere, dass die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung nach Art. 23 lit. a BVG einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraussetzt. Darauf wird verwiesen.
3.2. Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist (grundsätzlich) dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % (vgl. BGE 144 V 58 E. 4.5) in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist und kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (vgl. BGE 134 V 20 E. 5.3; SVR 2024 BVG Nr. 25 S. 87, 9C_226/2023 E. 3.3). Der zeitliche Zusammenhang kann auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteile 9C_62/2024 vom 11. Juli 2024 E. 3.2; 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 4.1.2).
3.3. Feststellungen der Vorinstanz zur Art eines Gesundheitsschadens und zur Arbeitsunfähigkeit (Eintritt, Grad, Dauer, Prognose etc.), die Ergebnis der Beweiswürdigung bilden, binden das Bundesgericht, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig (vgl. E. 1 hiervor) oder durch eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG zustande gekommen sind (BGE 132 V 393 E. 3.2). Frei zu prüfende Rechtsfrage ist hingegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit erfolgt und ob diese auf einer genügenden Beweislage beruht (Urteile 9C_228/2023 vom 23. August 2023 E. 2.3; 9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.3).
4.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin verstösst das kantonale Urteil gegen verschiedene Verfahrensgrundsätze. Die sich darauf stützenden Rügen sind aufgrund ihrer formellen Natur vorab zu behandeln.
4.1. Eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör bzw. der Begründungspflicht erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass das kantonale Gericht ihren Antrag auf Beizug der Akten der Arbeitgeberin stillschweigend übergangen und sich nicht zu ihren Vorbringen geäussert habe, wonach seitens der Arbeitgeberin ein Verstoss gegen die Fürsorgepflichten vorliege und ihr die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens nicht mehr möglich gewesen sei.
4.1.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1).
4.1.2. Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz nicht explizit dazu äusserte, weshalb sie auf den Beizug der Akten der Arbeitgeberin verzichtete, doch lassen sich die Überlegungen, welche zu diesem Vorgehen führten, ihren Erwägungen ohne Weiteres entnehmen. Indem das kantonale Gericht darlegte, dass auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden könne, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3), gab es zu erkennen, dass die vorhandenen Unterlagen bereits ein eindeutiges Bild ergaben. Eine ausführliche "Beweiswertprognose", wie sie die Beschwerdeführerin für angezeigt hält, erfordert die Begründungspflicht nicht, zumal eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils möglich war. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass sich die Vorinstanz nicht mit der von der Beschwerdeführerin behaupteten arbeitgeberseitigen Verletzung der Fürsorgepflicht befasste, denn dieser Einwand war nicht entscheidrelevant, weil er das Verhältnis zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin und nicht das hier allein zu beurteilende zwischen Vorsorgeeinrichtung und Vorsorgenehmerin betrifft. Ins Leere geht schliesslich auch die beschwerdeführerische Kritik an der fehlenden Auseinandersetzung mit der Möglichkeit, bezogen auf die angestammte Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Es lag auf der Hand, dass auch diese für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges kumulativ erforderliche Voraussetzung erfüllt ist, dies angesichts der attestierten vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, welche sich von der angestammten lediglich dadurch unterscheidet, dass der Beschwerdeführerin keine Leitungsfunktionen und keine Tätigkeit in einem Grossraumbüro mehr zumutbar sind (vgl. zum dabei realisierbaren Einkommen auch E. 6.2.6). Aus diesem Grund durfte die Vorinstanz auf diesbezügliche Ausführungen verzichten.
4.2. Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, das kantonale Gericht habe entgegen ihren Anträgen weder die vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin noch das Dossier der Arbeitgeberin beigezogen und damit auf unvollständiger Beweisgrundlage entschieden sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Sein Hinweis auf die antizipierte Beweiswürdigung sei inhaltsleer und ungenügend. Da der Inhalt der Akten nicht bekannt sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Sachverhalt sich nach deren Beizug anders darstellen würde. Es verstosse gegen die Rechtsstaatlichkeit und das Gebot der Verfahrensfairness, dass in berufsvorsorgerechtlichen Verfahren oft lediglich die IV-Akten beigezogen würden und auf dieser unvollständigen Grundlage über die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung entschieden werde; das Bundesgericht habe dazu in einem Grundsatzurteil Stellung zu nehmen.
4.2.1. Gemäss Art. 73 Abs. 2 Teilsatz 2 BVG stellt das Berufsvorsorgegericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt der Untersuchungsgrundsatz. Dieser umfasst die Pflicht des Gerichts, im Rahmen des von der klägerischen Partei bestimmten Streitgegenstands von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 151 V 219 E. 6.3). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflichten der Parteien eingeschränkt, wozu in erster Linie die Substanziierungspflicht gehört, nach welcher sowohl die wesentlichen Tatsachenbehauptungen als auch die -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 139 V 176 E. 5.2; 138 V 86 E. 5.2.3; SVR 2019 BVG Nr. 26 S. 102, 9C_255/2018 E. 5.3). Geringere Anforderungen werden an den Untersuchungsgrundsatz gestellt, wenn die Parteien anwaltlich vertreten sind (BGE 146 V 240 E. 8.3.2; 138 V 86 E. 5.2.3).
4.2.2. Die Unterlagen der Beschwerdegegnerin beinhalten das Vorsorgereglement vom 1. Januar 2017, den Kernplan (Stand 2022 und Ausgabe 2011), die Austrittsmeldungen, die Vorsorgeausweise und die zwischen den Parteien ab September 2012 geführte Korrespondenz. Inwiefern sie unvollständig sein bzw. welche entscheidrelevanten Informationen darin konkret fehlen sollen, ist nicht erkennbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert vorgebracht. Weiterungen dazu erübrigen sich.
4.2.3. Hinsichtlich des Dossiers der Arbeitgeberin ist zu beachten, dass dieses in erster Linie das Arbeitsverhältnis betrifft (sein Beizug wurde unter anderem auch im Zusammenhang mit der [allerdings nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfenden] Verletzung der Fürsorgepflicht beantragt). Für die Belange der beruflichen Vorsorge kann es allerdings insofern von Bedeutung sein, als es unter Umständen Eintragungen zur Leistungsfähigkeit enthält, auf welche Angaben namentlich beim Fehlen einer echtzeitlich attestierten Arbeitsunfähigkeit ergänzend abgestellt werden kann. Zu denken ist an Vermerke über eine arbeitsrechtlich in Erscheinung getretene Einbusse der Leistungsfähigkeit in der Form eines Leistungsabfalls mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (vgl. statt vieler: SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143, 9C_127/2008 E. 2.3; Urteil 9C_51/2020 vom 17. November 2020 E. 2).
4.2.3.1. Betreffend das erste Vorsorgeverhältnis erübrigte sich ein Beizug der Arbeitgeberakten indessen bereits deshalb, weil es echtzeitliche medizinische Belege zu den damaligen Phasen eingeschränkter Arbeitsfähigkeit gab und die arbeitsrechtlichen Manifestationen der Einschränkungen denn auch unbestritten waren. Ebenso wenig waren sodann hinsichtlich des zweiten Vorsorgeverhältnisses zusätzliche Erkenntnisse aus den Arbeitgeberakten zu erwarten, dies insbesondere mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin selber angab, innerhalb des reduzierten Beschäftigungsgrades sei keine zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu Tage getreten (vgl. auch E. 6.2.2). Bei dieser Sachlage verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie (in antizipierter Beweiswürdigung) auf den Beizug der Arbeitgeberakten verzichtete.
4.2.3.2. Wie der hier zu beurteilende Sachverhalt zudem exemplarisch zeigt, lässt sich die Frage, welche Akten einzuholen sind, nicht losgelöst von den Umständen des konkreten Falles beantworten. Vielmehr erfordert der Entscheid, welche Unterlagen für die Urteilsfindung beizuziehen sind, eine einzelfallbezogene Betrachtung. Dementsprechend kann dazu auch nicht in der von der Beschwerdeführerin geforderten grundsätzlichen Weise Stellung genommen werden.
4.3. Nach dem Gesagten sind die von der Beschwerdeführerin erhobenen formellen Rügen unbegründet.
5.
Anders als noch im kantonalen Verfahren gibt vor Bundesgericht zu keinen Diskussionen mehr Anlass, dass die Verfügungen der IV-Stelle vom 15. Mai 2013 und 13. Oktober/17. November 2020 für die Belange der beruflichen Vorsorge keine Bindungswirkung entfalten. In ersterer wurde nicht über den Rentenanspruch, sondern nur über den Anspruch auf berufliche Massnahmen befunden. In letzterer war aufgrund der am 27. April 2017 erfolgten IV-Anmeldung lediglich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2016 zu prüfen (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; dazu auch E. 6.2.1).
6.
6.1. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren stand fest, dass die Beschwerdeführerin während des ersten, bis 31. Juli 2013 dauernden Vorsorgeverhältnisses aus psychischen Gründen zeitweise arbeitsunfähig war, so unter anderem während des stationären Aufenthalts in der Klinik B.________ vom 8. Juni bis 10. August 2012 (100 %), anschliessend bis 14. Oktober 2012 zu 50 % und bis 31. Juli 2013 30 %. Dementsprechend wurde im angefochtenen Urteil zuerst geprüft, ob zwischen der Arbeitsunfähigkeit von Juni 2012 bis Juli 2013 und der im Januar 2018 eingetretenen Invalidität ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.
Die Vorinstanz erwog, die behandelnde Ärztin der Klinik B.________, Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe der Beschwerdeführerin ab 1. August 2013 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (bei Unzumutbarkeit von Leitungsfunktionen sowie Tätigkeiten in einem Grossraumbüro; Zeugnis vom 13. September 2013) und für die Zeit vom 1. bis 30. November 2013 sowie vom 1. bis 31. Januar 2014 eine solche von 50 % attestiert. Zum weiteren Verlauf gebe es keine medizinischen Akten, insbesondere keine echtzeitlichen Berichte oder Zeugnisse mit Hinweisen auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Erst im Bericht des Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Januar 2017 sei wieder eine Arbeitsunfähigkeit dokumentiert. Entgegen der Beschwerdeführerin könne auf das ihr eine volle Arbeitsfähigkeit ab 1. August 2013 attestierende Zeugnis der Dr. med. C.________ abgestellt werden, auch wenn es für die Arbeitslosenversicherung bestimmt gewesen sei, denn sie sei darauf zu behaften, dass sie per 1. August 2013 Arbeitslosenentschädigung im Rahmen einer Vermittlungsfähigkeit in einem Pensum von 90 % beantragt habe, vom Amt in diesem Umfang als vermittlungsfähig betrachtet worden sei und ausweislich der Akten mindestens bis 12. Februar 2014 entsprechende Arbeitslosenentschädigung bezogen habe.
Weiter beständen weder Anhaltspunkte noch werde von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass sie im Rahmen der auf die Zeit vom 1. März 2014 bis 31. Dezember 2016 befristeten zweiten Stelle aus gesundheitlichen Gründen lediglich ein Pensum von 60 bzw. 40 % innegehabt habe. Es lägen weder echtzeitliche Arztzeugnisse vor noch gebe es Hinweise auf tatsächliche Einbussen im funktionellen Leistungsvermögen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin von 2013 bis 2015 Weiterbildungen als psychologische Beraterin sowie in der Bewegungspädagogik und seit 2016 mindestens bis ins Jahr 2019 an drei Tagen pro Woche eine Ausbildung zur eidgenössisch diplomierten Naturheilpraktikerin absolviert habe, was dem Nachweis einer vorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines reduzierten beruflichen Arbeitspensums praxisgemäss entgegenstehe. Im Übrigen habe die IV-Stelle, welche aufgrund der Anmeldung vom 27. April 2017 eine Rente frühestens ab 1. Oktober 2017 hätte zusprechen können, mit ihrer Festlegung des Beginns des Wartejahres auf Januar 2017 implizit (aber zwingend) festgestellt, dass in den Monaten Oktober bis Dezember 2016 entweder die Arbeitsunfähigkeit durchgehend weniger als 20 % betragen oder an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe.
Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin ab August 2013 voll arbeitsfähig gewesen sei und mit Ausnahme der je einmonatigen Arbeitsunfähigkeit von 50 % im November 2013 und im Januar 2014 keine weitere Arbeitsunfähigkeit dokumentiert sei (insbesondere auch nicht für die Zeit des zweiten Vorsorgeverhältnisses), sei ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2012/2013 und der im Januar 2018 eingetretenen Invalidität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Auch aus dem zweiten Vorsorgeverhältnis sei die Beschwerdegegnerin nicht leistungspflichtig, denn für eine nach Dezember 2016 (d.h. nach Beginn des Vorsorgeverhältnisses bei der Stiftung Auffangeinrichtung) eingetretene Arbeitsunfähigkeit sei die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Risiko Invalidität nicht mehr bei ihr versichert gewesen.
6.2. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz damit Tatfragen willkürlich und Rechtsfragen nicht oder in bundesrechtswidriger Weise beantwortet.
