Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_33/2026
Urteil vom 23. Januar 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2025.
Nach Einsicht
in die Eingabe der A.________ vom 17. Dezember 2025 (Poststempel), die als "Einsprache gegen das Urteil vom 1. Oktober 2025" bezeichnet, an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich adressiert und von diesem an das Bundesgericht weitergeleitet wurde,
in die Verfügung vom 30. Dezember 2025, mit der das Bundesgericht A.________ eine Frist bis zum 15. Januar 2026 ansetzte, um die Frage nach der Dossiereröffnung zu beantworten und gegebenenfalls den angefochtenen Entscheid beizubringen (ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe), und sie anderseits auf die inhaltlichen Anforderungen an eine Rechtsschrift hinwies,
in die Eingabe vom 14. Januar 2025, mit der A.________ ihren Beschwerdewillen bekräftigt,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel - fehlender angefochtener Entscheid (vgl. Art. 42 Abs. 3 BGG) - nicht innerhalb der mit Verfügung vom 30. Dezember 2025 angesetzten Frist behoben hat,
dass zudem eine Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht nur eine substanziierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfordert (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2), sondern gegebenenfalls auch Ausführungen zu besonderen Eintretensvoraussetzungen (vgl. etwa Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG und BGE 137 V 51 E. 4.3 im Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG) enthalten muss (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.3.3; Urteil 2C_653/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 2.2), und die Eingaben der Beschwerdeführerin diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Januar 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann