Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_242/2025, 9C_243/2025  
 
 
Urteil vom 16. Januar 2026  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Stadelmann, Parrino, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerden gegen die Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Februar 2025 (VBE.2024.346; VBE.2024.347). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1978 geborene A.________, verheiratet und Vater eines im April 2015 geborenen und seit Geburt behinderten Kindes, leidet an amyotropher Lateralsklerose (ALS). Er bezieht deswegen von der Invalidenversicherung insbesondere eine ganze Invalidenrente und eine Entschädigung für (seit März 2017 schwere) Hilflosigkeit. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Assistenzbeitrag von monatlich Fr. 8'323.55 resp. jährlich Fr. 91'559.05 ab dem 1. Mai 2017 zu.  
 
A.b. Im Juli 2019 eröffnete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren. Nach Abklärungen unter Beizug des standardisierten Abklärungsinstruments "FAKT2" (nachfolgend: FAKT2) erhöhte sie den Assistenzbeitrag mit Verfügung vom 5. Juni 2020 auf monatlich Fr. 9'431.95 resp. jährlich Fr. 103'751.45 ab dem 1. April 2019. Dabei berücksichtigte sie im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" (Position 4 in FAKT2; beinhaltend die Positionen 4.1 "Kleinkinderpflege [bis sechs Jahre]" und 4.2 "Erziehungsaufgaben für Kind ab sechs Jahren bis Volljährigkeit") einen Hilfebedarf von 70 Minuten pro Tag.  
Diese Verfügung hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil VBE.2020.337 vom 2. Juni 2021 auf; es wies die Sache zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurück. In E. 3.4 des genannten Urteils hielt das Versicherungsgericht "zusammenfassend" fest, dem Versicherten stehe für den Hilfebedarf im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" ein Wert der Stufe 3 (71 bis 119 Minuten pro Tag) zu; da es sich um eine Bandbreite handle, habe die IV-Stelle den konkret massgeblichen Wert festzusetzen. 
 
A.c. In der Folge legte die IV-Stelle den Assistenzbeitrag mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 wie folgt fest: monatlich Fr. 9'768.60 resp. jährlich Fr. 107'454.60 ab dem 1. April 2019; monatlich Fr. 9'855.35 resp. jährlich Fr. 108'408.85 ab dem 1. Januar 2021. Dabei berücksichtigte sie im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" einen Hilfebedarf von 90 Minuten pro Tag.  
Mit einer weiteren Verfügung vom 17. November 2021 trug die IV-Stelle dem Umstand Rechnung, dass das Kind des Versicherten zwischenzeitlich das sechste Altersjahr vollendet hatte. Sie reduzierte deswegen den Assistenzbeitrag auf monatlich Fr. 8'837.65 resp. jährlich Fr. 97'214.15 ab dem 1. Januar 2022. Dabei berücksichtigte sie im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" einen Hilfebedarf von noch 30 Minuten pro Tag. 
Beide Verfügungen hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit zwei separaten Urteilen VBE.2021.484 und VBE.2021.540 vom 24. März 2022 auf; es wies die Sache zur Neuverfügung im Sinne der jeweiligen Erwägungen an die Verwaltung zurück. In E. 4.4 des Urteils VBE.2021.484 (betreffend Verfügung vom 4. Oktober 2021; Assistenzbeitrag vom 1. April 2019 bis zum 31. Dezember 2021) hielt das kantonale Gericht "zusammenfassend" fest, dem Versicherten stehe für den Hilfebedarf im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" aufgrund der aktualisierten Einschätzung der IV-Stelle der Wert entsprechend der Stufe 4 von mindestens 120 Minuten pro Tag resp. der dadurch erreichte Höchstansatz von 60 Stunden pro Monat zu. In E. 4.4 des Urteils VBE.2021.540 (betreffend Verfügung vom 17. November 2021; Assistenzbeitrag ab dem 1. Januar 2022) hielt das kantonale Gericht "folglich" fest, die IV-Stelle habe - allenfalls nach Abklärung der Stufe des Hilfebedarfs der Ziff. 4.2 in FAKT2 (Erziehungsaufgaben für Kind ab sechs Jahren bis Volljährigkeit) - den dieser Stufe entsprechenden Wert gemäss Anhang 3 des Kreisschreibens des BSV über den Assistenzbeitrag, gültig ab 1. Januar 2015 (KSAB, Stand: 1. Januar 2021), korrekt anzuwenden und den daraus resultierenden gesamten Hilfebedarf festzusetzen. 
 