6.2.1. Vorab erblickt die Beschwerdeführerin einen Widerspruch bzw. eine unzulässige inhaltliche Beschränkung der Kognition darin, dass das kantonale Gericht in E. 4.3 seines Urteils die Bindungswirkung des IV-Entscheides verneine und dann in E. 5.2.4 eine solche "trotzdem mit einer rein formalistischen Argumentation" annehme, indem es auf die im IV-Verfahren ermittelte Arbeitsunfähigkeit abstelle.
Entgegen der Beschwerdeführerin kann dem kantonalen Gericht nicht vorgeworfen werden, es habe die Verfügung vom 13. Oktober/17. November 2020, seinen eigenen vorangehenden Erwägungen widersprechend, als für die berufliche Vorsorge verbindlich betrachtet, denn diesfalls hätte es sich darauf beschränkt, die Feststellungen der IV-Stelle unter eingeschränktem Blickwinkel zu prüfen, d.h. daraufhin, ob diese offensichtlich unhaltbar waren (vgl. dazu BGE 143 V 434 E. 2.2; 133 V 67 E. 4.3.2; 130 V 270 E. 3.1). Stattdessen legte das kantonale Gericht die gesundheitlichen Verhältnisse, wie sie sich bei der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem stationären Aufenthalt in der Klinik B.________ (Austrittsbericht vom 10. August 2012) und der Einschätzung des RAD-Arztes vom 30. Mai 2020 entwickelten, einlässlich dar. Erst nachdem es in eigener - freier - Würdigung der medizinischen Akten zum Ergebnis gelangt war, dass es (auch) für die Zeit des zweiten Vorsorgeverhältnisses keine Hinweise auf eine vorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit gebe, verwies es darauf, dass seine Erkenntnisse durch die Feststellungen der IV-Stelle bestätigt würden, soweit sie sich auf den auch von dieser geprüften Zeitraum (d.h. die Zeit ab Oktober 2016) bezogen. Dieses Vorgehen gibt zu keinen Beanstandungen Anlass.
6.2.2. Nichts abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin sodann aus ihrem sich auf die Rechtsprechung gemäss Urteil 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.2.2 stützenden Einwand, wonach es in der Natur der Sache liege und deshalb keine Rolle spiele, dass innerhalb des reduzierten Pensums keine zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu Tage getreten sei. Die dem zitierten Urteil zugrunde liegenden Verhältnisse unterscheiden sich wesentlich von den hier zu beurteilenden. Die Versicherte, die damals am Recht stand, behauptete, ihre gesundheitliche Beeinträchtigung habe sich nicht auf ihre Arbeitstätigkeit ausgewirkt. Diese Aussage stellte das Bundesgericht insofern in einen Kontext, als es darauf hinwies, dass die Versicherte (anders als die Beschwerdeführerin) aus gesundheitlichen Gründen ein lediglich reduziertes Pensum ausgeübt habe und in diesem Rahmen keine zusätzliche (sich sinnfällig auf das Arbeitsverhältnis auswirkende) Leistungseinschränkung zu erwarten gewesen sei.
6.2.3. Ins Leere geht auch das sich ebenfalls auf das zweite Vorsorgeverhältnis beziehende, an sich zutreffende beschwerdeführerische Vorbringen, dass der rechtsgenügliche Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit erfordert. In Übereinstimmung mit der dazu ergangenen Rechtsprechung (Urteile 9C_9/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.3 und 9C_228/2023 vom 23. August 2023 E. 2.2) prüfte die Vorinstanz, ob es stattdessen anderweitige Anhaltspunkte gab für eine gesundheitliche Beeinträchtigung, welche sich sinnfällig auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt hätte. Es ist nicht offensichtlich unrichtig, dass sie solche mit Blick darauf verneinte, dass die Beschwerdeführerin selber keine gesundheitsbedingte Pensumsreduktion geltend machte (was praxisgemäss ohnehin lediglich ein Indiz für eine berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit darstellen würde; Urteil 9C_28/2022 vom 27. Juni 2022 E. 3.2.2) und neben ihrem Teilzeitpensum umfangreiche Weiterbildungen absolviert hatte, was gegen ein eingeschränktes Leistungsvermögen spricht (vgl. dazu Urteil 9C_296/2021 vom 29. September 2021 E. 5.2.2).
