Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_235/2025
Urteil vom 11. Juni 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Februar 2025 (VBE.2024.265).
Sachverhalt:
A.
Der 1981 geborene A.________ meldete sich am 21. April 2021 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht. Am 8. August 2023 erstattete die Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG (SMAB), St. Gallen, ein polydisziplinäres (psychiatrisch, neurologisch, orthopädisch, internistisch) Gutachten. Mit Verfügung vom 11. April 2024 wies die IV-Stelle den Anspruch von A.________ auf eine Invalidenrente ab.
B.
Die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 14. Februar 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Urteils eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Beschwerdeführer einer umfassenden interdisziplinären Untersuchung zuzuführen und danach allenfalls neu zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht lässt er um Gewährung einer Nachfrist zwecks Einreichung aktueller medizinischer Berichte des Herzzentrums des Spitals C.________ ersuchen.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) überprüft das Bundesgericht das angefochtene Urteil jedoch grundsätzlich nur anhand der erhobenen Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein (siehe zum Willkürbegriff: BGE 147 V 194 E. 6.3.1), insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Solche Mängel sind in der Beschwerde auf Grund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen. Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.
Im Zusammenhang mit dem verfahrensrechtlichen Antrag auf Gewährung einer Nachfrist zwecks Einreichung aktueller Arztberichte (Antrag 3 S. 2 der Beschwerdeschrift) ist darauf hinzuweisen, dass der Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2024 verfahrensmässig den Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3; 130 V 445 E. 1.2; 129 V 167 E. 1; Urteil 8C_413/2021 vom 29. September 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). Im bundesgerichtlichen Verfahren würde es sich bei solchen Berichten um unzulässige Noven handeln (BGG 99 I; BGE 143 V 19 E. 1.2). Der Antrag ist somit abzuweisen.
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem das kantonale Gericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hat.
3.2. Die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen wurden im angefochtenen Urteil richtig dargestellt, weshalb darauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.3. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit beziehen sich auf eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2). Ebenso betrifft die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage. Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es hingegen, soweit die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG ) und die Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten beanstandet werden (SVR 2024 IV Nr. 7 S. 20, 8C_723/2022 E. 3.2 mit Hinweis).
4.
4.1. Die Vorinstanz hat dem SMAB-Gutachten vom 8. August 2023 Beweiskraft zuerkannt und gestützt darauf in der angestammten Tätigkeit seit dem 14. Dezember 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit angenommen. In leidensangepasster Tätigkeit hat das kantonale Gericht für den Zeitraum vom 14. Dezember 2020 bis 14. März 2021 ebenfalls auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit geschlossen. Ab dem 15. März 2021 ist es jedoch bei ganztägiger Präsenz von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in leidensangepasster Tätigkeit ausgegangen. In Anerkennung eines (maximal) 10%igen leidensbedingten Abzugs hat es - den Invaliditätsberechnungen der Beschwerdegegnerin folgend - einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % und damit einen Rentenanspruch verneint.
4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, hält nicht stand:
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern das kantonale Gericht Recht verletzt haben oder in Willkür verfallen sein soll (vgl. E. 1 hiervor), indem es dem SMAB-Gutachten Beweiskraft zuerkannt und dessen Schlussfolgerungen gefolgt ist. Vielmehr geht er selbst davon aus, dass die Gutachter die Beschwerden "ganz klar bestätigt" hätten (Beschwerdeschrift S. 6). Damit scheint er zu anerkennen, dass die Experten ihre Schlussfolgerungen in Kenntnis seiner Beschwerden gezogen haben. Aus der Wiedergabe einer Passage der medizinischen Aktenzusammenfassung im Gutachten (Beschwerde, S. 6), der Aufzählung seiner Beschwerden und dem pauschalen Hinweis auf durch seine Behandler gestellte (vom Gutachten abweichende) Diagnosen kann der Beschwerdeführer nichts ableiten. Insbesondere wird damit nicht substanziiert dargetan, inwiefern das gutachterlich festgestellte Leistungsprofil "grotesk" sein soll. Weiterungen hinsichtlich der übrigen, unsubstanziierten Vorbringen erübrigen sich. Die Beschwerde ist unbegründet.
5.
5.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid erledigt wird (Art. 109 Abs. 3 BGG).
5.2. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Juni 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist