Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_288/2025  
 
 
Urteil vom 24. September 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Beusch, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Schorno. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, 
Spezialdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2012-2020, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. April 2025 (SR.2025.00005 / SR.2025.00006). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2025 trat das kantonale Steueramt Zürich auf die Einsprache von A.________ gegen die Ermessensveranlagung bzw. -einschätzung im Nachsteuerverfahren betreffend die Steuerjahre 2012 - 2020 mangels qualifizierter Begründung nicht ein. Auf die dagegen erhobenen Rechtsmittel trat in der Folge auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8. April 2025 aufgrund fehlender sachbezogener Begründung nicht ein.  
 
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. Mai 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. April 2025. Eventualiter sei der Fall an die Vorinstanz bzw. an das kantonale Steueramt zurückzuweisen. Weiter sei festzustellen, dass die Ermessensveranlagung bzw. -einschätzung rechtswidrig sei und auf offensichtlich unrichtigem Sachverhalt beruhe. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.  
 
2.2. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil letztere den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht zu genügen vermochte. Der Streitgegenstand vor Bundesgericht beschränkt sich folglich auf das vorinstanzliche Nichteintreten (BGE 150 I 183 E. 3.3 m.H.). Hierzu lässt sich der Beschwerde nichts entnehmen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe trotz langer und intensiver Suche nach den eingeforderten Unterlagen nur die Geschäftsunterlagen betreffend die Jahre 2012, 2013, 2016, 2018, 2019 und 2020 finden und nachreichen können. Insofern habe er seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt und bestehe kein Raum für eine Ermessensveranlagung. Das Vorgehen des kantonalen Steueramtes verstosse gegen den Grundsatz zur Wahrung von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV. Als Laie habe er davon ausgehen dürfen, dass sich die Ermessensveranlagung auf die fehlenden Steuerjahre 2014, 2015 und 2017 beschränken würde. Ohnehin seien alle eingeforderten Unterlagen bereits aktenkundig gewesen, womit die Veranlagungsbehörde willkürlich vorgegangen sei. Die Ermessensverfügung verstosse gegen Art. 9 BV und Art. 29 Abs. 2 BV, ferner gegen Art. 6 Abs. 2 EMRK sowie gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Aus der Beschwerde geht nicht ansatzweise hervor, inwiefern der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid an einem vom Bundesgericht überprüfbaren Rechtsmangel leidet. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 2 lit. b und Abs. 2 BGG).  
 
3.  
Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird. Das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. September 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Beusch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schorno