6.2.4. Nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ergibt sich sodann aus dem Vorbringen, wonach ihr lediglich formal für nicht mehr als drei Monate und nur zuhanden der Arbeitslosenversicherung eine Arbeitsfähigkeit mit einem überdies undifferenzierten Prozentsatz attestiert worden sei. Im damit angesprochenen Arztzeugnis der Dr. med. C.________ vom 13. September 2013 wurde der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. August 2013 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit ohne Leitungsfunktion und ohne Grossraumbüro attestiert. Von einem undifferenzierten Prozentsatz kann damit keine Rede sein. Sodann wurde bereits im angefochtenen Urteil zutreffend dargetan, dass die Beschwerdeführerin nichts ableiten kann aus dem Umstand, dass Adressatin des Attestes die Arbeitslosenkasse war; auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen kann ohne Weiterungen verwiesen werden. Zu übersehen scheint die Beschwerdeführerin schliesslich auch, dass die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen auch insofern korrekt sind, als berücksichtigt wurde, dass der ursprünglich mit Wirkung ab 1. August 2013 auf unbestimmte Zeit attestierten Arbeitsfähigkeit von 100 % eine vom 1. bis 30. November 2013 dauernde Phase mit einer solchen von 50 % folgte (Zeugnis der Dr. med. C.________ vom 21. November 2013).
6.2.5. Die Beschwerdeführerin erhebt den Vorwurf, das kantonale Gericht habe sich auf die Feststellung beschränkt, dass in der Zeit von Februar 2014 bis Januar 2017 keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, und eine umfassende Würdigung im Lichte der späteren Erkenntnisse unterlassen. Auch die damit sinngemäss geforderte Gesamtbetrachtung der Entwicklung der gesundheitlichen Verhältnisse (SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 134, 9C_569/2013 E. 5.3) führt indessen zu keinem anderen Ergebnis. So wird in den später erstellten medizinischen Akten zwar ein schwankender Verlauf mit sich abwechselnden störungsfreien Intervallen und Phasen mit stärkeren Angst- und Panikreaktionen (im Rahmen der diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung, ICD-10 F 84.0) beschrieben (Bericht des Dr. med. D.________ vom 11. Juli 2017). Es finden sich aber keine Hinweise darauf, dass der hier zu beurteilende Zeitraum rückblickend anders zu würdigen wäre in dem Sinne, als eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich schien (was beispielsweise der Fall wäre, wenn die fast dreijährige, befristete Anstellung beim Kanton Aargau lediglich als Eingliederungsversuch zu bewerten wäre, wofür es indessen keine Anhaltspunke gibt). Bei dieser Sachlage lässt auch die Gesamtbetrachtung der Entwicklung der gesundheitlichen Verhältnisse die vorinstanzlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit, wie sie sich bis 31. Dezember 2016 präsentierte, nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen.
6.2.6. Unbegründet ist schliesslich auch die Kritik, das vorinstanzliche Urteil beruhe auf der "Fiktion eines rentenausschliessenden Erwerbseinkommens", obwohl die Beschwerdeführerin ein solches seit dem Verlust der angestammten Tätigkeit nie habe erzielen können. Das kantonale Gericht traf zwar keine Feststellungen dazu, ob die Beschwerdeführerin in der leidensangepassten Tätigkeit hätte rentenausschliessend tätig sein können, weil diese Frage offensichtlich zu bejahen war (vgl. bereits vorstehende E. 4.1.2 in fine). Der Sachverhalt lässt sich diesbezüglich aber ohne weiteres ergänzen (vgl. E. 1.1). So ergibt sich aus den IV-Akten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit in einem 90 %-Pensum zuletzt (2013) ein Jahresgehalt von Fr. 98'004.- bezog und sich der Jahreslohn für die ihrem Leiden angepasste Tätigkeit (keine Führungs-/Gruppenleitung, Arbeit im Einzelbüro) beim Kanton Aargau auf Fr. 60'000.- (60 %-Pensum [2014/2015]) bzw. Fr. 40'116.- (40 %-Pensum [2016]) belief (vgl. auch Lohnverfügung vom 26. Februar 2014). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ihr in einer derartigen leidensangepassten Tätigkeit ein volles Arbeitspensum zumutbar gewesen wäre, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht nur über 80 % arbeitsfähig war, sondern auch ein rentenausschliessendes Einkommen hätte erzielen können. Damit entbehrt auch dieser Einwand einer Grundlage.
6.2.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Einwände der Beschwerdeführerin unbegründet sind und die Vorinstanz eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bundesrechtskonform verneint hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Januar 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann