Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_276/2025  
 
 
Urteil vom 9. September 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Beusch, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Advokat Gaël Jenoure, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Altersleistungen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2025 (AB.2024.00020). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________, geboren 1956, bezieht seit dem 1. April 2021 eine ordentliche Altersrente der AHV sowie eine Kinderrente für seine Tochter B.A.________ (geboren am 6. September 2002; Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 16. März 2021). Anfang Juni 2023 teilte die Ausgleichskasse A.A.________ mit, dass seine Tochter ihre Ausbildung im Juli 2023 beenden und die bisherige AHV-Kinderrente daher nicht länger ausbezahlt werde. A.A.________ liess der Ausgleichskasse daraufhin eine Bestätigung (vom 20. Juni 2023) sowie weitere Informationen betreffend den Studienplatz seiner Tochter für den vom 21. August 2023 bis im August 2025 dauernden Studiengang C.________ an der D.________ zukommen. Die AHV-Kinderrente wurde in der Folge weiterhin ausgerichtet (Schreiben der Ausgleichskasse vom 5. Juli 2023). Nachdem die Ausgleichskasse nähere Angaben zum konkreten Studiengang und dabei insbesondere zum erforderlichen zeitlichen Aufwand eingeholt hatte (vgl. Schreiben der D.________ vom 9. Januar 2024), stellte sie die Kinderrentenleistungen mit Verfügung vom 25. Januar 2024 rückwirkend per 31. Juli 2023 ein; gleichzeitig forderte sie die für die Zeit vom 1. August 2023 bis 31. Januar 2024 bereits in der Höhe von gesamthaft Fr. 5'244.- ausbezahlten Rentenbetreffnisse zurück. Daran wurde auf Einsprache hin festgehalten (Einspracheentscheid vom 28. Februar 2024). 
 
B.  
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. März 2025 ab. 
 
C.  
A.A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Ausgleichskasse zu verpflichten, ihm weiterhin eine AHV-Kinderrente auszurichten; ferner sei auf die Rückforderung der ihm vom 1. August 2023 bis zum 31. Januar 2024 erstatteten AHV-Kinderrente im Betrag von insgesamt Fr. 5'244.- zu verzichten. Der Eingabe liegt u.a. eine "ELAR-Notiz" vom 6. Mai 2024 bei. 
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Indessen überprüft das Bundesgericht tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können, auf qualifizierte Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG) oder auch von Amtes wegen, wenn jene Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 105 Abs. 2 BGG). In die konkrete Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts greift das Bundesgericht nur bei Willkür ein, so wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht oder erhebliche Beweise übersieht resp. grundlos ausser Acht lässt (BGE 144 V 50 E. 4.2). 
Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die Pflicht zur ausreichenden Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) überprüft das Bundesgericht das angefochtene Urteil grundsätzlich nur in den gerügten Punkten, es sei denn, es weise offensichtliche Rechtsmängel auf (BGE 141 V 234 E. 1). 
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem Beschwerdeführer einen AHV-Kinderrentenanspruch für seine Tochter abgesprochen hat, die im August 2023 den zweijährigen Studiengang C.________ an der D.________ begonnen hatte. Sollte dies verneint werden, stellte sich die Frage nach der Rechtmässigkeit der im angefochtenen Urteil bejahten Voraussetzungen der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG und damit der Rückforderung der im Zeitraum vom 1. August 2023 bis 31. Januar 2024 in der Höhe von Fr. 5'244.- ausgerichteten Rentenleistungen. 
 
3.  
 
3.1. Versicherte Personen, denen eine AHV-Altersrente zusteht, haben gemäss Art. 22ter Abs. 1 Satz 1 AHVG für jedes Kind, das im Fall ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Der Anspruch erlischt grundsätzlich mit der Vollendung des 18. Altersjahres des Kindes (Art. 25 Abs. 4 Satz 2 AHVG). Für Kinder, die in Ausbildung begriffen sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 5 Satz 1 AHVG). Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG). Gemäss Art. 49bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.  
 
3.2. Der Begriff der Ausbildung ist umfassend und weit zu verstehen (BGE 143 V 305 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG und Art. 49bis AHVV fallen darunter ordentliche Lehrverhältnisse sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbesuchen sind die Art der Lehranstalt und das Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten. Danach gilt nur als Bestandteil der Ausbildung, wenn zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang besteht (BGE 140 V 314 E. 3.2; Urteil 9C_631/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.1, in: SVR 2020 AHV Nr. 26 S. 81).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Nach Rz. 3119 der Wegleitung des BSV über die Renten (RWL [in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung]) erfordert die systematische Vorbereitung, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens zwanzig Stunden pro Woche ausmacht. Der effektive Ausbildungsaufwand kann - so Rz. 3120 RWL - teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. vier Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (wiedergegeben in BGE 140 V 314 E. 3.2).  
 
3.3.2. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Gericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2; 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hat erwogen, bei der Ermittlung des effektiven Ausbildungsaufwands sei nach den massgeblichen Leitlinien insbesondere auf die Angaben des Ausbildungsanbieters zum durchschnittlichen Zeitaufwand abzustellen, da dieser teilweise nur anhand von Indizien festgestellt werden könne. Gemäss der online abrufbaren Kursbeschreibung des Anbieters D.________ werde die Weiterbildung berufsbegleitend absolviert. Zudem gehe aus der Aufstellung "Studienaufwand C.________" der D.________ vom 9. Januar 2024 hervor, dass der Studiengang vier Semester dauere und insgesamt 14 Pflichtmodule umfasse. Jedes Modul bestehe aus 45 Lektionen Präsenzunterricht (inkl. E-Learning, Coaching und Qualifikationsverfahren) sowie 55 Lektionen Selbststudium. Der Gesamtaufwand pro Modul betrage somit 100 Lektionen. In den ersten drei Semestern belaufe sich der durchschnittliche wöchentliche Studienaufwand auf etwa 18 Stunden, während sich dieser im vierten Semester auf etwa zehn Wochenstunden reduziere. Somit sei, wie die Vorinstanz abschliessend festhält, in den ersten drei Semestern von einem durchschnittlichen wöchentlichen Aufwand von ca. 18 Stunden für Präsenzunterricht und Selbststudium auszugehen, auch wenn dieser im Einzelfall variieren könne. Der Beschwerdeführer habe indes mit Bestätigungsschreiben vom 20. Juni 2023 einen höheren Zeitaufwand von 23 bis 33 Stunden pro Woche geltend gemacht, stütze sich dabei aber ohne weitere Begründung auf dieselbe Aufstellung wie die Beschwerdegegnerin. Folglich könne er einen höheren durchschnittlichen Aufwand nicht hinreichend konkret belegen. Es bleibe somit mangels nachvollziehbarer sachlicher Gründe für einen vom Durchschnittswert abweichenden Ausbildungsaufwand dabei, dass in den ersten drei Semestern von dem vom Ausbildungsanbieter D.________ angegebenen durchschnittlichen Aufwand von 18 Stunden pro Woche auszugehen sei. Damit sei aber ein - rentenbegründender - (plausibler) zeitlich überwiegender Ausbildungsaufwand von mindestens zwanzig Wochenstunden während der Dauer der hier streitigen berufsbegleitenden Weiterbildung nicht überwiegend wahrscheinlich.  
 
4.2. Auch letztinstanzlich wird der laut Verwaltungsweisung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG und Art. 49bis AHVV erforderliche Ausbildungsaufwand von mindestens zwanzig Stunden pro Woche von Seiten des Beschwerdeführers nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Da keine Anhaltspunkte erkennbar sind, dass diese zeitliche Richtgrösse keine überzeugende Konkretisierung der genannten rechtlichen Vorgaben bilden sollte, und sie sowohl einer einzelfallgerechten als auch einer rechtsgleichen Anwendung der Bestimmung (en) dient, kann vorliegend mit Vorinstanz und Beschwerdegegnerin darauf abgestellt werden.  
 
4.3. In tatsächlicher Hinsicht steht mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin bei der D.________ angeforderte Aufstellung "Studienaufwand C.________" vom 9. Januar 2024, auf die sich das kantonale Gericht zur Hauptsache gestützt hat, fest, dass der durchschnittliche wöchentliche Studienaufwand in den ersten drei Semestern gesamthaft erfahrungsgemäss "ca. 18" und im letzten Semester "ca. 10" Wochenstunden beträgt (bestehend aus Präsenzunterricht [einschliesslich E-Learning, Coaching und Qualifikationsverfahren] sowie Selbststudium).  
 
4.3.1. Daraus ergibt sich, auch wenn der entsprechende Aufwand, wie das Wort "ca." suggeriert, variieren kann, dass der betreffende Studiengang im Regelfall keine Ausbildung im hier verstandenen Sinne darstellt, die Anspruch auf eine Kinderrente zu begründen vermöchte. Dies legt überdies bereits der Umstand nahe, dass es sich dabei, worauf die Vorinstanz unter Bezugnahme auf den online abrufbaren Kursbeschrieb hingewiesen hat, grundsätzlich um eine berufsbegleitende Weiterbildung handelt, die also sachlogisch neben einer beruflichen Tätigkeit absolviert wird. Die Auskunft des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 20. Juni 2023, seine Tochter wende wöchentlich 23 bis 33 Stunden auf die Weiterbildung auf, wurde demgegenüber zunächst nicht näher begründet. Anlässlich seiner vorinstanzlichen Beschwerde präzisierte er sodann, seine Tochter absolviere pro Woche acht Stunden Präsenzunterricht, wobei sporadisch auch weitere Besuche an der D.________ stattfänden. Zudem verbringe sie 15 bis 25 Stunden pro Woche im Selbststudium.  
Diese Angaben deuten auf einen beträchtlich höheren wöchentlichen Studienaufwand hin als der vom Ausbildungsanbieter genannte Durchschnittswert, weshalb er nicht als noch innerhalb des Streubereichs liegend ("ca.") eingestuft werden kann. Sie stellen zudem eine reine Selbstdeklaration dar, die durch keine weiteren Nachweise belegt wird. Dasselbe gilt für die erstmals vor dem Bundesgericht aufgelegte "ELAR-Notiz" vom 6. Mai 2024, wonach sich der Ausbildungsaufwand gemäss telefonischer Auskunft der Kindsmutter in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umfang bewege. Da der entsprechende Beleg jedoch ohnehin als unechtes Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG zu qualifizieren ist, der im vorliegenden Verfahren unbeachtlich zu bleiben hat (BGE 143 V 19 E. 1.2), erübrigen sich Weiterungen zu dessen Beweischarakter. Den Vorbringen des Beschwerdeführers wurde mithin entgegen seiner Auffassung vorinstanzlich nicht jeglicher Indiziencharakter abgesprochen. Vielmehr nahm das kantonale Gericht eine Beweiswürdigung vor, in deren Rahmen es den Angaben des Beschwerdeführers indessen eine weniger hohe Beweiskraft bescheinigte als den von keinerlei Eigeninteresse geprägten Informationen der D.________. Jeweils allein den nicht näher unterlegten Auskünften der Leistungsansprecher zu folgen resp. diese per se höher zu gewichten als die objektivierbaren Auskünfte des Ausbildungsanbieters hiesse, der gesetzlich nicht vorgesehenen Inanspruchnahme von Rentenleistungen Tür und Tor zu öffnen. 
 
4.3.2. Das auch letztinstanzlich herausgestrichene Argument, der Ausbildung werde nicht berufsbegleitend, sondern vollzeitlich nachgegangen, deckt sich ferner nicht mit der Bestätigung des Beschwerdeführers zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2023; darin hatte dieser ausdrücklich vermerkt, während der Ausbildung werde zwar keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die Ausbildung selber aber in Teilzeit absolviert.  
 
4.4. Das kantonale Gericht ist daher mit seiner Schlussfolgerung, ein höherer als der D.________ angegebene durchschnittliche Ausbildungsaufwand sei nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, bundesrechtskonform verfahren. Insbesondere werden dadurch entgegen dem Beschwerdeführer weder der in Art. 61 lit. c ATSG verankerte gerichtliche Untersuchungsgrundsatz noch die darin normierten Beweiswürdigungsregeln verletzt.  
Dem Beschwerdeführer steht somit für die Zeit ab 1. August 2023 keine Kinderrente zu seiner AHV-Altersrente mehr zu. 
 
5.  
 
5.1. In einem nächsten Schritt hat die Vorinstanz die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rückforderung der vom 1. August 2023 bis 31. Januar 2024 bereits ausbezahlten Kinderrentenbetreffnisse gestützt auf die Voraussetzungen einer prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 (in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1) ATSG bejaht.  
 
5.2. Unrechtmässig bezogene Leistungen der AHV sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AHVG). Dies bedingt nach der Rechtsprechung, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision (anfängliche tatsächliche Unrichtigkeit; Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder einer - hier unstrittig nicht gegebenen - Wiedererwägung (anfängliche rechtliche Unrichtigkeit; Art. 53 Abs. 2 f. ATSG) der ursprünglichen Verfügung resp. des Einspracheentscheids erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2; 130 V 380 E. 2.3.1; Urteil 9C_695/2015 vom 9. August 2016 E. 2.1).  
Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in (prozessuale) Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. 
 
5.3. Untermauert wurde das vorinstanzliche Urteil im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdegegnerin die Weiterausrichtung der auf 1. August 2023 zugesprochenen Kinderrente mit an den Beschwerdeführer gerichtetem Schreiben vom 4. Dezember 2023 habe überprüfen wollen. Seitens des Beschwerdeführers sei daraufhin kein aktueller Ausbildungsnachweis eingereicht worden; vielmehr habe er sich lediglich telefonisch sinngemäss danach erkundigt, weshalb ein solcher (in Anbetracht des erst am 5. Juli 2023 bestätigten Rentenanspruchs) erforderlich sei ("Vormerkbrief"). Die Beschwerdegegnerin habe in der Folge direkt bei der D.________ um sachdienliche Auskünfte ersucht und dabei insbesondere die erwähnte Aufstellung "Studienaufwand C.________" vom 9. Januar 2024 eingeholt. Die darin enthaltenen Angaben stellten neue erhebliche Tatsachen dar, die der Beschwerdegegnerin trotz hinreichender Sorgfalt bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen seien. Denn aufgrund der vom Beschwerdeführer am 20. Juni 2023 eingereichten, unterschriftlich bekräftigten Bestätigung habe für die Beschwerdegegnerin keine Veranlassung bestanden, am Wahrheitsgehalt seiner dortigen Aussagen zu zweifeln und weitere Abklärungen vorzunehmen. Dass für den Ausbildungsgang regelmässig ein durchschnittlicher zeitlicher Aufwand von rund 18 Wochenstunden veranschlagt bzw. als genügend eingeschätzt werde, sei ihr daher unverschuldetermassen verborgen geblieben. Da es sich dabei um ein erhebliches Beweismittel handle, liege ein Revisionsgrund nach Art. 53 Abs. 1 ATSG vor. Die für den Zeitraum vom 1. August 2023 bis 31. Januar 2024 bereits entrichtete, ihrer Höhe nach unbestrittene Kinderrente sei daher von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zu Recht zurückgefordert worden.  
 
5.4.  
 
5.4.1. Das kantonale Gericht bejahte den Rückkommenstitel der prozessualen Revision nach dem Gesagten im Kern mit der Begründung, trotz hinreichender Sorgfalt habe die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Bestätigung der Weiterausrichtung der bisherigen AHV-Kinderrente (mit Schreiben vom 5. Juli 2023) nicht um die in der Folge bei der D.________ eingeholten näheren Angaben zum angestrebten Studiengang (vom 9. Januar 2024) gewusst und auch nicht wissen können. Die entsprechenden Tatsachen seien ihr unverschuldetermassen verborgen geblieben (dazu Urteil 9C_212/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 4.5.3), da keine Veranlassung bestanden habe, die in der unterschriftlich bekräftigten Bestätigung des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2023 enthaltenen Auskünfte zeitnah in Zweifel zu ziehen und von ihm weitere Informationen einzuverlangen resp. eigene Abklärungen an die Hand zu nehmen. Auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin von Anfang Dezember 2023 hin, einen aktuellen Ausbildungsnachweis einzureichen, habe der Beschwerdeführer nicht reagiert bzw. sich nur telefonisch erkundigt, weshalb er bereits einen "Vormerkbrief" erhalten habe (vgl. ELAR-Notiz vom 11. Dezember 2023). Daraufhin sei die Beschwerdegegnerin selber aktiv geworden und habe im Januar 2024 um zusätzliche Auskünfte bei der D.________ nachgesucht.  
 
5.4.2. Entgegen diesen Erläuterungen wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, unmittelbar nach Erhalt des Bestätigungsformulars des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2023, jedenfalls aber vor Zusprechung einer Kinderrente, mittels entweder an ihn oder aber direkt an die D.________ selber gerichteter Ergänzungsfragen zusätzliche Informationen anzufordern. In der erwähnten Eingabe waren sämtliche Fragestellungen zum Ausbildungslehrgang durch den Beschwerdeführer beantwortet worden. Da es indessen in diesem Zeitpunkt an sachbezogenen Unterlagen der D.________ selber fehlte, auf deren Basis die Angaben des Beschwerdeführers hätten verifiziert werden können, wäre es an der Beschwerdegegnerin gewesen, die entsprechenden Auskünfte im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht einzuholen. Es ist in erster Linie die Aufgabe des Versicherungsträgers, von Amtes die notwendigen Abklärungen in die Wege zu leiten, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). An diesem der Beschwerdegegnerin anzulastenden Versäumnis ändert ihre vom 4. Dezember 2023 datierende Aufforderung an den Beschwerdeführer, einen Ausbildungsnachweis in Form detaillierter Angaben zum Studiengang einzureichen, nichts. Diese erging zum einen erst nach Zusprechung und Ausrichtung der AHV-Kinderrente auf 1. August 2023 (Schreiben vom 5. Juli 2023). Zum andern verzichtete die Beschwerdegegnerin darauf, nachdem der Beschwerdeführer sich am 11. Dezember 2023 telefonisch gemeldet hatte, auf der Beibringung der entsprechenden Informationen zu beharren und nahm die diesbezüglichen Abklärungen selber vor.  
Es handelt sich bei den nachträglich angeforderten Angaben der D.________ vom 9. Januar 2024, welche in der Folge Grundlage bildeten für die Einstellung der Kinderrente per Ende Juli 2024 (Verfügung vom 25. Januar 2024, Einspracheentscheid vom 28. Februar 2024), somit nicht um eine erhebliche neue Tatsache im Sinne des Rückkommenstitels der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG, die der Beschwerdegegnerin trotz hinreichender Sorgfalt im Zeitpunkt der Rentenzusprechung nicht hatte bekannt sein können. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit ihrer Rechtsakte selber zu verantworten, indem sie die im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht erforderlichen Vorkehren unterlassen hatte. Von einer ihr im damaligen Zeitpunkt unverschuldet verborgen gebliebenen Tatsache kann daher nicht gesprochen werden, weshalb eine Rückforderung der im Zeitraum vom 1. August 2023 bis 31. Januar 2024 geleisteten Rentenzahlungen entfällt. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen und sind das vorinstanzliche Urteil und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben. 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag, es sei von einer Rückforderung der bereits ausbezahlten Kinderrentenbetreffnisse abzusehen, nicht aber mit demjenigen bezüglich der Weitergewährung der Kinderrente durch. Nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien rechtfertigt es sich, ihnen die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ferner eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin ihrerseits steht als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauter Organisation kein Parteikostenersatz zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
6.2. Einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Festsetzung des Parteikostenersatzes bedarf es nicht, da der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren nicht vertreten war und die Voraussetzungen, die der in eigener Sache prozessierenden Partei ausnahmsweise Anspruch auf eine Parteientschädigung geben (vgl. BGE 110 V 132 E. 4d; Urteil 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 15 mit Hinweisen), weder dargelegt werden noch ersichtlich sind.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2025 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 28. Februar 2024 werden betreffend die Rückforderung der vom 1. August 2023 bis 31. Januar 2024 geleisteten AHV-Kinderrentenleistungen im Betrag von Fr. 5'244.- aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 400.- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 400.- der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. September 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl