Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_278/2025
Urteil vom 26. Juni 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
AHV-Ausgleichskasse der Migros-Betriebe, Wiesenstrasse 15, 8952 Schlieren,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. März 2025 (VBE.2024.441).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1967) ist Vater eines am 19. Oktober 1998 geborenen Sohns und einer am 27. Januar 2000 geborenen Tochter. Nachdem seine Ehefrau am 11. Januar 2002 verstorben war, bezog er seit Februar 2002 eine Witwerrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Am 23. November 2017 teilte ihm die AHV-Ausgleichskasse der Migros-Betriebe in einem formlosen Schreiben mit, die Auszahlung der Witwerrente werde auf Ende Januar 2018 eingestellt, weil das jüngste Kind am 27. Januar 2018 das 18. Altersjahr vollendet habe.
Am 12. Oktober 2022 gelangte A.________ an die Ausgleichskasse mit dem Antrag auf rückwirkende Wiederauszahlung der Witwerrente. Er bezog sich dabei auf das Urteil 78630/12
Beeler gegen Schweiz des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 11. Oktober 2022. Die Ausgleichskasse lehnte den Antrag ab (mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2024 bestätigte Verfügung vom 31. Mai 2024).
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 19. März 2025).
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Erwägungen:
1.
1.1. Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie zum Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch erlischt mit der Wiederverheiratung, dem Tod der Witwe oder des Witwers und - im Fall von Witwern, nicht aber von Witwen - wenn das letzte Kind das 18. Altersjahr vollendet hat (Art. 24 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVG ).
1.2. Mit Urteil 78630/12
Beeler gegen Schweiz des EGMR vom 11. Oktober 2022 erkannte dessen Grosse Kammer, Art. 24 Abs. 2 AHVG diskriminiere Witwer, indem deren Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Der EGMR stellte eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fest. Das Bundesgericht entschied daher, dass in vergleichbaren Konstellationen fortan darauf zu verzichten ist, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben. Der besondere Rentenbeendigungsgrund von Art. 24 Abs. 2 AHVG ist demnach nicht mehr anwendbar (Urteil 9C_591/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch E. 4.3.3 des zur Publikation vorgesehenen Urteils 9C_334/2024 vom 16. Dezember 2024).
1.3. Aufgrund des EGMR-Urteils erliess das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine ab 11. Oktober 2022 und bis zum Inkrafttreten einer nächsten Revision des AHVG gültige Übergangsregelung (Mitteilung Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen). Danach soll die auf der Grundlage von Art. 23 AHVG gewährte Witwerrente nicht mehr mit Volljährigkeit des jüngsten Kindes enden, wenn ein Witwer mit Kindern die Rentenaufhebungsverfügung angefochten hat und diese Angelegenheit am 11. Oktober 2022 noch hängig war (vgl. auch Rz. 3401 ff. der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL; Stand 1. Januar 2023], resp. Rz. 3138 und 3147 RWL [Stand 1. Januar 2024]).
Witwer, deren Rente infolge Volljährigkeit des jüngsten Kindes vor dem 11. Oktober 2022 rechtsbeständig aufgehoben wurde, haben keinen Anspruch auf Wiederaufnahme der Rentenzahlungen; sie fallen nicht in den Anwendungsbereich des EGMR-Urteils vom 11. Oktober 2022. Auch ein formloser (faktischer) Aufhebungsakt wird rechtsbeständig, sobald anzunehmen ist, der Adressat habe sich nach Ablauf einer nach den Umständen zu bemessenden Überlegungs- und Prüfungsfrist mit der getroffenen Regelung abgefunden. Diese Frist beträgt im Allgemeinen 90 Tage, gerechnet ab Eröffnung des formlosen Verwaltungsaktes (BGE 148 V 427 E. 4.1 mit Hinweisen); im vorliegenden Zusammenhang wird indessen von einer Bedenkfrist von einem Jahr ausgegangen (erwähntes Urteil 9C_591/2024 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Vorbehalten sind Fälle, in denen unter dem Titel der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung auf die rechtskräftige Aufhebung zurückzukommen ist (erwähntes Urteil 9C_591/2024 E. 2.2.2 mit Hinweisen; vgl. 127 V 10 E. 4b). Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war; Art. 53 Abs. 2 ATSG sieht vor, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann (Wiedererwägung), wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
2.
2.1. Die Beschwerdegegnerin hob die Witwerrente des Beschwerdeführers im Hinblick darauf, dass seine Tochter im Januar 2018 das 18. Altersjahr vollenden würde, mit Schreiben vom 23. November 2017 formlos auf. Der Beschwerdeführer verlangte im Oktober 2022 deren rückwirkende Weiterausrichtung.
2.2. Die Vorinstanz erkennt, der Beschwerdeführer habe (veranlasst durch das EGMR-Urteil vom 11. Oktober 2022) erst am 12. Oktober 2022, also knapp fünf Jahre nach der formlosen Mitteilung vom 23. November 2017 gegen die Einstellung der Witwerrente interveniert. Zu diesem Zeitpunkt sei die Renteneinstellung schon rechtskräftig gewesen. Ein Rückkommenstitel sei nicht gegeben. So liege weder eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts noch eine unrichtige Rechtsanwendung vor, die eine zweifellose Unrichtigkeit im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG begründen und eine Wiedererwägung der Rentenaufhebung rechtfertigen würde. Ebensowenig seien neue erhebliche Tatsachen ersichtlich, die zu einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) führen könnten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten besonderen Umstände (gesundheitliche Situation seiner Tochter, Aufgabe der Arbeitsstelle, langjährige Arbeitslosigkeit) seien vorliegend nicht im Sinn von Art. 53 Abs. 1 ATSG erheblich.
Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe seit dem Jahr 2015 u.a. verschiedene Behörden angeschrieben, weil er sich der drohenden Diskriminierung bewusst gewesen sei. Er habe schon damals zum Ausdruck gebracht, dass er die Einstellung der Rentenauszahlung aufgrund des Geschlechts nicht akzeptiere. Wenn eine Sozialversicherung die Leistungen formlos und ohne Rechtsmittelbelehrung einstellen könne, so müsse ein Versicherter ebenso formlos Beschwerde einreichen dürfen. Trotz zahlreicher telefonischer Kontakte mit der Beschwerdegegnerin habe diese ihn nie auf die Möglichkeit einer schriftlichen Beschwerdeerhebung hingewiesen oder sonstwie eine Hilfestellung geboten, um die Witwerrente erhältlich zu machen. Diese stehe ihm auch nach erreichter Volljährigkeit seiner Tochter zu, zumal der Verwaltung bekannt gewesen sei, dass die Tochter Hilflosenentschädigung beziehe und seiner Unterstützung und Pflege bedürfe. Betreuende Witwer hätten bis zum 25. Lebensjahr ihrer Kinder eine Witwerrente zugute.
2.3. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich: BGE 144 V 50 E. 4.2) wären. Ebensowenig beruhen die vorinstanzlich festgestellten Tatsachen auf einer sonstigen Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (vgl. Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4).
2.4. Gleich wie im Fall, der dem zitierten Urteil des EGMR zugrundelag (vgl. Urteil 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012), ist die Witwerrente des Beschwerdeführers allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngeren Kindes aufgehoben worden. Anders als dort ist die Rentenaufhebung im Fall des Beschwerdeführers jedoch rechtsbeständig geworden. Daran ändert nichts, dass er schon vor Ablauf eines Jahres nach der (formlosen, ohne Rechtsmittelbelehrung erfolgenden) Mitteilung vom 23. November 2017, die Witwerrente werde auf Ende Januar 2018 eingestellt, in dieser Sache bei verschiedenen Behörden vorstellig geworden war. Vor dem Urteil des EGMR vom 11. Oktober 2022 hatten die zuständigen Behörden - die an Bundesgesetze und somit auch an Art. 24 Abs. 2 AHVG gebunden sind (Art. 190 BV) - keinen Anlass gehabt, den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, aufmerksam zu machen. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer nicht innert eines Jahres seit der konkreten Mitteilung vom November 2017, die Witwerrente werde aufgehoben (vgl. oben E. 1.3), interveniert hat, sondern diese rechtsbeständig werden liess.
Insoweit besteht kein Anspruch auf Wiederaufnahme der auf Ende Januar 2018 eingestellten Rentenzahlungen.
2.5. Wie erwähnt wäre der strittige Leistungsanspruch nur zu bejahen, wenn unter den Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung auf die rechtsbeständige Renteneinstellung zurückgekommen werden könnte (oben E. 1.3). Das kantonale Gericht hält zutreffend fest, dass weder Gründe für eine prozessuale Revision noch für eine Wiedererwägung gegeben sind. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Tochter, die eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezieht, über das vollendete 18. Altersjahr hinaus betreut (hat), führt nicht zu einer Wiedererwägung. Eine zweifellos unrichtige Rechtsanwendung ist auch unter diesen besonderen Verhältnissen nicht gegeben, zumal das Gesetz für eine solche Situation entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Verlängerung der Dauer einer Witwerrente bis zum vollendeten 25. Altersjahr eines (pflegebedürftigen) Kindes vorsieht. Nicht zu geltendem Recht geworden ist zudem der im Rahmen der Reform "Altersvorsorge 2020" gemachte Vorschlag des Bundesrats, den Anspruch auf eine AHV-Hinterlassenenrente auf Fälle auszuweiten, in denen sich Witwen oder Witwer um ein pflegebedürftiges Kind kümmern und aus diesem Grund Anspruch auf Betreuungsgutschriften haben (vgl. Botschaft vom 19. November 2014 zur Reform der Altersvorsorge 2020, BBl 2015 90).
Bleibt es somit dabei, dass der strittige Anspruch auf Witwerrente mangels eines Rückkommensgrundes ausgeschlossen ist, muss die Beschwerde abgewiesen werden.
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Juni 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Traub