A.d. Ohne weitere Sachverhaltsabklärung, nach (bloss) erneuter Anwendung des FAKT2 (nun in der auf den 1. Juli 2023 aktualisierten Version), und Durchführung des Vorbescheidverfahrens legte die IV-Stelle den Assistenzbeitrag mit Verfügung vom 24. Mai 2024 wie folgt fest: monatlich Fr. 9'768.60 resp. jährlich Fr. 107'454.60 ab dem 1. April 2019; monatlich Fr. 9'855.35 resp. jährlich Fr. 108'408.85 ab dem 1. Januar 2021; monatlich Fr. 10'832.05 resp. jährlich Fr. 119'152.55 ab dem 1. Januar 2022; monatlich Fr. 11'091.25 resp. jährlich Fr. 122'003.75 ab dem 1. Januar bis zum 30. Juni 2023. Dabei berücksichtigte sie im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" einen Hilfebedarf von 90 Minuten pro Tag vom 1. April 2019 bis zum 31. Dezember 2021 und von 36 Minuten pro Tag ab dem 1. Januar 2022.  
Mit einer weiteren Verfügung vom 27. Mai 2024 erkannte die IV-Stelle einen unveränderten Hilfebedarf und Anspruch (monatlich Fr. 11'091.25 resp. jährlich Fr. 122'003.75) ab dem 1. Juli 2023. 
 
 
B.  
Die gegen diese beiden Verfügungen erhobenen Beschwerden des A.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit den Urteilen VBE.2024.346 (betreffend Verfügung vom 24. Mai 2024; Assistenzbeitrag vom 1. April 2019 bis zum 30. Juni 2023) und VBE.2024.347 (betreffend Verfügung vom 27. Mai 2024; Assistenzbeitrag ab dem 1. Juli 2023) vom 26. Februar 2025 teilweise gut. Es hob die Verfügung vom 27. Mai 2024 (recte: die Verfügungen vom 24. und 27. Mai 2024) auf und wies die Sache wiederum zur weiteren Abklärung im Sinne der jeweiligen Erwägungen und zur Neuverfügung an die IV-Stelle zurück. Dabei bejahte es in E. 4.1 des jeweiligen Urteils einen "Anspruch" des Versicherten auf monatliche Hilfeleistungen im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" in Höhe von 60 Stunden. 
 
C.  
Die IV-Stelle des Kantons Aargau beantragt mit (zwei) Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die Urteile VBE.2024.346 (Verfahren 9C_242/2025) und VBE.2024.347 (Verfahren 9C_343/2025) vom 26. Februar 2025 seien aufzuheben und ihre Verfügungen vom 24. und 27. Mai 2024 seien zu bestätigen. Ferner ersucht sie für beide Beschwerden um aufschiebende Wirkung. 
A.________ lässt beantragen, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliesst auf Gutheissung der Rechtsmittel. A.________ lässt je eine weitere Eingabe einreichen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die beiden Beschwerden sind identisch und beziehen sich auf beide angefochtenen Urteile. Diese betreffen die gleichen Parteien sowie (grundsätzlich) den gleichen Sachverhalt und die gleichen Rechtsfragen; sie unterscheiden sich lediglich hinsichtlich des jeweiligen Beurteilungszeitraums. Es rechtfertigt sich, die beiden Verfahren 9C_242/2025 und 9C_243/2025 zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (vgl. Art. 24 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 71 BGG). 
 
2.  
 
2.1.  
 
2.1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1; 150 III 248 E. 1). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, die Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen darzutun, soweit sie in Frage steht resp. nicht offensichtlich gegeben ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.3; 149 II 170 E. 1.3; Urteil 9C_200/2025 vom 12. September 2025 E. 1.2.1).  
 
2.1.2. Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren weder ganz noch teilweise ab. Formell liegt damit weder ein End- noch ein Teilentscheid (vgl. Art. 90 f. BGG), sondern ein Vor- resp. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG vor. Gegen einen solchen ist laut dieser Bestimmung die Beschwerde nur zulässig, wenn er (a) einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder (b) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.  
Ein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist insbesondere anzunehmen, wenn im Fall eines Rückweisungsentscheids die rückweisungsbetroffene Instanz eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen hat (vgl. zur Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheids BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2; Urteile 2C_80/2024 vom 4. August 2025 E. 4.3.1; 9C_542/2022 vom 15. November 2023 E. 4.2), zu deren späterer Anfechtung sie nicht befugt ist (BGE 150 II 346 E. 1.3.2 mit zahlreichen Hinweisen). 
Ein Rückweisungsentscheid ist nach der Praxis der öffentlich-rechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts (ausnahmsweise) wie ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG zu behandeln, wenn die von der eidgenössischen oder kantonalen Vorinstanz des Bundesgerichts ausgesprochene Rückweisung an eine Unterinstanz einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der rückweisungsempfangenden Unterinstanz aus diesem Grund in der Sache selbst keinerlei Entscheidungsspielraum verbleibt (BGE 150 II 346 E. 1.3.4 mit zahlreichen Hinweisen). 
 
2.1.3. Die IV-Stelle hält die hier angefochtenen (Rückweisungs-) Urteile (VBE.2024.346 und VBE.2024.347) für verfahrensabschliessende Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG. Dem ist insoweit beizupflichten, als die angefochtenen Urteile wie Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG zu behandeln sind: Welche "weiteren Abklärungen" angezeigt sein sollten, erhellt aus den Urteilen nicht. Die Verwaltung hat in Bezug auf die umstrittene Höhe des Assistenzbeitrags lediglich das oberinstanzlich Angeordnete - Berücksichtigung eines Hilfebedarfs im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" von 60 Stunden pro Monat (bei im Übrigen unveränderten Faktoren) - rechnerisch umzusetzen, wobei ihr kein Entscheidungsspielraum verbleibt.  
Damit liegen taugliche Anfechtungsobjekte vor. Die Beschwerden sind grundsätzlich (vgl. nachfolgende E. 4.3) zulässig. 
 
2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen oder auf Rüge hin (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die vorgebrachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist (BGE 143 V 19 E. 2.3; Urteil 9C_356/2023 vom 7. Juni 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung nach Art. 42 Abs. 1-4 ausgerichtet wird, die zu Hause leben und volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 IVG). Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) unter bestimmten Voraussetzungen erbracht werden (Art. 42quinquies IVG). Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: (a) der Hilflosenentschädigung nach den Art. 42-42ter; (b) den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Art. 21ter Abs. 2; (c) dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a KVG (Art. 42sexies Abs. 1 IVG). Der Bundesrat legt insbesondere die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird, fest (Art. 42sexies Abs. 4 IVG).  
In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden: (a) alltägliche Lebensverrichtungen, (b) Haushaltsführung, (c) gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung, (d) Erziehung und Kinderbetreuung, (e) Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, (f) berufliche Aus- und Weiterbildung, (g) Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt, (h) Überwachung während des Tages und (i) Nachtdienst (Art. 39c IVV [SR 831.201]). Dabei gelten Höchstansätze; für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. d-g IVV wird höchstens ein monatlicher Bedarf von insgesamt 60 Stunden anerkannt (Art. 39e Abs. 2 lit. b IVV). 
 
3.2. Die IV-Stellen benutzen zur Berechnung des Assistenzbeitrags das vom BSV entwickelte standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2. Dessen Funktionsweise in Bezug auf die Ermittlung des gesamten Hilfebedarfs wird im KSAB (in der aktuellen Version [Stand: 1. Januar 2026] wie auch in früheren Fassungen) unter Ziff. 4.1 resp. Rz. 4001 ff. erläutert.  
Im Leitentscheid BGE 140 V 543 klärte das Bundesgericht verschiedene Fragen betreffend den Anspruch auf Assistenzbeitrag. Es legte die Grundsätze zur Beweiskraft eines auf dem FAKT2 beruhenden Abklärungsberichts und zur Bedeutung der im KSAB enthaltenen Verwaltungsweisungen dar (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 und 3.2.2.1). Es entschied, dass FAKT2 grundsätzlich ein geeignetes Instrument zur Ermittlung des gesamten Hilfebedarfs einer versicherten Person ist (BGE 140 V 543 E. 3.2.2). Diese Rechtsprechung präzisierte das Bundesgericht in BGE 148 V 408; es erkannte, dass das standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2 (in der damals vorliegenden Version) kein geeignetes Instrument zur Ermittlung des gesamten Hilfebedarfs einer versicherten Person im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" (Position 4 in FAKT2; Rz. 4033 ff. KSAB) war (BGE 148 V 408 E. 4.6.5-4.7). 
Darauf reagierte das BSV, indem es auf den 1. Juli 2023 sowohl das KSAB, insbesondere dessen Rz. 4033 ff., als auch FAKT2 aktualisierte (vgl. dazu auch IV-Rundschreiben Nr. 428 vom 21. Juni 2023). Neu sind im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" insbesondere Zuschläge für alleinerziehende Versicherte und für solche mit mehreren Kindern vorgesehen. Ausserdem wurde der in Position 4.2 in FAKT2 (Erziehungsaufgaben für Kind ab sechs Jahren bis Volljährigkeit [in der anlässlich der Abklärung im September 2017 angewandten Version des FAKT2 hatte die Altersgrenze noch bei vier Jahren gelegen]) hinterlegte maximale Hilfebedarf der Stufe 4 (d.h. die versicherte Person kann gar nichts selbstständig tun, braucht umfassende direkte Hilfe oder ständige Anleitung und Überwachung bei allen Verrichtungen) von 30 auf 36 Minuten pro Tag angehoben; der entsprechende Wert von Position 4.1 (Kleinkinderpflege [bis sechs Jahre]) in FAKT2 von 90 Minuten pro Tag blieb unverändert. 
 
4.  
 
4.1. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, war und ist die Höhe des Assistenzbeitrags ab dem 1. April 2019 einzig in Bezug auf den Hilfebedarf des Beschwerdeführers im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" umstritten.  
Die Beteiligten gehen zwar - seit Erlass der Verfügung vom 4. Oktober 2021 einhellig - davon aus, dass der Versicherte in diesem Bereich (seit dem 1. April 2019) keine Eigenleistung mehr erbringen kann, was einem Hilfebedarf der Stufe 4 entspricht. Streitig ist indessen die Ausgestaltung des FAKT2 im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" (Position 4 in FAKT2). Danach ergibt sich der gesamte Hilfebedarf dieses Bereichs aus der Addition des Bedarfs aus den Teilbereichen gemäss Positionen 4.1 und 4.2 in FAKT2. Der für den gesamten Bereich bei maximalem Hilfebedarf (Stufe 4) hinterlegte Wert - resp. ein Wert aus der "Bandbreite" der entsprechenden Stufe, wie sie sich aus der Tabelle im Anhang 3 KSAB ergibt - kann nicht erreicht werden, wenn die versicherte Person (wie hier) nur ein Kind hat. Vielmehr entspricht der maximale Hilfebedarf in dieser Konstellation dem entweder in Position 4.1 (Kind unter sechs Jahren) oder in Position 4.2 (Kind ab sechs Jahren) hinterlegten Wert von täglich 90 oder 36 Minuten, gegebenenfalls mit einem Zuschlag für alleinerziehende Versicherte. 
 
4.2. In den hier angefochtenen Urteilen VBE.2024.346 und VBE.2024.347 hat das kantonale Gericht insbesondere erwogen, es habe bereits in seinen früheren Urteilen (VBE.2020.337 vom 2. Juni 2021 E. 3.4., VBE.2021.540 vom 24. März 2022 E. 4.3, VBE.2021.484 vom 24. März 2022 E. 4.4.) festgehalten, dass die in FAKT2 vorgesehene Berechnung jeglicher rechtlichen Grundlage entbehre und dem Beschwerdeführer gemäss der Tabelle im Anhang 3 KSAB bei einem Hilfebedarf der Stufe 4 auch der Zeitwert von mindestens 120 Minuten pro Tag (60,84 Stunden pro Monat) zustehe. Demnach entspreche der anerkannte Hilfebedarf des Versicherten im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" dem Höchstansatz gemäss Art. 39e Abs. 2 lit. b IVV von monatlich 60 Stunden.  
 
4.3. Die IV-Stelle geht darauf nicht näher ein, sondern beschränkt sich - wie das BSV - im Wesentlichen darauf, auf der in FAKT2 vorgesehenen Berechnung des Hilfebedarfs zu beharren und deren Plausibilität darzulegen. Ob die Beschwerden damit den Anforderungen an die Begründung (vgl. vorangehende E. 2.2) genügen, kann angesichts des Ausgangs der Verfahren offenbleiben.  
 
4.4. In der Tat führte die Vorinstanz bereits in ihren früheren Urteilen (VBE.2020.337, VBE.2021.540 und VBE.2021.484) unmissverständlich aus, dass sie die in FAKT2 vorgesehene Berechnung für bundesrechtswidrig hielt; sie verpflichtete die IV-Stelle, den Hilfebedarf des Beschwerdeführers im hier interessierenden Bereich ausgehend von der "Bandbreite", wie sie der Tabelle im Anhang 3 KSAB für die zutreffende (Hilfe-) Stufe zu entnehmen ist, festzulegen. Ob sie dabei die Bedeutung von Anhang 3 KSAB (vgl. dazu Rz. 4015 f. KSAB) zutreffend erfasste und ob das in den Urteilen VBE.2020.337, VBE.2021.540 und VBE.2021.484 Entschiedene bundesrechtskonform war, braucht hier nicht untersucht zu werden, wie sich sogleich ergibt.  
 
4.5. Im (Rückweisungs-) Urteil VBE.2021.484 vom 24. März 2022 legte die Vorinstanz unmissverständlich fest, dass die Verwaltung den Assistenzbeitrags vom 1. April 2019 bis zum 31. Dezember 2021 neu zu berechnen und dabei im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" einen Hilfebedarf von 60 Stunden pro Monat (bei im Übrigen unveränderten Faktoren) zu berücksichtigen hatte. Damit ordnete sie eine rein rechnerische Umsetzung an, ohne der IV-Stelle einen Entscheidungsspielraum zu belassen. Im (Rückweisungs-) Urteil VBE.2021.540 vom 24. März 2022 betreffend Assistenzbeitrag ab dem 1. Januar 2022 liess die Vorinstanz lediglich offen, welche Hilfebedarfsstufe die IV-Stelle im Bereich "Erziehungsaufgaben für Kind ab sechs Jahren bis Volljährigkeit" (Position 4.2 in FAKT2) veranschlagt hatte und ob (allein) diesbezüglich noch weitere Abklärungen angezeigt gewesen wären. Indessen hatte die IV-Stelle bereits zuvor für den fraglichen Bereich einen Hilfebedarf der Stufe 4 eruiert und den entsprechenden Wert (damals 30 Minuten pro Tag) in ihrer Verfügung vom 17. November 2021 eingerechnet. Folglich verblieb der Verwaltung auch für die angeordnete Neuberechnung des Assistenzbeitrags ab dem 1. Januar 2022 kein Entscheidungsspielraum.  
Aus dem Gesagten folgt, dass auch die beiden Urteile VBE.2021.484 und VBE.2021.540 vom 24. März 2022 wie Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG zu behandeln sind. Die genannten Urteile blieben unangefochten, weshalb mit deren Rechtskraft hinsichtlich des Anspruchs auf Assistenzbeitrag vom 1. April 2019 bis zum 31. Dezember 2021 und "ab" dem 1. Januar 2022 eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorlag (vgl. dazu BGE 150 I 195 E. 6.3; 144 I 11 E. 4.2). Der IV-Stelle war es daher verwehrt, den Anspruch hinsichtlich des umstrittenen Punkts (vgl. vorangehende E. 4.1) erneut zu überprüfen. Das hat die Vorinstanz in den hier angefochtenen Urteilen VBE.2024.346 und VBE.2024.347 richtig erkannt. 
Das soeben Gesagte gilt jedenfalls insoweit, als der Anspruch auf Assistenzbeitrag bereits Gegenstand einer früheren gerichtlichen Beurteilung war. Daran fehlt es, soweit die IV-Stelle mit Verfügungen vom 24. und 27. Mai 2024 den Assistenzbeitrag auf den 1. Januar 2023 erhöhte (vgl. Sachverhalt lit. A.d). Indessen ergibt sich für den Anspruch auch ab diesem Zeitpunkt nichts anderes: Ein Anhaltspunkt für einen seit Januar 2022 veränderten Sachverhalt im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG, der im Rahmen einer materiellen Revision Anlass zu einer umfassenden ("allseitigen") Überprüfung des Anspruchs (vgl. BGE 141 V 9) gegeben haben könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Anpassung des Anspruchs auf den 1. Januar 2023 nicht einer Sachverhaltsveränderung, sondern lediglich der auf diesen Zeitpunkt erfolgten Erhöhung der Ansätze von Art. 39f IVV geschuldet. Damit gilt das mit den Urteilen VBE.2021.484 und VBE.2021.540 vom 24. März 2022 Angeordnete weiterhin. 
 
4.6. Demnach hat das kantonale Gericht im Ergebnis kein Recht verletzt, indem es mit den angefochtenen Urteilen die IV-Stelle erneut verpflichtet hat, die Höhe des Assistenzbeitrags ab dem 1. April 2019 neu zu berechnen und dabei im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" einen Hilfebedarf von 60 Stunden pro Monat zu veranschlagen. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
 
5.  
Mit diesem Urteil werden die Gesuche der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
6.  
Dem Ausgang der Verfahren entsprechend hat die in ihrem Vermögensinteresse handelnde Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG) und dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 9C_242/2025 und 9C_243/2025 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 6'000.- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Januar 2026 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann