Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_223/2025  
 
 
Urteil vom 24. September 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch B.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, 
Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner, 
 
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2019 und 2020, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2025 (SB.2024.00058). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ AG wurde am 27. August 2019 mit statutarischem Sitz in U.________ (Kanton Schwyz) ins Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt unter anderem die Entwicklung und den Vertrieb von Dienstleistungen im Bereich der Digitalisierung von Geschäftsprozessen und dabei insbesondere die Schaffung einer digitalen Plattform (auf einer Blockchain-Basis) im Bereich des weltweiten Edelmetallhandels. Auf Ende Juni 2022 verlegte das Unternehmen seinen statutarischen Sitz in die V.________. Die A.________ AG stellt eine Tochtergesellschaft der in V.________ domizilierten C.________ AG dar, die wiederum ein Tochterunternehmen der bis Mitte Oktober 2022 im obwaldnerischen W.________ domizilierten D.________ AG bildet. Letztere wird ihrerseits mehrheitlich von der E.________ AG (V.________) gehalten. Ebenfalls eine Tochtergesellschaft der E.________ AG ist die (operativ tätige) F.________ AG, welche über Geschäftsräume und Mitarbeitende in X.________ (Gemeinde Y.________ [Kanton Zürich]) verfügt. Bei sämtlichen Gesellschaften amtet der bei der F.________ AG in einem Vollpensum angestellte G.________ als Verwaltungsratspräsident.  
 
A.b. Mit Blick auf eine vermutete unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Zürich informierte das Kantonale Steueramt Zürich (nachfolgend: Steueramt) die A.________ AG mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 dahingehend, dass detailliertere Abklärungen in Bezug auf eine steuerrechtliche Zugehörigkeit im Kanton Zürich in die Wege geleitet würden; es forderte die Gesellschaft auf, in diesem Zusammenhang Geschäftsunterlagen betreffend die Jahre 2019 und 2020 einzureichen. Gleichentags orientierte das Steueramt die Kantonale Steuerverwaltung Schwyz, dass es die effektive Verwaltungstätigkeit der A.________ AG überprüfe, und ersuchte diese, mit der Einschätzung der noch offenen Steuerjahre zuzuwarten, bis ein vollständiges Untersuchungsergebnis vorliege. Die A.________ AG lehnte in der Folge eine Mitwirkung im Wesentlichen mit der Begründung ab, auf Grund ihres damaligen statutarischen Sitzes im schwyzerischen U.________ unterstehe sie nicht der zürcherischen Steuerhoheit. Mit Steuerhoheitsentscheid vom 5. September 2022 bejahte das Steueramt für die Steuerperiode ab 2019 eine Steuerpflicht in der zürcherischen Gemeinde Y.________. Daran wurde auf Einsprache hin festgehalten (Entscheid vom 18. November 2022).  
 
B.  
Den dagegen eingelegten Rekurs beschied das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 3. Mai 2024 abschlägig, wobei es die streitgegenständliche Zeitspanne auf 27. August 2019 bis 31. Dezember 2020 eingrenzte. Die hierauf erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ab (Urteil vom 26. Februar 2025). 
 
C.  
Die A.________ AG lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei die interkantonale Doppelbesteuerung, die durch das vorinstanzliche Urteil entstanden sei, aufzuheben, entweder durch Aufhebung des betreffenden Urteils oder durch Aufhebung der definitiven Veranlagung des Kantons Schwyz mit Rückerstattung der vereinnahmten Steuern. 
Das Steueramt schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Kantonale Steuerverwaltung Schwyz ersucht ebenfalls um Abweisung der Rechtsvorkehr. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin fordert die Aufhebung entweder des angefochtenen Urteils oder der definitiven Veranlagung (en) des Kantons Schwyz mit Rückerstattung der vereinnahmten Steuern, damit eine interkantonale Doppelbesteuerung vermieden werden könne.  
 
1.2. Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht und richtet sich unter anderem gegen einen Entscheid einer letzten, oberen kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Dieser Entscheid hat die Veranlagungszuständigkeit des Kantons Zürich zum Gegenstand (sog. Steuerdomizilentscheid). Unabhängig davon, ob Steuerdomizilentscheide als Vor- oder als Endentscheide zu betrachten sind, ist die Beschwerde dagegen bzw. gegen den betreffenden Entscheid der oberen kantonalen Instanz zulässig, weil es um die Zuständigkeit des betroffenen Kantons geht (Urteil 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 1.1 mit diversen Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).  
Die Beschwerdeführerin ist als Steuerpflichtige gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 73 Abs. 2 StHG (SR 642.14) demnach zur Beschwerde legitimiert, soweit damit die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils gefordert wird. 
 
1.3. Alternativ wird der Antrag auf Aufhebung "der definitiven Veranlagung des Kantons Schwyz mit Rückerstattung der vereinnahmten Steuern" gestellt.  
 
1.3.1. Auf dem Gebiet des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich auch eine bereits rechtskräftige Veranlagung eines anderen Kantons für dieselbe Steuerperiode mitangefochten werden (Art. 100 Abs. 5 BGG), obwohl es sich dabei in der Regel nicht um ein Urteil im Sinne von Art. 86 BGG handelt (BGE 139 II 373 E. 1.4; 133 I 300 E. 2.4, 308 E. 2.4; Urteile 9C_591/2023 vom 2. April 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 II 321, aber in: StE 2024 A 24.22 Nr. 11; 9C_710/2022 vom 17. August 2023 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 149 II 354, aber in: StE 2024 A 24.5 Nr. 12). Für die Ausnahme von Art. 86 BGG ist aber immerhin vorauszusetzen, dass die Veranlagung im anderen Kanton nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann (Urteile 9C_591/2023 vom 2. April 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 II 321, aber in: StE 2024 A 24.22 Nr. 11; 2C_403/2015 vom 1. April 2016 E. 5, in: StE 2016 A 24.21 Nr. 36).  
 
1.3.2. Da diese Voraussetzung für die Anfechtung der rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz 2020 und 2021, soweit die laut angefochtenem Entscheid im Streit liegenden Steuerperioden vom 27. August 2019 bis 31. Dezember 2020 betreffend, vorliegend erfüllt ist, erweist sich die Beschwerde auch insoweit grundsätzlich als zulässig. Dies gilt ebenfalls für das damit verbundene Rechtsbegehren um Rückerstattung der gestützt darauf bereits an den Kanton Schwyz bezahlten Steuern (vgl. Urteil 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 1.3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 I 73 E. 2.2).  
 
2.2. Die Bindung an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG) und das Novenverbot (Art. 99 Abs. 1 BGG) gelten grundsätzlich auch für Beschwerden in Sachen der interkantonalen Doppelbesteuerung. Ausgenommen davon sind jedoch Tatsachen und Beweismittel, die der Kanton vorbringt, dessen Veranlagung bereits rechtskräftig ist, oder die durch solche Vorbringen veranlasst werden. Insoweit kommt das Bundesgericht nicht umhin, den Sachverhalt frei zu prüfen, und ist auch das Novenverbot zu relativieren (BGE 139 II 373 E. 1.7 mit Hinweisen; Urteil 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).  
 
2.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition, jene des nicht-harmonisierten, autonomen kantonalen Rechts hingegen bloss auf Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 143 II 459 E. 2.1; 134 II 207 E. 2). Mit freier Kognition ist zu prüfen, ob das kantonale Recht mit dem Bundesrecht, namentlich dem StHG, vereinbar ist (Urteil 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 2.3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). In Bezug auf die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte gilt nach Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 150 II 346 E. 1.5; 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
3.  
 
3.1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz harmonisiertes kantonales Steuerrecht und damit Bundesrecht verletzte, indem sie davon ausging, die tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin habe in den Steuerperioden vom 27. August 2019 bis 31. Dezember 2020 im Kanton Zürich (Gemeinde Y.________) stattgefunden, sodass die Gesellschaft nach den einschlägigen steuerrechtlichen Grundsätzen der zürcherischen Steuerpflicht unterliege. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die effektive Leitung und Geschäftsführung sei von ihrem damals im Kanton Schwyz gelegenen statutarischen Sitz aus erfolgt, weshalb der relevante steuerrechtliche Anknüpfungspunkt dort anzusiedeln sei.  
 
3.2. Juristische Personen sind nach harmonisiertem kantonalen Steuerrecht (vgl. § 55 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1]; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 StHG und § 55 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000 [StG/SZ; Schwyzer Steuerbuch 21.10]) einem Kanton gegenüber persönlich zugehörig und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung resp. Geschäftsleitung auf dem Gebiet dieses Kantons befindet.  
 
3.2.1. Nach der Praxis liegt die tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person am Ort, wo die Fäden der Geschäftsführung zusammenlaufen, die wesentlichen Unternehmensentscheide fallen, die normalerweise am Sitz sich abspielende Geschäftsführung besorgt wird und die Gesellschaft den wirklichen, tatsächlichen Mittelpunkt ihrer ökonomischen Existenz hat. Die so verstandene tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person ist abzugrenzen von der blossen administrativen Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane andererseits, soweit sie sich auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt.  
Massgebend ist somit zusammenfassend die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks; findet sie an mehreren Orten statt, ist der Schwerpunkt der Geschäftsführung entscheidend (BGE 150 II 321 E. 3.2; Urteile 9C_569/2024 vom 29. April 2025 E. 3.2.1 mit Hinweisen; 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). 
 
3.2.2. Das Bundesgericht hat vor diesem Hintergrund unlängst in seinem zur Amtlichen Publikation bestimmten Urteil 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 weitere grundlegende Fragen geklärt. Es hat festgehalten, aus den konkreten Umständen des Einzelfalls könne sich zwar ergeben, dass die wesentlichen Unternehmensentscheide einer juristischen Person zumindest schwergewichtig am Wohnsitz ihres Geschäftsführers getroffen worden seien, sodass sich die Annahme der tatsächlichen Verwaltung an diesem Ort rechtfertige. Das bedeute jedoch nicht, dass der Wohnsitz des Geschäftsführers gewissermassen ein subsidiäres Steuerdomizil der juristischen Person begründe, wenn nicht bestimmt werden könne, wo ihre Unternehmensentscheide schwergewichtig getroffen und ihre Geschäfte schwergewichtig geführt worden seien. Denn Anknüpfungspunkte für die persönliche Zugehörigkeit und die unbeschränkte Steuerpflicht einer juristischen Person seien nach harmonisiertem Steuerrecht allein der Sitz und der Ort der tatsächlichen Verwaltung. Könne unter Würdigung der gesamten Umstände nicht mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass an einem bestimmten Ort schwergewichtig die wesentlichen Unternehmensentscheide getroffen und die Geschäfte geführt worden seien, könne die juristische Person an diesem Ort nicht ihre tatsächliche Verwaltung haben; eine unbeschränkte Steuerpflicht ausserhalb des Sitzkantons scheide in diesem Fall aus (E. 4.5.1; vgl. auch Urteile 9C_424/2024 vom 29. April 2025 E. 3.3.2; 9C_570/2024 vom 29. April 2025; 9C_558/2024 vom 29. April 2025 E. 3.3.2; 9C_504/2024 vom 19. März 2025 E. 7.1).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Verteilung der (objektiven) Beweislast erfolgt nach ständiger Rechtsprechung auch im Steuerrecht sinngemäss nach Art. 8 ZGB (BGE 150 II 321 E. 3.6.1; 148 II 285 E. 3.1.3; 144 II 427 E. 8.3.1; 142 II 488 E. 3.8.2). Die Frage nach der objektiven Beweislast stellt sich allerdings erst, wenn eine relevante Tatsache trotz allen zumutbaren Untersuchungsaufwands seitens der untersuchungspflichtigen Steuerbehörde beweislos bleibt (BGE 148 II 285 E. 3.1.3; 147 II 209 E. 5.1.3). In der Regel gilt der statutarische Sitz einer Gesellschaft auf Grund des Handelsregistereintrags als erwiesen und kann in erster Linie der entsprechende Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von dem aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird, sich also der Schwerpunkt der Geschäftsführung befindet.  
Macht ein anderer Kanton oder die juristische Person selber geltend, der Ort der tatsächlichen Verwaltung - und damit die persönliche steuerrechtliche Zugehörigkeit - befinde sich an einem bestimmten Ort in diesem anderen Kanton, sind die entsprechenden Umstände mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. Gelingt dieser Beweis nicht, trägt der Kanton resp. die juristische Person die Konsequenzen der Beweislosigkeit (BGE 150 II 321 E. 3.6.4; Urteil 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 4.2 und 4.5.3, zur Publikation vorgesehen). 
 
3.3.2. Die Steuerbehörden tragen also grundsätzlich für sämtliche relevanten Tatsachen - mithin auch für solche, die sich zugunsten der steuerpflichtigen Person auswirken - die sogenannte Beweisführungs- oder subjektive Beweislast. Der Untersuchungspflicht der Steuerbehörde stehen allerdings (gewisse) Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person gegenüber, und zwar auch dann, wenn die Steuerhoheit des Kantons zur Diskussion steht und die Steuerbehörde deshalb vorab einen Steuerdomizilentscheid trifft (BGE 148 II 285 E. 3.1.1 mit zahlreichen Hinweisen). Verletzt die steuerpflichtige Person ihre Mitwirkungspflichten mit Bezug auf Tatsachen und Indizien betreffend die Veranlagungszuständigkeit, kann dieses Verhalten ein Indiz für oder gegen die Verwirklichung einer steuerrelevanten Tatsache bilden (BGE 148 II 285 E. 3.1.2 mit Hinweisen).  
 
4.  
Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit dem Steuerrekursgericht erwogen, der Beschwerdegegner habe begründeten Anlass gehabt, eine mögliche Steuerpflicht der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich näher abzuklären. Dies zum einen auf Grund des Umstands, dass mit G.________ (Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin, wohnhaft in Z.________/ZH), H.________ (Vorsitzender der Geschäftsleitung [CEO], wohnhaft in U1.________/ZH) und I.________ (Mitglied der Geschäftsleitung, wohnhaft in U2.________/ZH) drei der vier zeichnungsberechtigten Personen im entscheidwesentlichen Zeitraum im Kanton Zürich gewohnt hätten. Weiter sei als Domiziladresse der Beschwerdeführerin die Strasse xxx in U.________ (SZ) angegeben worden; diese entspreche unter anderem auch derjenigen der J.________, deren Geschäftsfeld zur Hauptsache in der Ansiedelung von Firmen resp. Zurverfügungstellung von Domizilen ohne Hinweise darauf bestehe, dass damit einhergehend auch entsprechende Büroräumlichkeiten angemietet werden könnten. Gestützt auf diese Fakten habe der Beschwerdegegner von einer natürlichen Vermutung im Sinne eines Anfangsverdachts ausgehen dürfen, dass es sich bei der Domiziladresse der Beschwerdeführerin um ein reines Briefkastendomizil handle. 
Die weiteren Erhebungen durch den Beschwerdegegner hätten sich in der Folge - so die Vorinstanz weiter - mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin als schwierig gestaltet; insbesondere seien kaum überprüfbare Nachweise betreffend ihr angebliches Domizil in U.________ wie etwa ein Miet- oder Domizilvertrag, Spesenabrechnungen, Bankbezüge und/ oder anderweitige Präsenznachweise ihrer Organe beigebracht worden. Vielmehr habe sich herausgestellt, dass sich die von der Beschwerdeführerin angegebene Domiziladresse in einer 220 m2 grossen Liegenschaft in Form eines in einer reinen Wohnzone gelegenen Terrassenhauses befunden habe, die im Zeitraum zwischen 2019 und 2020 als Domiziladresse von 19 weiteren Gesellschaften gedient habe. Als Verwaltungsratspräsident der J.________ mit Einzelunterschrift amte überdies K.________, bei dem es sich gemäss Aussage der Beschwerdeführerin um einen ihrer Investoren handle; dieser habe denn auch die an die Beschwerdeführerin gerichtete Auflage des Beschwerdegegners vom 16. Dezember 2021 entgegengenommen. Gesamthaft lägen somit hinreichend konkrete Gründe vor, die es als sehr wahrscheinlich erscheinen liessen, dass der formelle Sitz der Beschwerdeführerin ein blosses Briefkastendomizil darstelle. Sodann sei erwiesen, dass sich in den streitbetroffenen Steuerperioden mit der F.________ AG, einem Tochterunternehmen innerhalb der durch die E.________ AG gebildeten Konzernstruktur, zu der auch die Beschwerdeführerin gehöre, ein operativ tätiges Unternehmen mit Geschäftsräumen und Mitarbeitenden in Y.________/ZH befunden habe. Für dieses sei G.________, Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin, zeitgleich ebenfalls als Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident tätig gewesen. Dieser Umstand sowie die in den Arbeitsverträgen des CEOs der Beschwerdeführerin, H.________, und des weiteren Geschäftsleitungsmitglieds I.________ vereinbarte grundsätzliche Präsenzpflicht, der auf Grund der Platzverhältnisse in den Räumlichkeiten an der Strasse xxx in U.________ faktisch kaum nachzukommen gewesen wäre, deuteten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die zürcherische Gemeinde Y.________ als Ort der tatsächlichen Verwaltung hin. 
Der Anfangsverdacht des Beschwerdegegners habe sich daher zusammenfassend erhärtet und es sei ihm der (Haupt-) Beweis einer im Kanton Zürich, Gemeinde Y.________, gelegenen tatsächlichen Verwaltung gelungen. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin den Gegenbeweis für eine an ihrem statutarischen Sitz im Kanton Schwyz befindliche tatsächliche Verwaltung nicht erbringen können. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin wiederholt vor dem Bundesgericht weitgehend ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen.  
 
5.2. Sofern sie sich erneut gegen die Eröffnung des Steuerhoheitsverfahrens durch den Beschwerdegegner an sich wehrt, ist dem entgegenzuhalten, dass es die von den kantonalen Behörden benannten Indizien ohne Weiteres rechtfertigten, ein entsprechendes Prozedere einzuleiten, in dem die Beschwerdeführerin nach Massgabe der dargestellten Grundsätze mitwirkungspflichtig war (E. 3.3.2 hiervor). Zwar enthielt das erste Schreiben des Beschwerdegegners an die Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 2021, mit der diverse Unterlagen betreffend deren Geschäftstätigkeit eingefordert wurden, noch keine genaueren Angaben dazu, worauf sich der Anfangsverdacht stützte. Dieser Umstand führt indessen entgegen der Beschwerdeführerin nicht dazu, dass das gesamte Verfahren neu aufgerollt werden müsste. Vielmehr wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs spätestens mit Erlass des Steuerhoheitsentscheids vom 5. September 2022 resp. jedenfalls mit Einspracheentscheid vom 18. November 2022, der sich eingehend mit den entsprechenden Verdachtsmomenten befasste, geheilt worden. Überdies hätte es der Beschwerdeführerin offen gestanden, jederzeit ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen, was indessen ausweislich der Akten nicht geschehen ist.  
 
5.3. Weiter führt die Beschwerdeführerin an, da sie bis anhin nicht im Kanton Zürich steuerpflichtig gewesen sei, obliege die entsprechende Beweislastpflicht (für einen sog. Zuzug) vollumfänglich dem Beschwerdegegner. Anders als bei einem angeblichen Wegzug unterstehe die als steuerpflichtig ins Auge gefasste Person - und damit auch sie - grundsätzlich keiner Mitwirkungspflicht.  
 
5.3.1. Darauf hinzuweisen ist vorab, dass die Frage, ob eine juristische Person ihren Ort der tatsächlichen Verwaltung in einem Kanton hat und deshalb diesem persönlich zugehörig sowie unbeschränkt steuerpflichtig ist, das harmonisierte kantonale Steuerrecht betrifft. Aus Sicht des Kantons, der seinen Steueranspruch auf die tatsächliche Verwaltung stützt, interessiert deshalb allein, ob an einem bestimmten Ort in seinem Kantonsgebiet zumindest schwergewichtig die wesentlichen Unternehmensentscheide getroffen werden und die Geschäftsführung besorgt wird (vgl. E. 3.2.1 vorstehend). Ausgangspunkt für die Untersuchung dieser Frage kann namentlich die am betreffenden Ort unterhaltene Infrastruktur und sonstige Substanz sein. Es ist zwar oft sachgerecht, in einem zweiten Schritt auch zu berücksichtigen, ob die juristische Person am Sitz oder an einem dritten Ort ebenfalls Substanz unterhält, weil solche kantonsfremde Substanz ein Indiz dafür sein kann, dass sich die tatsächliche Verwaltung nicht im eigenen Kanton abspielt. Hat der Kanton aber festgestellt, dass an einem bestimmten Ort in seinem Kantonsgebiet zumindest schwergewichtig die wesentlichen Unternehmensentscheide getroffen werden und die Geschäftsführung besorgt wird, schadet kantonsfremde Substanz seinem Steueranspruch nach harmonisiertem kantonalen Steuerrecht nicht (so nunmehr ausdrücklich Urteil 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 4.5.2, zur Publikation vorgesehen).  
 
5.3.2. Die Vorinstanz hat mehrere Anhaltspunkte angeführt, die sie zur Überzeugung haben gelangen lassen, die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin sei in den Steuerperioden vom 27. August 2019 bis 31. Dezember 2020 vom Sitz der im zürcherischen Y.________ domizilierten F.________ AG aus erfolgt, weshalb der Ort der tatsächlichen Verwaltung im hier verstandenen Sinne dort anzusiedeln sei. Überdies setzte sie sich im angefochtenen Urteil einlässlich mit den hiervor erwähnten Argumenten der Beschwerdeführerin auseinander und legte dar, weshalb anhand dieser nicht von einem schlüssig erbrachten Gegenbeweis auszugehen sei.  
Das Bundesgericht kann die derart vorgenommene Würdigung nur sehr eingeschränkt überprüfen: Zum einen gelangt für die Bestimmung des Orts der tatsächlichen Verwaltung, wie kürzlich entschieden, auf Grund der notorischen Beweisschwierigkeiten das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zur Anwendung (BGE 150 II 321 E. 3.6.4). Zum andern steht es dem Bundesgericht lediglich zu einzuschreiten, wenn sich die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz - unter Vorbehalt von Noven, die der erstveranlagende Kanton vor Bundesgericht einbringt (vgl. E. 2.2 hiervor) - als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich erweisen (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 und 2.3 hiervor; BGE 150 II 321 E. 3.7; Urteil 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 4.5.3, zur Publikation vorgesehen). Die von der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz aufgelegten Noven erfordern keine vertiefte (re) Sachverhaltskontrolle durch das Bundesgericht. Konkret müssten die Überlegungen, welche die Vorinstanz zum Schluss führten, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien die wesentlichen Unternehmensentscheide betreffend die Beschwerdeführerin schwergewichtig in Y.________/ZH getroffen worden, daher qualifiziert fehlerhaft sein, bevor das Bundesgericht eingreifen könnte (vgl. auch BGE 150 II 321 E. 3.7). Dies ist hier angesichts der vom Verwaltungsgericht genannten Indizien zu verneinen. 
Eine wie auch immer geartete Anknüpfung an den Kanton Schwyz ist vorbehältlich des statutarischen Sitzes der Beschwerdeführerin demnach nicht erkennbar und wird von der dortigen Steuerverwaltung denn auch nicht geltend gemacht. 
 
5.4. Die Vorinstanz konnte somit willkürfrei darauf schliessen, dass die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin in der Steuerperiode vom 27. August 2019 bis 31. Dezember 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Gemeinde Y.________/ZH aus erfolgte. Aus dieser für das Bundesgericht nach dem Gesagten verbindlichen Feststellung resultiert, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung im damaligen Zeitraum im Kanton Zürich befand, der ausserkantonale Sitz also nur formeller Art war, und die Beschwerdeführerin nach harmonisiertem kantonalen Steuerrecht daher einer unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton Zürich unterstand.  
 
6.  
 
6.1. Nach dem Ausgeführten steht dem Kanton Zürich für die Steuerperiode vom 27. August 2019 bis 31. Dezember 2020 das unbeschränkte Besteuerungsrecht zu, weil dort die tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin zu verorten war. Die Beschwerde ist somit insoweit abzuweisen, als sie sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom vom 26. Februar 2025 richtet.  
 
6.2. Gutzuheissen ist die Rechtsvorkehr demgegenüber, soweit sie auf die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen 2020 und 2021 der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz abzielt (zum hier nicht geltenden Novenverbot nach Art. 99 BGG siehe E. 2.2 hiervor). Diese sind, soweit die hier strittige Steuerperiode betreffend, aufzuheben und der Kanton Schwyz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die für diesen Zeitraum bezahlten Steuern zurückzuerstatten. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin in den fraglichen Steuerperioden jeweils lediglich eine Kapitalsteuer (als Minimalsteuer) im Mindestbetrag von Fr. 100.- gemäss §§ 55 f., 78 und 82 Abs. 1 StG/SZ zu entrichten hatte. Die juristische Person ist zwar nach harmonisiertem kantonalen Steuerrecht an ihrem Sitz unbeschränkt steuerpflichtig, und dies auch dann, wenn sie dort nur einen Briefkasten unterhält. Nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung liegt das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person aber am Ort der tatsächlichen Verwaltung, wenn dieser Ort und der Sitz auseinanderfallen. Der kantonalrechtliche Besteuerungsanspruch des Sitzkantons wird deshalb nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung durch den Besteuerungsanspruch eines anderen Kantons verdrängt, wenn feststeht, dass sich die tatsächliche Verwaltung an einem Ort in diesem Kanton abspielt. In diesem Fall kann der Sitzkanton die juristische Person nur noch besteuern, falls und soweit sie im Sitzkanton ein Nebensteuerdomizil (z.B. eine Betriebsstätte oder ein Grundstück) unterhält (BGE 150 II 321 E. 3.1; Urteil 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 5.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Dass derlei hier gegeben wäre, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht.  
 
7.  
Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Antrag hinsichtlich der Aufhebung der vorgenannten Veranlagungsverfügungen der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz (samt Rückerstattung der gestützt darauf entrichteten Steuern) durch, nicht hingegen mit ihrem Hauptanliegen betreffend die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 26. Februar 2025. Es rechtfertigt sich daher, ihr - gemessen an ihrem Obsiegen und Unterliegen - zwei Drittel der Gerichtskosten zu überbinden. Einen Drittel der Kosten hat der Kanton Schwyz zu tragen; er wird kostenpflichtig, da er in seinen Vermögensinteressen berührt ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BGG; Urteil 9C_229/2023 vom 20. Juli 2023 E. 4.3). Zwar kann in Konstellationen wie der vorliegenden von der Kostenverlegung nach dem Unterliegerprinzip abgewichen oder dem unterliegenden Kanton sogar eine Parteientschädigung zugesprochen werden, wenn sich die steuerpflichtige Person treuwidrig verhält (vgl. BGE 149 II 354 E. 5.2 und 5.3; Urteil 9C_591/2023 vom 2. April 2024 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 150 II 321, aber in: StE 2024 A 24.22 Nr. 11). Anhaltspunkte für Letzteres sind indessen nicht auszumachen und werden vom Kanton Schwyz auch nicht aufgezeigt. Vielmehr hat er der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Eine solche steht dem Kanton Zürich demgegenüber nicht zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde gegen den Kanton Zürich wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Beschwerde gegen den Kanton Schwyz wird gutgeheissen. Die Veranlagungsverfügungen 2020 und 2021 der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz werden, soweit die Steuerperioden vom 27. August 2019 bis 31. Dezember 2020 betreffend, aufgehoben. Der Kanton Schwyz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die bereits bezahlten Steuern zurückzuerstatten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden im Umfang von Fr. 2'000.-der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 1'000.- dem Kanton Schwyz auferlegt. 
 
4.  
Der Kanton Schwyz hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. September 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl